Entscheidung
3 StR 19/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090322B3STR19
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090322B3STR19.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 19/22 vom 9. März 2022 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 12. Oktober 2021 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben diejenigen zum äußeren Tatge- schehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der An- geklagte mit seiner auf eine Aufklärungsrüge und die Rüge der Verletzung mate- riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen nicht durch. Die Überprüfung des Urteils auf- grund der Sachrüge hat hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgesche- hen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch hält die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand, weshalb sowohl die Verurteilung des Angeklagten als auch die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben. Im Einzelnen: 1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in zwei Fällen rechtswidrig den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung vom 21. Januar 2015, § 53 StGB), jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 52 StGB), verwirklichte, weil er sich am 7. Dezember 2018 und 16. Januar 2020 vor den zwölf und 13 bzw. sechs Jahre alten Geschä- digten in sexueller Motivation an sein Geschlechtsteil fasste. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sich die Straf- kammer auf die Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen gestützt. Danach leide der Angeklagte an einer organischen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines frühkindlichen Hirnschadens sowie einer klinisch relevanten intellek- tuellen Retardierung. Die intellektuelle Minderbegabung erfülle das Eingangs- merkmal der Intelligenzminderung, der frühkindliche Hirnschaden das der krank- haften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei nicht beeinträchtigt. Auch könne dieser grundsätzlich seine Ver- haltensweisen kontrollieren; er sei im strengen Rahmen führbar. "Dennoch habe sich sein innerer Spannungsbogen brüchig gezeigt, seine Frustrationstoleranz sei reduziert ebenso wie seine Fähigkeit Copingmechanismen zu entwickeln. Sein Verhaltensmuster sei teilweise distanzgemindert. Gleichwohl zeige sich der 2 3 4 5 - 4 - Angeklagte aber nicht überbordend, völlig enthemmt und in der Lage, auf An- sprachen zu reagieren oder sich aus der Situation zu entfernen. Dementspre- chend läge auch keine aufgehobene Steuerungsfähigkeit vor. Der Angeklagte handele zwar triebhaft, könne aber auch gezielt handeln, wie er es in dem geziel- ten Werfen von Gegenständen auf andere Personen gezeigt habe. Der geistigen Behinderung des Angeklagten sei aber Rechnung zu tragen und damit sei von einer sicher erheblichen Beeinträchtigung seines Steuerungsvermögens auszu- gehen." Dieser Einschätzung des Sachverständigen hat sich das Landgericht ohne nähere Begründung angeschlossen und angenommen, die Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten sei bei den verfahrensgegenständlichen Taten erheb- lich vermindert im Sinne des § 21 StGB gewesen. 2. a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tat- zeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert prinzipiell eine mehrstu- fige Prüfung. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklag- ten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Ein- fluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Tatgericht für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sach- verständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorlie- gens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem psychiatri- schen Befund wie bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträch- tigten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um 6 - 5 - Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchs- freie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Be- gehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkre- ten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21, juris Rn. 13 mwN). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hin- sicht nicht gerecht. Aus den Ausführungen des Landgerichts ergibt sich schon nicht, aufgrund welchen biologischen Merkmals im Sinne des § 20 StGB die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt gewesen sein soll. Dem Sachverständigen fol- gend ist die Strafkammer davon ausgegangen, die "geistige Behinderung" des Angeklagten habe bei erhaltener Einsichtsfähigkeit zu einer sicher erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit geführt. Unklar bleibt dabei, ob un- ter "geistiger Behinderung" der frühkindliche Hirnschaden, die intellektuelle Re- tardierung oder beides zu verstehen ist. Insbesondere fehlt es aber an ausrei- chenden Feststellungen, inwieweit sich eine die biologischen Merkmale erfül- lende Störung auf die Handlungsfähigkeit des Angeklagten konkret bei der Be- gehung der Missbrauchstaten auswirkte. Der Sachverständige hat zwar gene- relle Folgen der Störung für die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten benannt. Welche dieser Folgen sein Steuerungsvermögen in den Tatsituationen auf welche Weise beeinträchtigt haben soll, bleibt jedoch im Unklaren. Der kon- krete Bezug zu den beiden Sexualdelikten ist in den Urteilsgründen nicht darge- legt. Die abschließende - von der Strafkammer übernommene - Wertung des Sachverständigen, der "geistigen Behinderung" sei über § 21 StGB "Rechnung 7 8 - 6 - zu tragen", bleibt vage. Ferner ist nicht ausreichend belegt, dass eine Verminde- rung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den verfahrensgegenständ- lichen Taten erheblich wäre. Das Landgericht schließt dies aus der Aussage des Sachverständigen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei infolge seiner "geistigen Behinderung" sicher beeinträchtigt gewesen, ohne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138) darzulegen, inwieweit diese Beeinträchtigung auch erheblich im Sinne des § 21 StGB war. 3. Somit unterliegen der Schuld- und damit der Strafausspruch sowie der Maßregelausspruch der Aufhebung. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten können ebenfalls nicht aufrechterhalten werden; das neue Tatge- richt wird insoweit - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen psychiat- rischen Sachverständigen - neue Feststellungen zu treffen haben. Die Feststel- lungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen hingegen auf einer nicht zu bean- standenden Beweiswürdigung und sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Er- gänzende Feststellungen insoweit sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. II. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fol- gendes hin: Sollte das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht erneut die An- ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken- haus (§ 63 StGB) in Erwägung ziehen und zur Beurteilung der Gefährlichkeits- prognose (auch) nicht verfahrensgegenständliche Taten - hier Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit in Bezug auf Mitarbeiter und andere Personen in der 9 10 11 - 7 - Behindertenwerkstätte - heranziehen wollen, wird es dazu konkrete Feststellun- gen, insbesondere zu den Tatzeiten und -folgen zu treffen und im Einzelnen darzulegen haben, inwieweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung des Angeklagten stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 1 StR 15/21, NStZ-RR 2021, 208). Berg Wimmer Paul Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 12.10.2021 - 12 KLs 2070 Js 10111/20