Leitsatz
X ZR 16/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150322BXZR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150322BXZR16.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 16/22 vom 15. März 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 516 Abs. 3 Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Beru- fungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53). BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - X ZR 16/22 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Rich- terin Dr. Marx sowie den Richter Dr. Crummenerl beschlossen: Die Sache wird der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben. - 3 - Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte nach Rücktritt von einem Reisevertrag auf Zahlung von 883 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru- fungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat daraufhin durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevoll- mächtigten beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, die Re- vision zuzulassen. Nach einem gerichtlichen Hinweis hat er den Rechtsbehelf zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat die Akten zur Herbeiführung einer Kostenent- scheidung dem Bundesgerichtshof übersandt. II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzugeben, weil dieses für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zustän- dig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung ein- gelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kosten- entscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17). Diese Konstellation liegt im Streitfall vor. 1 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war nicht statt- haft, weil die hierfür nach § 544 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Da das Rechtsmittel vor Abgabe der Sache an den Bundesge- richtshof zurückgenommen wurde, hat die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung durch das Berufungsgericht zu ergehen. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2021 - 49 C 451/20 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2021 - 22 S 97/21 - 9