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2 StR 151/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR151.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 151/21 vom 30. März 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 1. a) und 2. auf dessen Antrag – am 30. März 2022 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2020 wird a) das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe eingestellt und in- soweit von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abge- sehen; in diesem Umfang fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) dahingehend abgeändert, dass (1) der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, des Betruges in drei Fällen, des versuchten Betruges sowie des Erschlei- chens eines Aufenthaltstitels schuldig ist, (2) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 84.690,15 € angeordnet wird, davon in Höhe von 60.306,99 € als Gesamtschuldner haftend, bb) aufgehoben - 3 - (1) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fäl- len II.2 und II.7 der Urteilsgründe sowie im Gesamt- strafenausspruch, (2) im Ausspruch über die Einziehung (a) des Wertes von Taterträgen in den Fällen II.5, II.8 und II.9 der Urteilsgründe, insoweit mit den zuge- hörigen Feststellungen zur Höhe des noch offe- nen Darlehensbetrages, (b) der sieben EC-Karten und der beiden AOK- Gesundheitskarten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen, gewerbsmäßi- gen Betruges in vier Fällen, versuchten Betruges sowie Erschleichens eines Auf- enthaltstitels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 174.361,54 € sowie die Einziehung von sieben EC-Karten und zwei AOK- Gesundheitskarten angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Ein- stellung des Verfahrens im Fall II.3 der Urteilsgründe (§ 206a Abs. 1 StPO) und hierdurch bedingt zur Korrektur des Schuldspruchs. Diese Verurteilung wegen Betruges kann nicht bestehen bleiben, weil Strafverfolgungsverjährung eingetre- ten ist. a) Die Verjährungsfrist für Taten nach § 263 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Sie begann mit der Erlangung des letzten vom Tat- vorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 2 StR 31/19, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28. November 2017 – 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212, jew. mwN), mithin hier mit dem vollständigen Zufluss der unter Nutzung einer falschen Personalie und mittels unzutreffenden Angaben gegenüber einem Finanzinstitut in F. erschlichenen Darlehnsva- luta am 9. Juli 2013; sie endete demnach spätestens am 8. Juli 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2011 – 2 StR 275/10, juris Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 5 - b) Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen konnte, war die Erhebung der Anklage am 19. Juni 2019 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war diese Tat verjährt. Weder der Durchsu- chungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 13. Juli 2016 noch die polizei- liche Vernehmung des Angeklagten vom 11. Februar 2016 haben eine Unterbre- chung der Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr.1, Alt. 1 StGB bewirkt, weil die Tat II.3 der Urteilsgründe nicht Gegenstand des Beschlusses bzw. der Vernehmung war. aa) Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensge- genständlichen Taten, es sei denn, dass der – insoweit maßgebliche – Verfol- gungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der (richterlichen) Untersuchungsmaßnahme maßgeblich (BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, NStZ 2000, 427; BGH, Urteil vom 22. August 2006 – 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 215; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 1 StR 314/20, NStZ-RR 2021, 312, 313). Ergibt sich der Verfolgungswille nicht bereits aus dem Wortlaut der Untersuchungsanordnung, ist auf den Sach- und Verfah- renszusammenhang abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, aaO; BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 – 3 StR 94/00, NStZ 2001, 191, 192) und in Zweifelsfällen der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen (BGH, Be- schlüsse vom 8. September 2020 – 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222, 223; vom 1. Juni 2021 – 1 StR 127/21, juris Rn. 23). Es entspricht einem praktischen Be- dürfnis und ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn der Tatverdacht in den Durchsuchungsbeschlüssen weit gefasst wird. Dementsprechend genügt es für die Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassend kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Maßnahme wegen einer 4 5 - 6 - Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die Ermitt- lungen noch klären müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 – 3 StR 94/00, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 1 StR 314/20, NStZ-RR 2021, 312 mwN). bb) Hieran gemessen vermochte der Durchsuchungsbeschluss vom 13. Juli 2016 eine Unterbrechung der Verjährung nicht herbeizuführen. (1) Darin wurde dem Angeklagten vorgeworfen, ausländische Personen bei deren illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet gegen Entgelt unterstützt zu ha- ben. Er habe sich echte britische Reisepässe beschafft und auf die Namen der Passinhaber diverse Konten bei verschiedenen Kreditinstituten eröffnet. In der Folge hätten die illegal aufhältlichen Personen mit Hilfe der vom Angeklagten zur Verfügung gestellten falschen Identität eine Arbeitsstelle gefunden, wobei das Arbeitsentgelt auf ein vom Angeklagten zuvor eröffnetes Konto geflossen sei. Hiervon habe er nur einen Teil an diese ausgekehrt und 30 – 40 % als Gegen- leistung für seine Hilfe einbehalten. Im Rahmen einer zuvor erfolgten polizeilichen Durchsuchung beim Angeklagten seien bereits 13 echte britische Reisepässe sowie Passkopien sichergestellt worden. Nachdem der Angeklagte eine Woche nach dieser früheren Wohnungsdurchsuchung bei einer weiteren Bank eine neue EC-Karte beantragt habe, bestehe der Verdacht, dass er sein „Geschäftsmodell“ fortführe. Ferner habe er unter Verwendung falscher Angaben nach einer ersten Durchsuchung am 11. Februar 2016 bei der Bundesagentur für Arbeit für seine Person Arbeitslosengeld beantragt. Zudem war der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Angeklagte im Dezember 2014 anlässlich einer Polizeikontrolle einen auf eine andere Person ausgestellten britischen Reisepass wahrheitswidrig als eigenen ausgegeben und diesen zuvor für die Aufnahme einer Beschäftigung verwendet hatte. 6 7 - 7 - (2) Danach sollte der Angeklagte nur wegen seines Geschäftsmodells der Unterstützung illegal aufhältlicher Personen, nicht aber wegen einer mindestens eineinhalb Jahre früher begangen Betrugstat zum Nachteil eines Finanzinstituts verfolgt werden. Der Durchsuchungsbeschluss enthält weder ein Indiz, dass über den formulierten Tatvorwurf hinaus gegen den Angeklagten auch in Fällen des Kreditbetruges ermittelt werden sollte, noch eine zusammenfassende, möglich- erweise weitere (Betrugs-)Taten erfassende Beschreibung der Tatmodalitäten ei- nes Kreditbetruges. Auch dem Verfahrens- und Sachzusammenhang sind unter Heranziehung des Akteninhalts keine Anhaltspunkte für einen weiteren, dahinge- henden Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. c) Entsprechendes gilt für die anlässlich der ersten Durchsuchung am 11. Februar 2016 erfolgte Vernehmung des Angeklagten, die ebenfalls nur die entgeltliche Verwendung der britischen Identitäten zur Arbeitsaufnahme durch Ausländer zum Gegenstand hatte. d) Die Verfahrenseinstellung bedingt die aus der Entscheidungsformel er- sichtliche Abänderung des Schuldspruchs, wobei gesetzliche Regelbeispiele nicht Gegenstand der Urteilsformel sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 – 4 StR 214/20, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem Fall im Hinblick auf den Anfragebeschluss des 3. Senats vom 10. August 2021 (3 StR 474/19), zu dem sich der Senat bisher nicht positioniert hat, von einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). 2. Die weitere Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen haben der Strafausspruch so- 8 9 10 11 - 8 - wie die Einziehungsentscheidung nur teilweise Bestand. Auch die weitere Einzie- hung von sieben näher bezeichneten EC- sowie von zwei Gesundheitskarten er- weist sich als rechtsfehlerhaft. a) Die Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.7 der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe unterfallen der Aufhebung. aa) Das Landgericht hat die wegen versuchten Betruges im Fall II.2 der Urteilsgründe zugemessene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 15 € dem Re- gelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Eine Strafrahmenverschie- bung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil „der Angeklagte mit der Abgabe des Antrags auf Gewährung von Arbeitslosengeld I alles aus sei- ner Sicht zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan“ habe. Hieraus folge „eine große Nähe zum Schadenseintritt bzw. eine große Gefahr der Vermögens- schädigung“, „welche nur durch die Vorkehrungsmaßnahmen der Polizei verhin- dert“ worden sei. Nach den Feststellungen hatte diese den Angeklagten sowohl bei der Abholung der seitens des Arbeitgebers ausgefüllten Arbeitsbescheini- gung als auch bei der Abgabe dieser Bescheinigung bei der Bundesagentur für Arbeit observiert. Letztere war vor der Antragstellung durch den Angeklagten über den Täuschungsversuch durch die Polizei informiert. (1) Die Strafrahmenwahl bei einem Versuch ist unter Berücksichtigung al- ler schuldrelevanten Umstände vorzunehmen. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich die Nähe zur Tatvoll- endung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 28. September 2010 – 3 StR 261/10, juris Rn. 3 mwN). 12 13 14 - 9 - (2) Gemessen daran lässt die Begründung der Strafkammer besorgen, dass diese die vollständige polizeiliche Überwachung, mithin einen versuchsbe- zogenen Umstand von wesentlich milderndem Gewicht, nicht hinreichend in den Blick genommen hat. Aufgrund der polizeilichen Überwachung sowie der vorhe- rigen Information der Bundesagentur für Arbeit konnte der Betrugsversuch nicht zum Erfolg führen. Er wies weder eine besondere „Nähe zum Schadenseintritt“ auf, noch bestand eine „große Gefahr der Vermögensschädigung“. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung angenommen und eine mildere Einzelstrafe ausge- sprochen hätte. bb) Im Fall II.7 der Urteilsgründe hat die Strafkammer in ihre Strafzumes- sung strafmildernde Umstände mit zu geringem und strafschärfende Gesichts- punkte mit zu großem Gewicht eingestellt. Sie hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass „die Tat mehr als vier Jahre“ zurückliege, obwohl diese nach den Feststellungen bereits sechs Jahre zurücklag. Zu seinen Lasten hat sie ge- wertet, dass die Schleusungshandlungen sich über ein Jahr erstreckten, während diese nur vom 22. April 2014 bis zum 21. Oktober 2014, mithin sechs Monate, andauerten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zu- treffender Wertung auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte. cc) Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.7 der Urteils- gründe entzieht – neben dem Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteils- gründe − der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen blei- ben von den Wertungsfehlern unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). b) Die auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützte Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen II.5 (37.487,55 €), II.8 (15.113,37 €) und II.9 15 16 17 18 - 10 - (22.609,59 €) der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Darüber hin- aus besteht in den Fällen II.1, II.4, II.6, II.7, II.10 und II.12 der Urteilsgründe eine gesamtschuldnerische Haftung, soweit der Angeklagte in diesen Fällen einen Teil des Arbeitsentgelts an die unter falscher Identität erwerbstätigen Ausländer wei- terleitete. aa) Die Strafkammer ist im Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, dass in diesen Fällen der Wert der vom Angeklagten jeweils betrügerisch erlang- ten Darlehensbeträge von 39.800 € (Fall II.5 der Urteilsgründe), 15.000 € (Fall II.8 der Urteilsgründe) und 25.000 € (Fall II.9 der Urteilsgründe) als Tatertrag der Einziehung unterfiel, wobei dieser nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB begrenzt sei, soweit der Rückzahlungsanspruch auf den Darlehensbetrag erloschen sei. Sie hat den Einziehungsbetrag jedoch rechtsfehlerhaft ermittelt, weil sie ihrer Berech- nung die jeweils noch offenen Darlehenssummen einschließlich Zinsen und Ver- zugsschäden, im Fall II.9 der Urteilsgründe zudem einschließlich nicht näher be- zeichneter Kosten, zugrunde gelegt und hiervon die geleisteten Darlehnsraten in Abzug gebracht hat. Sie hat nicht bedacht, dass nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB nur der Wert des Gegenstandes der Einziehung unterliegt, den der Täter durch oder für die Tat tatsächlich erlangt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 mwN, wistra 2018, 471). Dabei dürfen weder Darlehenszinsen noch Verzugsschäden und auch keine – nicht näher festgestell- ten − Kosten berücksichtigt werden, da diese dem Angeklagten nicht zugeflossen sind (vgl. LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73 Rn. 22; Schönke/Schröder/Eser/Schus- ter, StGB, 30. Aufl., § 73 Rn. 8; Reh, wistra 2018, 414, 415 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. August 2018 – 2 StR 251/18). Welcher Anteil der Darlehns- rate auf die Darlehenstilgung entfiel, lassen die Urteilsgründe indes offen, so dass dem Senat nicht die Prüfung möglich ist, in welcher Höhe der Darlehnsbetrag erloschen ist. Dies führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung in diesen drei Fällen. 19 - 11 - bb) In den Fällen II.1, II.4, II.6, II.7, II.10 und II.12 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht bedacht, dass bei diesen Taten eine gesamtschuldneri- sche Haftung der Geschleusten in der Höhe hinzutritt, in der der Angeklagte das von ihm erlangte Arbeitsentgelt an diese weiterleitete. (1) Im Fall 1 der Urteilsgründe erlangte der Angeklagte nach den Feststel- lungen das vom gesondert verfolgten A. erwirtschaftete Arbeitsentgelt in Höhe von 60.533,49 €, wovon er 40.076,57 € an diesen übergab. Die damit be- wirkte Mitverfügungsgewalt beruhte auf dessen Haupttat, bei der ihn der Ange- klagte durch seine Schleusertätigkeit unterstützte; dies begründet die gesamt- schuldnerische Haftung. A. war Negativstaater, der über einen gültigen Rei- sepass sowie ein Schengen-Visum verfügte und im Bundesgebiet unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachging; seine Strafbarkeit folgt damit aus § 95 Abs. 1a Auf- enthG idF vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 1722). Der Vermögenszufluss aus dem Erwerbseinkommen beruhte auf der illegalen Beschäftigung und damit auf der tatbestandsmäßigen Handlung zu der der Angeklagte Hilfe leistete (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, juris Rn. 4). (2) In den Fällen II.4, II.6, II.7, II.10 und II.12 der Urteilsgründe hat der Senat zur Vermeidung jedweder Beschwer des Angeklagten ebenfalls eine ge- samtschuldnerische Haftung angeordnet, soweit die Geschleusten Mitverfü- gungsgewalt am ausgezahlten Arbeitslohn erlangten. Auch in diesen Fällen nicht auszuschließen, dass der Vermögenszufluss bei dem Angeklagten auf derselben Tat wie bei den Geschleusten beruhte. (a) Allerdings beruht die Strafbarkeit der Geschleusten, die nicht über ein Schengen-Visum oder einen Pass beziehungsweise Aufenthaltstitel verfügten, bei diesen Taten – anders als im Fall II.1 der Urteilsgründe – lediglich auf § 95 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und knüpft damit alleine an den 20 21 22 23 - 12 - Umstand des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet an, was deren gesamt- schuldnerische Haftung nicht zu begründen vermag, da ihr Vermögenszufluss erst durch die hiervon unabhängige illegale Arbeitsaufnahme bewirkt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, aaO). (b) Nach den Feststellungen liegt jedoch eine Strafbarkeit der jeweils Ge- schleusten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 2b SchwarzArbG idF vom 22. No- vember 2011 (BGBl. I S. 2258) nicht fern, sodass der Vermögenszufluss bei die- sen auf deren illegaler Beschäftigung gegen Entgelt beruhte. Die gesamtschuld- nerische Haftung mit dem Angeklagten folgt dabei daraus, dass dieser durch seine Schleuserhandlungen zugleich Beihilfe zu § 11 Abs. 1 Nr. 2b SchwarzArbG geleistet hat. Dies führt – ausgehend von den weitergeleiteten Beträgen – zu ei- ner weiteren gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe von 20.230,42 € (2.700 € im Fall II.4 der Urteilsgründe, 5.596,99 € im Fall II.6 der Urteilsgründe, 8.573,43 € im Fall II.7 der Urteilsgründe, 2.600 € im Fall II.10 der Urteilsgründe und 760 € im Fall II.12 der Urteilsgründe). (c) Der Anordnung der Gesamtschuld steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung des Angeklagten in ihrer Abschlussverfü- gung nach § 154a Abs. 1 StPO in diesen Fällen auf die ausgeurteilten Schleu- sungsdelikte nach § 96 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beschränkt hat. Der pro- zessual wirkende Verzicht auf Strafverfolgung entzieht der für die Gesamtschuld maßgeblichen materiellen Rechtslage nicht die Grundlage (vgl. SK-StPO/Weß- lau/Dieters, 5. Aufl., § 154a Rn. 45; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Septem- ber 2012 – 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401). (d) Nach dem Wegfall der Einziehungsentscheidung im Fall II.3 der Ur- teilsgründe und der Aufhebung der Einziehungsentscheidung in den Fällen II.5, II.8 und II.9 der Urteilsgründe in Höhe von 89.804,76 € verbleibt bei den Taten 24 25 26 - 13 - II.1, II.4, II.6, II.7, II.10 und II.12 der Urteilsgründe ein Einziehungsbetrag in Höhe von insgesamt 84.690,15 €, wobei in Höhe von 60.306,99 € eine gesamtschuld- nerische Haftung besteht, die der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO angeordnet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18, juris Rn. 3). c) Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung der sieben echten EC- sowie der beiden AOK- Gesundheitskarten, da diese nach den Feststellungen jeweils nicht auf den An- geklagten ausgestellt waren. Der Einziehung als Tatmittel können nur Gegen- stände unterliegen, die dem Verurteilten zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB. Auch insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob – was nahe liegt − eine auf § 74b Abs. 1, Alt. 2 Nr. 2 StGB gestützte Sicherungs- 27 - 14 - einziehung in Betracht kommt. Die Feststellungen sind auch hier von dem Wer- tungsfehler nicht betroffen und könnten auch insoweit bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Franke Appl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 07.12.2020 - 5/17 KLs - 3556 Js 207908/16 (15/19)