Entscheidung
6 StR 602/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220322B6STR602
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220322B6STR602.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 602/21 vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 9. August 2021 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Einziehungsentscheidung aufgehoben; diese ent- fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Urteilsgründe belegen nicht, dass der während der Taten inhaftierte Angeklagte – wie erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 5 StR 149/20, mwN) – in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfü- gungsgewalt über das Geld erlangte. Verfügungsgewalt hatte vielmehr aus- schließlich die nichtrevidierende Mitangeklagte, auf deren Konto das Geld über- wiesen wurde und die das Geld später abhob. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Einziehung von Taterträgen oder ihres Wertes gegen den Angeklagten rechtfertigen, und lässt die Einzie- hungsentscheidung daher entfallen. Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 09.08.2021 - 2 KLs 601 Js 37464/19 (23/20) 1