Entscheidung
1 StR 466/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:060422B1STR466
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:060422B1STR466.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 466/21 vom 6. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2022 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. a) Zwar ist das Landgericht bei seiner Einziehungsentscheidung rechts- fehlerhaft davon ausgegangen, dass die „unter Vorbehalt der Rückforderung“ (UA S. 379) geleisteten Steuernachzahlungen der W. Bank bzw. Gruppe nicht zum Erlöschen der Steuerschuld nach § 47 AO geführt haben, weil die zu- grunde liegenden Änderungsbescheide von Seiten der W. Bank bzw. Gruppe angefochten worden seien; deswegen sei der dem „durch die Tat“ ver- letzten Steuerfiskus nach § 71 AO gegen den Angeklagten zustehende Anspruch nicht erloschen und die Einziehung nicht nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausge- schlossen (UA S. 392). b) Insbesondere § 361 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt wird, belegt, dass der Steuerpflichtige – entgegen der Auffassung des Landge- richts – auf eine Steuerschuld auch dann wirksam zahlen kann, wenn er den zu- grunde liegenden Verwaltungsakt angefochten hat; auch die Zahlung unter Vor- behalt hat zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß - 3 - § 47 AO erloschen ist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 14. Mai 1986 – VII B 159/85 Rn. 7). c) Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler, weil die Vor- schrift des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB aus einem anderen Grund nicht anzuwen- den ist. Das Landgericht hat den Wert des vom Angeklagten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln erlangten Etwas zutreffend nach § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB („für die Tat“) eingezogen. Diese Einziehungs- entscheidung bleibt durch die Steuernachzahlungen unberührt. Denn § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft allein das Rückabwicklungsverhältnis des Fiskus zur W. Bank bzw. Gruppe („soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat“). Gegen den Angeklagten hatte der Fiskus zu keinem Zeitpunkt einen „quasi- bereicherungsrechtlichen“ Anspruch (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 86) auf Rück- gewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten in Bezug auf den von der W. Bank bzw. Gruppe geleisteten Tatlohn in Höhe von 100.000 Euro (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 50 f.). Die Zahlungen der W. Bank bzw. Gruppe erfüllen den Steueranspruch gemäß § 47 AO; sie bringen aber nicht den auf die Abschöpfung des vom Angeklagten erlangten Tatlohns gerichteten Ein- ziehungsanspruch des Staates aus § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB zum Erlöschen. Dieser steht als strafrechtlicher Anspruch des Staates neben dem Anspruch auf Rückzahlung der erschlichenen Steuergelder und ist überdies genauso wenig ein Anspruch im Sinne des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, der allein dem Fiskus aus der Tat erwachsen ist, wie der Haftungsanspruch aus § 71 AO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 213/19 Rn. 31). - 4 - 2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklag- ten auch ausdrücklich eingestellt, dass das Erfolgsunrecht der Steuerhinterzie- hungen durch die Steuernachzahlungen ausgeglichen ist (UA S. 379); auch in- soweit kann der Senat ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Raum Fischer Bär Hohoff Leplow Vorinstanz: Landgericht Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 213 Js 32/20 - 1/20