Urteil
VIII ZR 133/20
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB begründet grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis; die Klage ist daher nicht allein aus diesem Grund unzulässig.
• Ob der Vermieter die vereinbarte Miete mit den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e, 556f BGB rechtfertigt, beeinflusst nicht die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, sondern allenfalls dessen materielle Begründetheit.
• Ein Inkassounternehmen kann aus abgetretenem Recht Forderungen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete geltend machen, auch wenn sein Tätigwerden gegen das RDG verstößt; die Abtretung ist hiervon nicht per se nichtig.
• Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach RVG besteht nur, wenn die vertraglichen Voraussetzungen (hier: Mahnung gemäß AGB Ziff. 3.1) vorliegen; fehlt die Mahnung, besteht kein Anspruch.
• § 4 Abs. 5 RDGEG aF begrenzt nur die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner, regelt aber nicht das Innenverhältnis zwischen Inkassodienstleister und Auftraggeber.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nach § 556g BGB; Kein Erstattungsanspruch ohne vertragliche Mahnung • Ein Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB begründet grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis; die Klage ist daher nicht allein aus diesem Grund unzulässig. • Ob der Vermieter die vereinbarte Miete mit den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e, 556f BGB rechtfertigt, beeinflusst nicht die Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, sondern allenfalls dessen materielle Begründetheit. • Ein Inkassounternehmen kann aus abgetretenem Recht Forderungen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete geltend machen, auch wenn sein Tätigwerden gegen das RDG verstößt; die Abtretung ist hiervon nicht per se nichtig. • Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach RVG besteht nur, wenn die vertraglichen Voraussetzungen (hier: Mahnung gemäß AGB Ziff. 3.1) vorliegen; fehlt die Mahnung, besteht kein Anspruch. • § 4 Abs. 5 RDGEG aF begrenzt nur die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner, regelt aber nicht das Innenverhältnis zwischen Inkassodienstleister und Auftraggeber. Die Klägerin, eine im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene GmbH, verfolgt aus abgetretenem Recht eines Mieters Ansprüche wegen Überschreitung der zulässigen Miethöhe nach §§ 556d ff. BGB i.V.m. einer Berliner Rechtsverordnung. Auf ihrer Website bietet sie einen Mietpreisrechner an und nimmt nach Auftrag per AGB die außergerichtliche Durchsetzung von Mietansprüchen vor; die AGB sehen u. a. eine Erfolgsprovision und eine RVG-Gebühr bei Mahnung vor. Der Mieter trat Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche an die Klägerin ab; die Klägerin rügte die Miete und forderte Auskünfte sowie Rückzahlung einer Monatsmiete und vorgerichtliche Vergütung. Das Amtsgericht wies die Klage wegen angeblich unwirksamer Abtretung ab; das Landgericht gab der Klägerin einen Teilbetrag und wies insoweit die Berufung zurück. Die Klägerin legte Revision ein, insbesondere gegen die Zurückweisung ihres Auskunftsbegehrens. • Revision hat teilweise Erfolg: Der BGH hebt auf, dass die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist; Rechtsschutzbedürfnis ist bei Leistungsklagen regelmäßig aus der Nichterfüllung zu folgern. • Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Frage, ob der Vermieter sich auf Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB beruft, keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB ist; das ist eine materiell-rechtliche Frage, nicht eine Frage der Zulässigkeit. • Der Auskunftsanspruch dient dem sozialen Mieterschutz und soll dem Mieter die Prüfung der Berechtigung der vereinbarten Miete ermöglichen; seine Geltendmachung ist daher nicht zeitlich oder inhaltlich auf konkrete Anhaltspunkte des Vermieters beschränkt. • Die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs steht der Klägerin grundsätzlich zu; ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Abtretung aus Vertrauensschutzgründen. • Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer RVG-Gebühr scheitert, weil die AGB die RVG-Gebühr nur bei Versand einer Mahnung vorsehen und nach tatsächlicher Feststellung des Berufungsgerichts eine solche Mahnung nicht verschickt wurde. • § 4 Abs. 5 RDGEG aF beschränkt die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem Schuldner, begründet aber keinen eigenständigen Vergütungsanspruch des Inkassodienstleisters gegenüber seinem Auftraggeber und regelt nicht das Innenverhältnis. • Da das Berufungsgericht mangels Zulässigkeitserwägung die materielle Prüfung des Auskunftsanspruchs unterließ, ist dieser Teil der Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat gibt der Revision teilweise statt: Das Berufungsurteil wird insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Bezug auf den Auskunftsanspruch zurückgewiesen worden war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Auskunftsanspruch und die Kosten des Rechtszugs an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dort die materiellen Fragen noch nicht untersucht wurden. Im Übrigen bleibt die Revision zurückgewiesen; insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen RVG-Vergütung, weil die vertraglich vorausgesetzte Mahnung nicht erfolgt ist. Damit hat die Klägerin Erfolg in der Frage der Zulässigkeit ihres Auskunftsbegehrens, verliert aber hinsichtlich der vorgerichtlichen Kostenforderung, sodass das Ergebnis zugunsten der Klägerin teilweise ist und zugunsten der Beklagten teilweise bestehen bleibt.