Entscheidung
VII ZR 100/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090322BVIIZR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090322BVIIZR100.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 100/21 vom 9. März 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim- mend für erledigt erklärt haben, ist von Amts wegen über alle bisher entstande- nen Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu entscheiden. Hierbei kann zwar eine von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZR 125/14 Rn. 2 m.w.N., juris). Eine solche haben die Parteien indes nicht mitgeteilt, so dass sich auch die Gerichtsgebühren nicht ermäßigen. 2. Bei der Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Revisi- onsverfahrens zu beachten und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidun- gen der Vorinstanzen festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, juris Rn. 7 m.w.N.). Hierüber ist - wie es in § 91a ZPO heißt - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In dieser Formulierung kommt die Ziel- 1 2 - 3 - setzung von § 91a ZPO zum Ausdruck, in der Kernfrage erledigte Rechtsstreitig- keiten einer summarischen, beschleunigten Erledigung zuzuführen. Die Frage der Kostenlast rechtfertigt nur eine abgekürzte, Zeit- und Arbeitskraft ersparende Behandlung und Entscheidung. Im Falle der auf übereinstimmender Erklärung beruhenden Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz bedeutet das, dass lediglich der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkung auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen festzustellen ist und es sich regelmäßig verbietet, hierbei alle rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöp- fen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - X ZR 176/02, GRUR 2005, 41, juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist - zumal in der Revisionsinstanz - insbesondere nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechts- fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, so- weit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Be- schluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17 Rn. 3, AG 2020, 126; Beschluss vom 5. Dezember 2018 - VII ZB 17/18, Rn. 8, juris; Beschluss vom 7. Februar 2018 - VII ZB 28/17 Rn. 10, juris). 3. Billigem Ermessen entspricht es danach, die Verfahrenskosten gegen- einander aufzuheben. Zwar dürfte die Feststellungsklage unzulässig gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 14 ff., WM 2021, 2208). Wenn die Revision der Beklagten Erfolg gehabt hätte, wäre dem Senat aber eine Endent- scheidung in der Sache nicht möglich gewesen. Das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. Der Senat hätte daher, sofern dies - wie hier - noch 3 4 - 4 - möglich gewesen wäre, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gele- genheit geben müssen, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzu- nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 Rn. 39, ZIP 2017, 911; Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, juris Rn. 58; Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, juris Rn. 16). Zwar hätte eine entsprechende Leistungsklage des Klägers nach der ge- festigten höchstrichterlichen Rechtsprechung Aussicht auf Erfolg gehabt (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Da aber die Parameter, nach denen sich die Höhe des Schadensersatzanspruches gerichtet hätte, nicht festgestellt sind, steht nicht fest, in welcher Höhe der Kläger nach der Zurückverweisung der Sache tatsächlich obsiegt hätte. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack C. Fischer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.09.2019 - 4 O 434/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2020 - 15 U 260/19 - 5