Entscheidung
IX ZR 196/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:100322UIXZR196
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:100322UIXZR196.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 196/20 Verkündet am: 10. März 2022 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Loh- mann, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Harms für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. August 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Gläubigerin inhaltsgleicher Anleihen, welche die zwischen- zeitlich insolvente F. KGaA (fortan: Schuldnerin) im Rahmen einer Gesamtemission ausgegeben hat. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Beklagte mit Beschluss der Gläu- biger vom 13. Mai 2014 zu deren gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Klägerin hatte nicht an der Gläubigerversammlung teilgenommen. Ihre durch einen an- waltlichen Vertreter eingereichte Forderungsanmeldung wurde vom Insolvenz- verwalter zurückgewiesen. Der Beklagte meldete die Forderung der Klägerin ebenfalls zur Tabelle an; daraufhin wurde sie festgestellt. Von einer Abschlagszahlung des Insolvenzverwalters auf die Quote be- hielt der Beklagte einen Betrag von 845,61 € als Abschlag auf seine Vergütung ein. Die Klägerin hat behauptet, er habe dies wider besseres Wissen getan, und 1 2 - 3 - hat hierin eine strafbare Untreue sowie eine vorsätzliche Gebührenüberhebung gesehen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Zahlung von 845,61 € nebst Zinsen, die Feststellung, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich began- genen unerlaubten Handlung resultiere, sowie die Erstattung der Kosten der vor- gerichtlichen Vertretung in Höhe von 147,55 € nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre bisher gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf Aus- zahlung des streitgegenständlichen Betrages sei durch Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch des Beklagten erloschen. Der Vergütungsanspruch des Be- klagten folge aus § 675 Abs. 1, §§ 611, 612 Abs. 1 BGB. Durch die Bestellung des Beklagten zum gemeinsamen Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger sei zwischen den Parteien ein Vertrag über eine entgeltliche Geschäftsbesor- gung zustande gekommen. Der Mehrheitsbeschluss sei gemäß § 5 Abs. 2 SchVG für die Klägerin unabhängig davon bindend, ob sie zugestimmt habe oder nicht. Der Bindung durch einen Mehrheitsbeschluss habe sie sich bereits durch Zeichnung der Anlage unterworfen. § 7 Abs. 6 SchVG, wonach die Vergütung 3 4 5 - 4 - des gemeinsamen Vertreters vom Schuldner zu tragen sei, stehe einem Vergü- tungsanspruch gegen die Klägerin als Gläubigerin nicht entgegen. Wenn der Schuldner die Vergütung zu tragen habe, schließe dies Ansprüche gegen andere nicht aus. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG, nach welcher eine Leis- tungspflicht durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden könne, betreffe nicht die Wahl des gemeinsamen Vertreters nach der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Emittenten gemäß § 19 Abs. 2 SchVG. Der nach § 19 Abs. 2 SchVG bestellte gemeinsame Vertreter könne nicht auf einen insolventen Schuldner verwiesen werden. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Grundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 667 BGB in entsprechender Anwendung. a) Das Rechtsverhältnis zwischen dem nach § 19 Abs. 2 SchVG von der Gläubigerversammlung bestellten gemeinsamen Vertreter und den Gläubigern richtet sich, soweit das Schuldverschreibungsgesetz keine abweichenden Be- stimmungen trifft, nach den Vorschriften der §§ 675, 667 ff BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - IX ZR 77/20, WM 2021, 344 Rn. 7). Das Schuldverschrei- bungsgesetz enthält insoweit keine besonderen Vorschriften zur Herausgabe- pflicht des gemeinsamen Vertreters. b) Gemäß § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Der Beklagte hat den Betrag von 845,61 € im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 1, 6 7 8 9 - 5 - Abs. 3 SchVG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, BGHZ 218, 183 Rn. 23) vom Insolvenzverwalter als Teil einer Anzahlung auf die der Klägerin zustehende Quote erhalten. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte berechtigt ist, den streitigen Betrag als Abschlag auf die ihm zustehende angemessene Vergütung nebst Kosten- und Auslagenerstattung (vgl. § 7 Abs. 6 SchVG) einzubehalten. a) Allerdings steht dem gemeinsamen Vertreter kein selbständig durch- setzbarer Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen den ein- zelnen Gläubiger zu. Dies folgt aus § 7 Abs. 6 SchVG. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters dem Schuldner und nicht den Gläubigern aufzuerlegen, die über keine gemeinsamen Mittel verfügen (BT-Drucks. 16/12814, S. 20 zu § 7 SchVG). Ein Zahlungsan- spruch des gemeinsamen Vertreters gegen einen Gläubiger, der nach Titulierung in dessen gesamtes Vermögen vollstreckbar wäre, stünde zudem mit dem Grundsatz in Widerspruch, dass ein Fremdkapitalgeber nur das Risiko des Kapi- talverlusts trägt, aber keine darüberhinausgehenden Verpflichtungen übernimmt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - IX ZR 77/20, WM 2021, 344 Rn. 11 mwN). Ein Anspruch gegen den Gläubiger, der in dessen gesamtes Vermögen vollstreckt werden kann, bedarf einer gesonderten Vereinbarung (zustimmend insoweit Kienle/Vos, NZI 2021, 344). Ein Mehrheitsbeschluss, der die Gläubiger zu Leistungen aus dem eigenen Vermögen verpflichtete, wäre wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG unwirksam. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG dürfen durch Mehrheitsbeschluss keine Nachschuss- und Leistungspflichten be- gründet werden (BT-Drucks. 16/12814, S. 18; vgl. auch Hopt/Seibt/Thole, Schuldverschreibungsrecht, 2017 § 5 Rn. 29). Die Gläubiger dürfen nicht über ihr 10 11 - 6 - Kapital und die Anleiheforderung hinaus belastet werden (Hopt/Seibt/Thole, aaO Rn. 30). b) Die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG gilt grundsätzlich auch dann, wenn der gemeinsame Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, aaO Rn. 12). Auch dann hat im Grundsatz der Schuldner für die Kosten und Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Vergütung einzustehen, welche durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehen. Ein ge- gen den Schuldner gerichteter Vergütungsanspruch wird nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zwar kaum durchsetz- bar sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, aaO Rn. 13 mwN). Die mit der Durchsetzung des Anspruchs gegen den Schuldner verbundenen Schwierigkei- ten rechtfertigen es grundsätzlich jedoch nicht, contra legem Vergütungsansprü- che gegen die Anleihegläubiger zu begründen. Der Senat hat bereits vor mehre- ren Jahren darauf hingewiesen, dass es Sache des Gesetzgebers sei, die recht- lichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters zu schaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 29). c) Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters verschafft die- sem jedoch das Recht, dann, wenn er erst nach der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen des Schuldners bestellt worden ist, die angemes- sene Vergütung und seine Auslagen (§ 7 Abs. 6 SchVG) der auf den einzelnen Gläubiger entfallenden Quote zu entnehmen. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend: aa) Die Gläubiger haben eine Schuldverschreibung nach dem Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 12 13 14 - 7 - S. 2512) erworben. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach diesem Gesetz in Verbindung mit den Anleihebedingungen. Das Schuldverschreibungsgesetz re- gelt, wie die Gläubiger einer Anleihe zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können. Derartige Regelungen hat der Gesetzgeber als "unverzichtbar" bezeich- net (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 13). Ohne das gesetzlich vorgesehene Mehr- heitsprinzip müssten die Anleihegläubiger stets einstimmig entscheiden, um die erforderliche inhaltliche Gleichartigkeit der Schuldverschreibungen zu wahren. Einstimmigkeit wäre jedoch praktisch niemals erreichbar. Das Mehrheitsprinzip schafft mithin die Voraussetzungen dafür, dass die Anleihegläubiger in der Krise des Schuldners einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können (BT-Drucks. 16/12814, S. 13). Der Gläubigermehrheit stehen zwei Befugnisse zu. Sie kann zum einen nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Schuldverschreibungsgesetzes (§§ 5 bis 22 SchVG) Änderungen der Anleihebedingungen beschließen (§ 5 SchVG). Derartige Beschlüsse sind gemäß § 5 Abs. 2 SchVG für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Zum anderen kann sie zur Wahr- nehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 5 Abs. 1, §§ 7, 19 Abs. 2 SchVG). Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wird regelmä- ßig zweckmäßig sein, um die Informationsrechte der Gläubiger geltend zu ma- chen und um gegebenenfalls Verhandlungen mit dem Schuldner zu führen. Ohne ihn könnten die Gläubiger kaum jemals mit einer Stimme sprechen (BT-Drucks. 16/12814, S. 18). Dies ist jedoch erforderlich, weil gemäß § 4 SchVG Bestim- mungen in Anleihebedingungen während der Laufzeit der Anleihe durch Rechts- geschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder, so- weit in Abschnitt 2 des Schuldverschreibungsgesetzes vorgesehen, durch Mehr- heitsbeschlüsse der Gläubiger geändert werden können (§ 4 Satz 1 SchVG). Der Schuldner muss alle Gläubiger insoweit gleich behandeln (§ 4 Satz 2 SchVG). - 8 - Das heißt jedoch auch, dass jeder Gläubiger, der eine dem Schuldver- schreibungsgesetz unterfallende Schuldverschreibung erwirbt, mit entsprechen- den Mehrheitsbeschlüssen gemäß § 5 SchVG, mit der Bestellung eines gemein- samen Vertreters gemäß § 7 SchVG und nach der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen des Schuldners mit der Bestellung eines gemeinsa- men Vertreters gemäß § 19 Abs. 2 SchVG auch gegen seinen Willen rechnen muss. Er kann die einmal erworbene Schuldverschreibung nicht ohne Rücksicht auf die anderen Gläubiger nach seinen eigenen Vorstellungen gestalten und muss damit rechnen, bei Beschlussfassungen überstimmt zu werden. bb) Grundlage der Entnahmebefugnis des nach der Eröffnung des Insol- venzverfahrens bestellten gemeinsamen Vertreters ist der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG gefasste Mehrheitsbeschluss der Gläubiger als solcher. Dieser Beschluss ist für alle Gläubiger bindend. Der durch Mehrheitsbeschluss bestellte gemeinsame Vertreter wird aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG für alle Gläubiger tätig. Auch dies ist eine Rechtsfolge, der sich die Gläubiger mit dem Erwerb einer Schuldverschreibung unterwerfen. Allerdings gilt auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld- ners grundsätzlich die Vorschrift des § 7 Abs. 6 SchVG, nach welcher der Schuld- ner die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ent- stehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich einer angemessenen Ver- tretung zu tragen hat. Im vorliegenden Fall haben die Gläubiger die Bestellung des gemeinsamen Vertreters zudem beschlossen, nachdem der Insolvenzver- walter ihnen mitgeteilt hatte, dessen Vergütung und Auslagen würden von der Insolvenzmasse getragen. Das traf so nicht zu. Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfah- rens und stellen auch keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 15 16 17 - 9 - 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547; Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379). Die Auskunft des Verwalters, die vor dem Senatsurteil vom 12. Januar 2017 (IX ZR 87/16, WM 2017, 379) erteilt worden war, war aber auch aus heuti- ger Sicht nicht in jeder Hinsicht unrichtig. Nach der Eröffnung des Insolvenzver- fahrens über das Vermögen des Schuldners hätte sich jede Zahlung aus der Masse auf die Quote ausgewirkt, welche die Gläubiger zu erwarten hatten. Das gilt unabhängig davon, ob die Vergütung zu den Verfahrenskosten (§ 54 InsO) gehört oder eine Masseverbindlichkeit dargestellt hätte. Der Sache nach wären die Kosten des gemeinsamen Vertreters also auch dann, wenn die Auskunft des Verwalters zutreffend gewesen wäre, im Ergebnis überwiegend von den Gläubi- gern zu tragen gewesen. Eine Zahlung aus der Masse hätte zwar alle Gläubiger des Schuldners gleichmäßig getroffen, nicht nur diejenigen (Schuldverschrei- bungs-)Gläubiger, für die der gemeinsame Vertreter tätig werden sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 16 ff). Da die Höhe der Vergütung und der Auslagen vorab nicht feststand und den Gläubi- gern vorab nicht im Einzelnen mitgeteilt worden war, kann es darauf für die Ent- scheidungsbildung der Gläubiger objektiv gesehen nicht maßgeblich angekom- men sein. Entscheidend ist, dass es von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners an kein Schuldnervermögen mehr gibt, auf welches die Gläubiger zugreifen können, ohne zugleich ihre eigenen (Quoten-) Ansprüche zu verringern. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die durch die Bestellung des gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten dem Schuldner und nicht den Gläubigern zur Last fallen, lässt sich im Insolvenzverfahren nicht mehr verwirklichen. 18 - 10 - cc) Die Gläubiger, die mehrheitlich die Bestellung eines gemeinsamen Vertreter beschlossen haben, werden durch die Entnahmebefugnis des gemein- samen Vertreters nicht unbillig belastet. Sie konnten nicht erwarten, dass dieser unentgeltlich für sie tätig werden würde. Auch eine aus der Masse zu zahlende Vergütung hätte ihre Quote gemindert. Nichts Anderes gilt im Ergebnis auch für diejenigen Gläubiger, die gegen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters gestimmt oder sich nicht an der Abstimmung beteiligt haben. Als Einzelpersonen konnten sie durchaus daran interessiert gewesen sein, sich durch eigene An- wälte vertreten zu lassen oder sich nicht am Verfahren zu beteiligen. Die beson- deren Vorstellungen einzelner Schuldverschreibungsgläubiger haben nach der Struktur des Schuldverschreibungsgesetzes aber zurückzutreten, wenn die Mehrheit unter Einhaltung des im Schuldverschreibungsgesetz vorgesehenen Verfahrens zulässige abweichende Beschlüsse fasst. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchVG, die eine Zustimmung der Gläubiger zur Verringerung der Hauptforderung durch Mehrheitsbeschluss erlaubt, dürfte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unmittelbar nicht mehr anwendbar sein; nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gläubiger nur noch befugt, durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Ver- treter für alle Gläubiger zu bestellen (§ 19 Abs. 2 SchVG; vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 25). Sie zeigt jedoch, dass ein Anleihegläubiger im Grundsatz nicht vor Mehrheitsbeschlüssen geschützt ist, die sich nachteilig auf die Hauptforde- rung auswirken. 19 - 11 - 3. Die Höhe der geltend gemachten Vergütung ist (derzeit) nicht zu bean- standen. Es handelt sich um einen Vorschuss, der nach Abschluss des Insol- venzverfahrens endgültig abzurechnen sein wird. Der Beklagte hat hierfür 1,1 % der gegenständlichen Schuldverschreibung zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer an- gesetzt. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Harms Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2020 - 19 C 3898/19 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.08.2020 - 16 S 1134/20 - 20