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Leitsatz

XII ZB 35/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300322BXIIZB35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300322BXIIZB35.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 35/22 vom 30. März 2022 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 329 Abs. 1 Satz 1 Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbrin- gung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im An- schluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950). BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 35/22 - LG Würzburg AG Würzburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 23. Dezember 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Für den im Jahre 1965 geborenen Betroffenen besteht seit vielen Jahren eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die Bereiche Gesund- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen umfasst. Nach gutachterlicher Diagnose leidet er an einem hirnorganischen Psychosyndrom bei Zustand nach einem durch einen Verkehrsunfall bedingten Schädel-Hirn-Trauma sowie langjähriger Alkoholabhängigkeit mit selbstständigen Persönlichkeits- und Verhaltensstörun- gen. 1 - 3 - Beginnend mit dem Jahr 1993 befand sich der Betroffene bis März 2008 30 Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Seit März 2008 wurde die Un- terbringung des Betroffenen mehrfach betreuungsgerichtlich genehmigt. Auf Antrag des Betreuers vom 9. Dezember 2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2021 erneut die Unterbringung des Betroffenen in der ge- schlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschüt- zenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 17. Juni 2023 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zu- rückgewiesen, wogegen er sich mit seiner Rechtsbeschwerde wendet. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Vo- raussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Die Unterbringung sei zum Wohl des Betroffenen erforder- lich, weil er sich aufgrund einer psychischen Krankheit selbst gefährde. Bei sei- nen bestehenden kognitiven Beeinträchtigungen und verminderter Urteils- und Kritikfähigkeit sei er zu einer eigenständigen selbstbestimmten Lebensweise nicht mehr in der Lage. Er ernähre sich kaum, seine Wohnung sei vermüllt und verwahrlost bis hin zu im Bad verschmierten Fäkalien. Er sei mehrfach an der Grenze der Dekompensation gewesen, entweder psychisch wegen Suizidalität oder somatisch wegen Verwahrlosung, Unterernährung und Deprivation. Ohne Unterbringung drohe ein erneuter Alkoholkonsum mit Fortbestehen der Verwahr- 2 3 4 5 - 4 - losung, Unterernährung sowie das Risiko der Aspiration in alkoholisiertem Zu- stand bei bestehender Refluxerkrankung. Außerdem sei der Betroffene nicht aus- reichend absprachefähig hinsichtlich der wegen seines Anfallsleidens benötigten Medikamente. So habe er bereits eine Wirbelsäulenfraktur nach Krampfanfall er- litten. Ein derartiger Anfall könne auch tödliche Folgen haben. Daneben bestehe das durch paranoides Erleben verstärkte Risiko eines Suizids. Der Betroffene sei auch nicht in der Lage, einen Willen frei zu bilden. Am- bulante Hilfen lehne er ab oder mache sie durch sein Verhalten unmöglich; ebenso verweigere er den Umzug in ein offenes Pflegeheim. Bei einer Abwägung seines Freiheitsrechts mit dem Lebensschutz überwiege Letzterer, auch wenn dies eventuell letztlich zu einem dauerhaften Freiheitsentzug führe. 2. Dies hält hinsichtlich der Dauer der genehmigten Unterbringung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht hat. aa) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so- lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychi- schen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Scha- den zufügt. Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geis- tige oder seelische Behinderung in diesem Sinne, so dass allein darauf die Ge- nehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann. Ebenso wenig vermag 6 7 8 9 10 - 5 - die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächli- chen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 10 mwN). bb) Diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend hat das Landgericht die psychische Krankheit des Betroffenen nicht (allein) aus der vom Sachverständi- gen gestellten Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vom Alkoholtyp abgelei- tet, sondern insoweit vor allem auf das daneben bestehende hirnorganische Psy- chosyndrom abgestellt. Es hat sich dabei auf das eingeholte Sachverständigen- gutachten gestützt, das - anders als die Rechtsbeschwerde meint - die tatrichter- lichen Feststellungen zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer die zivilrechtliche Unterbringung rechtfertigenden Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB trägt. Die nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB mögliche zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen verlangt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheits- entziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten des Betroffenen, so dass etwa auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch kör- perliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Die Prognose einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 14 mwN). Sie setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines 11 12 - 6 - erheblichen Gesundheitsschadens voraus, welche hier - auch im Zusammen- spiel mit dem Anfallsleiden und den von einer Aspiration ausgehenden Gefah- ren - ausreichend festgestellt worden sind. b) Allerdings enthält der angefochtene Beschluss keine Begründung für das Abweichen von der gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist (vgl. bereits den ebenfalls zum Betroffenen ergangenen Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 33 ff.). aa) Nach dieser Vorschrift endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Begrenzung für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unter- bringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren ge- nehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaus- sichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Ge- setz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 34 mwN). Denn die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf. Die Einschränkung die- ser Freiheit ist daher auch hinsichtlich ihrer Dauer stets der strengen Prüfung am 13 14 15 - 7 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (Senatsbeschluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 19). Bei der Anordnung einer Freiheitsentziehung über ein Jahr hinaus muss dies nach dem Gesetz besonders in den Blick genom- men werden. Die Prüfung der Erforderlichkeit ist hierbei auch im Hinblick darauf vorzunehmen, dass der Anspruch auf persönliche Freiheit mit Fortdauer der Un- terbringung an Gewicht gewinnt und dem psychisch Kranken in gewissen Gren- zen die „Freiheit zur Krankheit“ belassen werden muss, und deshalb die langfris- tige Unterbringung eines psychisch Kranken - wie des Betroffenen des vorliegen- den Verfahrens - ohne die Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit auch unter dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzes jedenfalls bei Krankheitsbil- dern wie dem des Betroffenen nur im Ausnahmefall gerechtfertigt sein wird (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896; Senatsbe- schluss BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950 Rn. 24 mwN). - 8 - bb) Dem genügt der angefochtene Beschluss weder, soweit er die vorlie- gende Symptomatik referiert, noch indem er Bezug auf die amtsgerichtliche Ent- scheidung nimmt, mit der auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen wird. 3. Der angegriffene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zu- rückzuverweisen. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 08.07.2021 - 26 XVII 1107/20 - LG Würzburg, Entscheidung vom 23.12.2021 - 3 T 1561/21 - 16 17