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Entscheidung

2 StR 405/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:310322B2STR405
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:310322B2STR405.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 405/21 vom 31. März 2022 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 11. Mai 2021 im Schuld- und Straf- ausspruch wie folgt gefasst: Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2019 verhängten Frei- heitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Dass der Angeklagte bei dem Diebstahl als Mittäter (gemeinschaftlich) ge- handelt hat, gehört nicht in die Urteilsformel (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN). Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB war nicht das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 5. Juli 2019, sondern die darin 1 2 - 3 - ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 4 StR 495/21 mwN). Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 11.05.2021 - 15 KLs - 400 Js 14195/20