Entscheidung
5 StR 394/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160322U5STR394
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160322U5STR394.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 394/21 vom 16. März 2022 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2022, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Gericke als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof Köhler, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Werner, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt N. , Rechtsanwalt No. als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2021 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich mit der Sachrüge die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staats- anwaltschaft, die eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts er- strebt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der bislang unbestrafte Angeklagte examinierter Altenpfleger und arbeitete jahrelang als Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung. Im November 2019 war er in einer Intensivpflege-WG in B. -T. u.a. für die später verstorbene 83-jährige Patientin K. zuständig. Diese litt an zahlreichen Krankheiten. Wäh- rend eines Krankenhausaufenthalts im Jahr 2019 hatte sie wegen Altersschwä- che einen Luftröhrenschnitt erhalten und wurde seitdem über eine Trachealka- nüle mit einem Beatmungsgerät beatmet. Zuletzt hatte der zuständige Lungen- arzt Anfang November 2019 angeordnet, dass sie täglich zweimal für zwei bis drei Stunden selbständig atmen sollte, um die Spontan-Atemfähigkeit nicht voll- ständig einzubüßen. Am 17. November 2019 hatte K. tagsüber Besuch von Ver- wandten erhalten. Der im Nachtdienst arbeitende Angeklagte brachte sie gegen 20 Uhr zu Bett. Unter Sauerstoffzufuhr schloss er sie nach Abschalten des Beat- mungsgeräts an einen Beatmungsvorsatz, die sogenannte „feuchte Nase“, an, wobei sie zunächst selbständig atmete. Nach einigen Minuten Inhalieren saugte er dadurch gelöstes Sekret aus den oberen Atemwegen ab und schaltete um 20.08 Uhr das Beatmungsgerät ein. Weil seine Patientin beim Atmen noch immer rasselnde Geräusche machte, also immer noch Sekret vorhanden war, schaltete er – was bei kurzen Absaugvorgängen unüblich ist – die Beatmungsmaschine wieder ab und saugte erneut Sekret ab. Grund für die Abschaltung war, dass K. nach seinem Eindruck schon schlief und er sie nicht durch aus- strömende Luft oder einen Alarmton wecken wollte. 2 3 - 5 - Nach Absaugen des Sekrets schloss er den Schlauch des Beatmungsge- räts wieder an und verließ das Zimmer, wobei er vergaß, das lebensnotwendige Beatmungsgerät wieder anzuschalten. Kurz darauf verstarb K. in- folge der Unterversorgung mit Sauerstoff. Gegen 21 Uhr bemerkte der Ange- klagte das Versterben seiner Patientin. Weil ihm angesichts des ausgeschalteten Beatmungsgeräts sofort klar war, dass er für ihren Tod verantwortlich war, geriet er in Panik und täuschte gegenüber einer hinzukommenden Kollegin Ahnungslo- sigkeit vor. 2. Auch in der Folgezeit stritt der Angeklagte zunächst jedes Fehlverhalten ab und ließ sich erst am ersten Hauptverhandlungstag umfassend zu den Vor- würfen ein. Das Landgericht ist dieser Einlassung gefolgt, weil sie in sich schlüs- sig und nachvollziehbar sowie mit den üblichen Pflegeabläufen vereinbar sei und nach der Beweisaufnahme kein Motiv für den von der Staatsanwaltschaft ange- nommenen Heimtückemord habe gefunden werden können; vielmehr hätten Zeugen von einem guten Verhältnis des Angeklagten zu der Verstorbenen be- richtet. Dem verschleiernden Nachtatverhalten hat das Landgericht keinen auf einen Tötungsvorsatz hindeutenden Beweiswert zugesprochen. 3. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als fahrlässige Tö- tung durch Unterlassen gemäß §§ 222, 13 Abs. 1 StGB gewertet, von einer Straf- rahmenverschiebung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen und die Strafe dem Strafrahmen des § 222 StGB entnommen. 4 5 6 - 6 - II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Die Beweiswürdigung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. a) Die Würdigung der Beweise obliegt dem Tatgericht. Es ist allein seine Aufgabe, Bedeutung und Gewicht einzelner Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten und sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine tatsächlichen Schlüsse müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Ein Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung lü- ckenhaft, unklar oder widersprüchlich ist, mit den Denkgesetzen oder gesicher- tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht, wenn sie sich auf nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erwei- sen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741 mwN). b) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung der Schwurgerichts- kammer nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft zeigt mit ihrem Rechts- mittel weder revisionsrechtlich beachtliche Lücken noch sonstige Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht lückenhaft. Das Landgericht hat sich vor dem Hintergrund, dass der sachverständig begutachtete Angeklagte keine psychischen Auffälligkeiten aufweist und keinerlei Motiv für eine vorsätzli- che Tötung der Verstorbenen ersichtlich ist, in ausreichender Weise mit den für 7 8 9 10 11 - 7 - und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Argumenten auseinandergesetzt. Insbesondere hat es auch eingestellt, dass der hinsichtlich des Beatmungsgeräts besonders geschulte Angeklagte sonst ein sicherer und erfahrener Pfleger ist und sein Vorgehen nicht der „normalen“ Vorgehensweise beim Absaugen von Sekret entsprochen hat. Soweit die Staatsanwaltschaft die erhobenen Beweise abweichend vom Tatgericht gewürdigt wissen will, kann sie damit in der Revision keinen Erfolg haben. Dass sich der Angeklagte auch zu seiner Absicht, einen weckenden Alarmton durch zeitweises Abschalten des Beatmungsgeräts zu vermeiden, ge- äußert hat, lässt sich der allgemeinen Wendung, er habe sich den Feststellungen entsprechend eingelassen, entnehmen. Die missverständliche Formulierung, die Einlassung des Angeklagten habe „nicht widerlegt“ werden können, lässt hier nicht besorgen, dass die Straf- kammer für ihre Überzeugungsbildung von einem falschen Maßstab ausgegan- gen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 StR 282/21 mwN). Denn in der Sache hat das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten auf ihre Glaub- haftigkeit hin überprüft und sodann mit den übrigen Beweisergebnissen abgegli- chen. 2. Revisionsrechtlich relevante Mängel bei der Strafzumessung zu Guns- ten des Angeklagten zeigt die Staatsanwaltschaft nicht auf. 12 13 14 - 8 - 3. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) hat die Über- prüfung des Urteils nicht ergeben. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, (529 Ks) 234 Js 278/19 (8/20) 15