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Entscheidung

2 StR 496/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160322B2STR496
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160322B2STR496.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 496/21 vom 16. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2022 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Ok- tober 2021 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021 wirksam zurückgenommen ist. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionsbe- gründung zu gewähren, wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 11. Februar 2021 unter Frei- spruch im Übrigen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungs- aufsicht in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten form- und fristgerecht Revision ein. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2021 nahm der Verteidiger diese „nach Rücksprache mit dem Mandanten“ zurück. Das Landge- richt hat die Revision durch Beschluss vom 1. Oktober 2021 gemäß § 346 Abs. 1 StPO mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen. Gegen die- 1 - 3 - sen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 19. Ok- tober 2021, die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist. Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Revision des Angeklagten gegen das Ur- teil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021 wirksam zurück- genommen worden ist. Der dem Schreiben des Beschwerdeführers ebenfalls zu entnehmende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu- mung der Frist zur Revisionsbegründung ist als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzung steht schon die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels führt. Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig 2 - 4 - (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489). Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 11.02.2021 - 5/28 KLs 26/20 3626 Js 231733/20