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Entscheidung

4 StR 475/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170322U4STR475
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170322U4STR475.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 475/21 vom 17. März 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 2022, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Maatsch, Messing als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Landshut vom 15. Juli 2021 wird verworfen. - 3 - 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen not-wen- digen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen rich- tet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte und auf die Versagung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67b Abs. 1 StGB beschränkte Revision des Beschuldigten. Das wirksam auf die Aus- setzungsfrage beschränkte Rechtsmittel des Beschuldigten hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen leidet der 49 Jahre alte, im Haushalt seiner verwitweten Mutter lebende und unter Betreuung stehende Beschuldigte seit dem Jahr 2007 an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit Wahnerle- ben und ausgeprägter Negativ-Symptomatik sowie an einem schweren schizo- phrenen Residuum mit Desorientierung und deutlich eingeschränkter Wahrneh- mungs- und Reaktionsfähigkeit. Er ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen, und verfügt nicht (mehr) über eine Fahrerlaubnis. Gleichwohl nahm der krankheitsuneinsichtige Beschuldigte wiederholt mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil. Auch am Tattag führte er sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er wusste, dass er nicht über die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Er bog 1 2 - 4 - unter Missachtung des Verkehrszeichens 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nach links in eine vorfahrtsberechtigte Straße ein, obwohl sich von links erkennbar der vorfahrtsberechtigte Geschädigte H. mit seinem Motorrad näherte. Der Be- schuldigte kollidierte im Kreuzungsbereich vorhersehbar und vermeidbar mit dem Geschädigten, der infolge der für ihn unvermeidbaren Kollision schwer verletzt wurde und verstarb. Das Landgericht hat die Tat als Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) gewertet und ist ‒ sachverständig beraten ‒ zu der Überzeugung gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten krankheitsbedingt sicher eingeschränkt, möglicherweise sogar aufgehoben war. Es hat seine Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeord- net und eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung wegen Fehlens besonderer Umstände im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB abge- lehnt. 2. Die Versagung der Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Unterbrin- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Besondere Umstände in diesem Sinne sind Umstände in der Tat, in der Person des Täters oder in seiner gegen- wärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder doch so abgeschwächt werden kann, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit zunächst ein Verzicht auf den Vollzug 3 4 5 - 5 - der Maßregel gewagt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1987 ‒ 1 StR 72/87, BGHSt 34, 313, 316). Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt dabei auch das Eingreifen außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme wie etwa die zivilrechtliche Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 ‒ 4 StR 193/17 Rn. 20 mwN). Insbesondere ist auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewäh- rung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten sowie die Aussicht auf einen im Falle des Weisungsverstoßes drohenden Bewährungswiderruf eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die fortbestehende Gefährlichkeit auf ein vertretbares Maß reduziert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 ‒ 1 StR 24/21 Rn. 4; Beschluss vom 16. Februar 2010 ‒ 4 StR 586/09, NStZ-RR 2010, 171). b) Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist das Landgericht nach umfassender Würdigung aller Umstände rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung ge- langt, dass es an besonderen Umständen im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB fehle. Wie die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne angestellten Erwägungen zeigen, hat das Landgericht nicht übersehen, dass die zivilrechtliche Unterbringung des Beschuldigten als täterschonendes Mittel für die Frage Bedeutung erlangen kann, ob eine Aussetzung der Vollstreckung der Un- terbringung gemäß § 67b StGB in Betracht kommt. Dass es die vom Beschuldig- ten abgelehnte und bis längstens 14. Juni 2022 genehmigte zivilrechtliche Unter- bringung in einer beschützten Station einer Pflegeeinrichtung ‒ dem psychiatri- schen Sachverständigen folgend ‒ nicht als täterschonendere Alternative ange- sehen und damit zugleich zum Ausdruck gebracht hat, dass diese anderweitige 6 7 - 6 - Unterbringung nicht besser als die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus geeignet ist, den Beschuldigten zu heilen oder zu pflegen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Weiterhin hat das Landgericht geprüft, ob den vom Beschuldigten krank- heitsbedingt ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit durch engmaschige Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht entgegengewirkt werden kann, und hat dies tragfähig verneint, weil die im Rahmen der Führungsaufsicht eröffneten Überwachungsmöglichkeiten nicht als hinreichend effektiv anzusehen seien, um den krankheitsuneinsichtigen und nicht absprachefähigen Beschuldigten künftig von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Entge- gen der Auffassung des Generalbundesanwalts stellt es keinen Darlegungsman- gel dar, dass das Landgericht in diesem Rahmen nicht (erneut) erörtert hat, dass der Beschuldigte seit dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen nicht mehr über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügt. Das Landgericht hat diese für die Frage fortbestehender Gefährlichkeit beachtliche Tatsache in seine Gefahren- prognose eingestellt. Dass es angesichts der Feststellungen zur Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zu der Überzeugung gelangt ist, den von ihm ausgehenden Gefahren könne auch durch engmaschige Weisungen nicht begegnet werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage war die vom Ge- neralbundesanwalt vermisste Erörterung entbehrlich, ob der Begehung weiterer Taten durch die Appellwirkung des drohenden Bewährungswiderrufs oder durch die Weisung begegnet werden könnte, den in seinem Besitz befindlichen Schlüs- sel für das Kraftfahrzeug seiner Schwester herauszugeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Quentin Bartel Rommel 8 9 - 7 - Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Landshut, 15.07.2021 ‒ 6 KLs 400 Js 41698/20