Entscheidung
5 StR 434/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR434
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR434.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 434/21 vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Juni 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtli- che Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO – auch über die Kosten des Rechtsmittels – zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vor- sätzlichem unerlaubten Besitz von Munition unter Einbeziehung von Einzelstra- fen aus zwei anderweitigen rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, von der vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Maßregel aus einem Urteil des Landgerichts Hagen hat es gesondert bestehen lassen. Zudem hat es eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi- sion des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Gesamtstrafenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: Das Landgericht hat zutreffend angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 2. Mai 2016 entfalte eine Zäsurwir- kung. Es hat deshalb die darin wegen der Tat vom 20. Dezem- ber 2014 verhängte Einzelstrafe und – nach Auflösung der Ge- samtstrafe – die im Berufungsurteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2018 wegen der Tat vom 13. Februar 2016 ver- hängte Einzelstrafe mit der für die verfahrensgegenständliche Tat vom 2. April 2016 rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafe zu einer neuen Gesamtstrafe zusammengeführt. Die im Beru- fungsurteil ebenfalls einbezogenen Einzelstrafen wegen zweier Taten vom 19. Juli 2016 aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2017 hat es dabei – wegen der Zäsurwirkung folgerichtig – unberücksichtigt gelassen. Allerdings hat es über- sehen, dass die Auflösung der Gesamtstrafe im Urteil des Land- gerichts Hagen durch das Landgericht Oldenburg zur Folge hatte, dass diese Gesamtstrafe ihre Wirkung endgültig einbüßte. Das Landgericht durfte sie daher nicht dadurch wieder aufleben lassen, dass es ihren Fortbestand anordnete. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, selbst eine neue (weitere) Gesamtstrafe zu bilden, die es freilich auch in derselben Höhe hätte bemessen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbe- zogene 7 – Korrektur trotz Rechtskraft). Dem tritt der Senat bei. Da das Landgericht weder die Höhe der beiden nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg verbleibenden Einzelstrafen noch Erwägungen zur Bemessung der neu zu bil- denden Gesamtstrafe mitgeteilt hat, sieht sich der Senat an einer eigenen Ent- scheidung gehindert. Er macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO 2 3 - 4 - Gebrauch, die Entscheidung dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzu- weisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenent- scheidung vorbehalten. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 24.06.2021 - 7 KLs 211 Js 27702/16 (4/21)