Entscheidung
VIa ZR 30/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040422BVIAZR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040422BVIAZR30.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 30/21 vom 4. April 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin am Bundes- gerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille am 4. April 2022 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2021 durch Be- schluss gemäß §§ 552, 552a ZPO auf seine Kosten teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen einstimmig zurückzuwei- sen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 31.365,58 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadens- ersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Gebrauchtwagen in Anspruch. 1 - 3 - Er erwarb am 10. September 2015 von einem Fahrzeughändler einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten VW Tiguan. Das Fahrzeug ist mit ei- nem 2,0 l-Motor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor enthielt eine Software, welche auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxid-optimierten Modus 1 wechselte (Umschaltlogik). Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 - über den sogenannten Dieselskandal be- treffend Motoren des Typs EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Be- klagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshänd- ler und Servicepartner über den Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte schaltete An- fang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahr- zeugidentifikationsnummer ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem betroffe- nen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungs- möglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Kundenservice der Beklagten zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. In der Folge wurde beim Fahrzeug des Klägers ein vom KBA freigegebenes Softwareupdate aufgespielt. Mit seiner im September 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Be- klagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der ersten Instanz fallen gelassen 2 3 4 - 4 - und in der Berufungsinstanz erneut erhoben. Das Landgericht hat der Klage teil- weise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu- rückgewiesen, auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Beru- fungsverfahren gestellten Anträge einschließlich seines Antrags auf Zurückwei- sung der Berufung der Beklagten weiter. II. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Bestäti- gung der Abweisung des Antrags auf Feststellung der Verpflichtung zum Scha- densersatz im Übrigen (Berufungsantrag zu 3.) als unzulässig und gegen die Zu- rückweisung des die Finanzierungskosten betreffenden Zahlungsantrags (Beru- fungsantrag zu 2.) richtet. 1. Insoweit ist die Revision schon nicht zugelassen. Zwar kann eine Be- schränkung der Zulassung der Revision, die das Berufungsgericht auch in den Entscheidungsgründen aussprechen kann, nicht wirksam nur eine bestimmte Rechtsfrage wie die Verjährung eines Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 f.). Die Berufungs- anträge zu 1., 4. und 5. sind deshalb in der Revisionsinstanz insgesamt angefal- len. Die Beschränkung wirkt aber, soweit andere selbständige Teile des Streit- stoffs Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, die das Berufungsgericht un- abhängig von der für die Zulassungsentscheidung relevanten Rechtsfrage ent- schieden hat. Die Berufungsanträge zu 2. und 3. hat das Berufungsgericht zu- rückgewiesen, weil es wie das Landgericht von der Unzulässigkeit der Feststel- lungsklage ausgegangen ist und die Zulässigkeit einer Klageerweiterung auf die Finanzierungskosten in zweiter Instanz verneint hat. Darauf erstreckt sich die mit 5 6 - 5 - Divergenzen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung des An- spruchs aus §§ 826, 31 BGB gerechtfertigte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht. 2. Davon abgesehen setzt sich die Revisionsbegründung betreffend den Berufungsantrag zu 2. auch nicht mit der tragenden Erwägung des Berufungsge- richts auseinander, es fehle an den Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO. In- soweit ermangelt es der Revision damit auch an der nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO erforderlichen Begründung. III. Die Revision zu den Berufungsanträgen 1., 4. und 5. und zu der die Berufung der Beklagten betreffenden Berufungsentscheidung ist zwar unbe- schränkt zugelassen, in diesem Umfang aber durch einstimmigen Beschluss zu- rückzuweisen. Die Voraussetzungen für ihre Zulassung liegen nicht (mehr) vor und sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisi- onsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sei ver- jährt. Die Verjährung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eingetreten. Der Klä- ger habe im Jahr 2015 die Veranlassung und die Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Kenntnis zu erlangen. Gerade in der Zeit bis zum Jahresende 2015 sei in den nationalen und internationalen Me- dien ausführlich über den "Dieselskandal" berichtet worden und unter anderem von "Betrugssoftware", "Software-Trickserei" der Beklagten und Ähnlichem die Rede gewesen. Der Dieselskandal als solcher und die Betroffenheit von auch in Deutschland angebotenen Fahrzeugen der Beklagten könnten dem Kläger schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn er aktienrechtliche Ad-Hoc- Meldungen gar nicht und Pressemitteilungen nicht laufend verfolgt habe. Damit 7 8 9 10 - 6 - habe er als Käufer eines dieselbetriebenen Fahrzeugs der Marke Volkswagen hinreichend konkrete Anhaltspunkte zu der Annahme gehabt, dass ihm ein delik- tischer Schadensanspruch gegen die Beklagte als Fahrzeughersteller zustehen könne. Außerdem habe ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, z.B. über die im Oktober 2015 freigeschaltete, einfach zugängliche und ebenfalls öffentlich be- kannt gemachte Onlineplattform oder eine telefonische, schriftliche oder E-Mail- Rückfrage beim Kundenservice der Beklagten in Erfahrung zu bringen, ob sein Pkw betroffen sei. Soweit sich der Kläger trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihm grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Die erneute Erhebung der Verjährungs- einrede sei zulässig. Deren Fallenlassen in der ersten Instanz sei nicht mit einem Verzicht auf die Einrede verbunden gewesen. Ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB stehe dem Kläger nicht zu, da die Beklagte durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nichts auf seine Kosten erlangt habe. 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grund- sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich. Die Rechtsfragen, die das Berufungsgericht veranlasst haben, die Revi- sion zuzulassen, sind durch die nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2022 (VII ZR 365/21, juris; VII ZR 679/21, juris; VII ZR 692/21, juris und VII ZR 717/21, juris) und 21. Feb- ruar 2022 (VIa ZR 8/21, juris, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) geklärt. 3. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 11 12 - 7 - a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, ein An- spruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB sei verjährt. aa) Es hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte an der Erhebung der Einrede der Verjährung im Berufungsverfahren nicht deswegen gehindert war, weil sie diese vor dem Landgericht fallen gelassen hatte. Es hat in dem vo- rangegangenen Verhalten der Beklagten zu Recht keinen dauerhaften Verzicht auf die Einrede gesehen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris; Urteil vom 21. Feb- ruar 2022 - VIa ZR 8/21, juris). Besondere Anhaltspunkte, die hier für einen über den regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der Be- klagten sprechen könnten, ergeben sich weder aus den Feststellungen des Be- rufungsgerichts noch aus der Revisionsbegründung. Soweit die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die erneute Erhebung der Verjährungseinrede als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen habe, kann hierauf die Revision nicht gestützt werden (vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris Rn. 20 mwN). bb) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bei Einreichung der Klage im Jahr 2020 abgelaufen gewesen. Entgegen der Auffassung der Revision bestand auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine - ge- mäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehende - grob fahr- lässige Unkenntnis des Klägers auch von der Betroffenheit seines Fahrzeugs im Zeitraum jedenfalls bis Ende 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 10. Feb- ruar 2022 - VII ZR 679/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, ju- ris; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, juris). Soweit die Revision geltend 13 14 15 - 8 - macht, das Berufungsgericht stütze sich auf bloße Mutmaßungen und Vermutun- gen, ersetzt sie die tatgerichtliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung. b) Der Klageanspruch ergibt sich unbeschadet des Umstands, dass auch dieser Anspruch verjährt wäre, entgegen der Ansicht der Revision schon dem Grunde nach nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, da das Interesse, nicht zur Eingehung ei- ner ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der von der Revision zitierten Vorschriften liegt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 77; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff.). c) Einen Anspruch des Klägers aus § 852 Satz 1 BGB hat das Berufungs- gericht zu Recht verneint. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Beru- fungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, führt in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Ab- schalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens der letztgenannte Er- werbsvorgang zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Hand- lung nichts - mehr - zu. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der - wie hier - zwi- schen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, par- tizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Ver- 16 17 - 9 - käufergewinn aus diesem Kaufvertrag. Deshalb scheidet in diesen Fällen ein An- spruch nach § 852 Satz 1 BGB aus (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 692/21, juris; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris). Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten. Menges Krüger Götz Rensen Wille Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 03.02.2021 - 5 O 264/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.07.2021 - 3 U 227/21 -