Leitsatz
VIa ZB 4/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210322BVIAZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210322BVIAZB4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 4/21 vom 21. März 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall. BGH, Beschluss vom 21. März 2022 - VIa ZB 4/21 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin am 21. März 2022 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 49.904,26 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeug- und Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Zu- sammenhang mit der Abgasrückführung in Anspruch. 1 - 3 - Er erwarb im Oktober 2012 von einem Autohaus zu einem Kaufpreis von 50.925 € einen Neuwagen BMW X 3, in den ein Dieselmotor des Typs N47 in der Applikation N47D2001 eingebaut ist. Der Kläger hat vorgetragen, der streitge- genständliche Motor enthalte mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen hin- sichtlich der Abgasrückführung. Es sei eine Software verbaut, die einen Prüfzyk- lus erkenne. Dies diene dazu, den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im Prüfbe- trieb zu optimieren, so dass nur im Prüfzyklus die Grenzwerte eingehalten wür- den, während dies im normalen Straßenbetrieb nicht der Fall sei. Außerdem sei im Fahrzeug ein sogenanntes Thermofenster eingebaut. Die Beklagte habe die Abschalteinrichtungen bewusst eingesetzt, da sie anders die gesetzlichen Ab- gaswerte im realen Fahrbetrieb nur mit erheblich erhöhtem technischem und fi- nanziellem Aufwand hätte einhalten können, und sich so die amtliche Typgeneh- migung erschlichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Hin- weis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 (VIII ZR 57/19) ausgeführt, die Behauptung des Klägers zum Vorhandensein einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung, welche den Prüfzyklus erkenne, sei eine unbeacht- liche Behauptung ins Blaue hinein, weil sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden sei. Es fehle an tat- sächlichen Anhaltspunkten, dass das klägerische Fahrzeug mit der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung der Prüfzykluserkennung ausgerüstet sei. Hin- sichtlich des vom Kläger behaupteten Einbaus eines sogenannten Thermofens- ters liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte vor. Es sei nicht offenkundig, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Dessen Einbau offenbare jedenfalls nicht eine be- sonders verwerfliche Gesinnung im Sinne des § 826 BGB. Ungeachtet dessen scheide eine Haftung nach § 826 BGB wegen des behaupteten Einbaus eines Thermofensters auch deshalb aus, weil nach dem Vortrag des Klägers nicht von 2 3 - 4 - Vorsatz ausgegangen werden könne. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 263 Abs. 1 StGB scheiterten ebenfalls, hinsichtlich des behaupte- ten Thermofensters am fehlenden Täuschungsvorsatz. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der EG-Fahrzeuggeneh- migungsverordnung stehe entgegen, dass diese nicht dem Schutz von Individu- alinteressen zu dienen bestimmt und daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien. Die hiergegen erhobene Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach vorausgegangenem Hinweis, zu dem der Kläger Stellung genommen hat, mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Berufungsbegründung genüge nicht der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Form. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt- hafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - XI ZB 9/21, juris Rn. 12 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel des Klägers nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwerfen 4 5 6 - 5 - dürfen, die Berufungsbegründung des Klägers erfülle nicht die Mindestanforde- rungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere von- einander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungs- erheblich sein (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Be- rufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Dar- legungen des Berufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu an- halten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der kon- kreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in wel- chen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig 7 - 6 - gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzent- ration (BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, juris Rn. 13-15 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers noch gerecht. Sein Berufungsangriff greift die tragenden Erwägungen hinrei- chend an, soweit das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendung einer unzulässigen Prüfstanderken- nungssoftware verneint hat. aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, die Berufungsangriffe des Klägers gegen die Annahme des Landgerichts, sein Vortrag zum Einbau ei- ner unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer einen Prüfzyklus erkennen- den Software sei wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich, ließen nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig halte. (1) Dem Landgericht reichte der Vortrag des Klägers dazu, warum er von einer Prüfstanderkennungssoftware in seinem Fahrzeug ausging, nicht aus. Die Behauptung des Klägers, bei einer Vielzahl von Messungen bei unterschiedli- chen Fahrzeugen der Beklagten - die nur teilweise einen Bezug zu dem streitge- genständlichen Fahrzeug und Motor hätten - sei eine Abweichung zwischen den Emissionswerten im Prüfbetrieb und Realbetrieb festgestellt worden, habe hin- sichtlich des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Indizwirkung. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. F. aus einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt betreffe einen anderen Fahrzeugtyp und ergebe keine tatsächlichen Hinweise auf unzulässige Manipulationen in der Abgassteuerung. Gegen das Vorhandensein einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung in Form einer "Schummelsoftware", wie sie "aus 8 9 10 - 7 - den VW-Verfahren bekannt geworden" sei, spreche auch, dass das Kraftfahrt- Bundesamt anders als bei einem anderen Hersteller keine Beanstandungen hin- sichtlich des streitgegenständlichen Motors erhoben, sondern vielmehr mit amtli- cher Auskunft in einem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht München mitgeteilt habe, keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt zu haben. (2) Dem hat der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Berufungsbegründung ent- gegengesetzt. Der Kläger hat die seiner Ansicht nach bestehenden Fehler in der rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht aufgezeigt und deutlich gemacht, dass und warum er im Gegensatz zur angegriffenen Entscheidung eine Haftung der Beklagten wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug als gegeben ansieht. (a) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils und Verweis auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirft die Berufungsbegründung dem angefochtenen Urteil vor, falsche Maßstäbe an die Beurteilung, ab wann der Vortrag in den sogenannten Diesel-Fällen als Vortrag ins Blaue hinein zu werten sei, angelegt zu haben (Berufungsbegründung Seiten 2-5). Sie wendet sich gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die Ab- weichungen der Messungsergebnisse während des Prüfzyklus und während des Realbetriebs böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abgasreinigung im ein- gebauten Motor nur auf dem Prüfstand vorgenommen werde, und verweist dem- gegenüber darauf, dass sich das Maß der Abweichungen nur mit dem Vorhan- densein einer Prüfstanderkennungssoftware und einer Deaktivierung der Abgas- reinigung außerhalb des Prüfstands erklären lasse (Berufungsbegründung Sei- ten 2-4, 16, 22-23, 54). Sie stellt dar, dass der Kläger hiermit genügend Anhalts- punkte für den Einbau einer Prüfstanderkennungssoftware vorgetragen habe und 11 12 - 8 - damit seiner Darlegungslast zum Vorliegen eben dieser tatsächlichen Anhalts- punkte nachgekommen sei; mehr sei nicht zu fordern (Berufungsbegründung Seiten 5,16-17). Sie führt aus (Berufungsbegründung Seiten 17 f.), dass das Landgericht - hätte es den klägerischen Vortrag korrekt zur Kenntnis genom- men - diesen entweder zu Gunsten des Klägers als zugestanden hätte werten oder eine Beweisaufnahme hätte durchführen müssen. Hierdurch wird in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständlichen Weise deutlich, dass der Kläger vom Berufungsgericht anhand des in der Berufungsbegründung un- terbreiteten Vorbringens die Überprüfung der Auffassung des Landgerichts be- gehrt. (b) Dieser hinreichenden Rüge des erstinstanzlichen Urteils steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung daneben mehrfach auch Textbau- steine und abstrakte Passagen verwendet und Erwägungen des Landgerichts teils unzutreffend wiedergibt. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Mängel in der Berufungsbegründung aufgezeigt. Die Berufungsbegründungsschrift geht jedoch trotz des Vorhandenseins dieser Mängel wie oben gezeigt nicht nur spo- radisch (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 12) auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil ein. Trotz der Verwen- dung von Textbausteinen und Fehlern bei der Wiedergabe der Entscheidungs- gründe des Landgerichts befasst sie sich in ihren anderen Teilen konkret mit dem angefochtenen Urteil und setzt sich mit den darin enthaltenen tragenden Erwä- gungen des Landgerichts auseinander. Sie hat nach ihrem Kern einen hinrei- chenden Einzelfallbezug. (c) Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es nicht darauf an, ob in der Berufungsbegründung die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts zu Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen und wegen anderer behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen hinreichend angegriffen werden. Zwar muss 13 14 - 9 - die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsver- letzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dar- aus folgt indes nicht, dass eine sich gegen eine Klageabweisung richtende Beru- fungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, die Urteilsbegründung der ersten Instanz hinsichtlich jeder An- spruchsgrundlage angreifen muss. Denn die gerügte Rechtsverletzung ist schon dann erheblich, wenn die auf eine der Anspruchsgrundlagen gestützte Begrün- dung des erstinstanzlichen Gerichts mit allen hierauf bezogenen, selbständig tra- genden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird, so dass bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellt (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 18/20, NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16). Dies ist hier der Fall. (d) Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung geeignet ist, die Rügen inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des Landgerichts zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22/20, NJW-RR 2021, 1075 Rn. 10), über die mit der Feststellung, die Berufungsbegründung erfülle die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, nicht vorentschieden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Septem- ber 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 24 ff.). bb) Weil das Landgericht die Abweisung der Klageanträge zu 2 und zu 3 ausschließlich mit dem Nichtbestehen der Hauptforderung begründet hat, er- fasste der zulässige Angriff gegen die Hauptforderung sämtliche Klageanträge (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 78/07, BGHZ 176, 99 Rn. 31 mwN). 15 16 - 10 - 3. Der die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Ent- scheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2021 - 4 O 271/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2021 - 3 U 521/21 - 17