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Beschluss

X ZR 14/20

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Akteneinsicht in Nichtigkeits- und Berufungsverfahren ist zu gewähren, soweit keine neuen schutzwürdigen Gründe entgegenstehen. • Einwände gegen Offenlegung von Aktenbestandteilen wegen paralleler Verletzungsverfahren sind nur dann durchgreifend, wenn neue, konkrete Gesichtspunkte vorgetragen werden. • Der Senat hat in früheren Entscheidungen bereits entschieden, dass die bloße Behauptung von Parallelverfahren für sich genommen die Akteneinsicht nicht verhindert.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht in Nichtigkeits- und Berufungsverfahren gewährbar • Antrag auf Akteneinsicht in Nichtigkeits- und Berufungsverfahren ist zu gewähren, soweit keine neuen schutzwürdigen Gründe entgegenstehen. • Einwände gegen Offenlegung von Aktenbestandteilen wegen paralleler Verletzungsverfahren sind nur dann durchgreifend, wenn neue, konkrete Gesichtspunkte vorgetragen werden. • Der Senat hat in früheren Entscheidungen bereits entschieden, dass die bloße Behauptung von Parallelverfahren für sich genommen die Akteneinsicht nicht verhindert. Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 14/17 verbunden mit 2 Ni 20/17) sowie in die Akten des laufenden Berufungsverfahrens. Die Gegenpartei (Klägerin zu 2) rügt, dass Teile der Akten vertrauliche Informationen aus parallel geführten Verletzungsverfahren enthielten und deshalb nicht offen gelegt werden dürften. Der Senat prüft, ob diese Einwände durchgreifen und ob besondere schutzwürdige Interessen eine Beschränkung der Einsicht rechtfertigen. Die Antragstellerin trägt keine neuen Gesichtspunkte vor, die die bisherige Rechtsprechung des Senats in Frage stellen könnten. Es geht nicht um die Hauptsacheentscheidung der Nichtigkeits- oder Verletzungsverfahren, sondern ausschließlich um den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht. Die Entscheidung betrifft die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Antragstellerin und dem Schutzinteresse der Klägerin zu 2). • Die Antragstellerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Nichtigkeitsakte und die Berufungsakte; dies entspricht dem Informationsgrundsatz im Prozessrecht. • Die von der Klägerin zu 2) vorgetragenen Einwände beziehen sich auf Aktenteile, die in Zusammenhang mit parallel geführten Verletzungsverfahren stehen. • Der Senat hat in früheren Beschlüssen bereits entschieden, dass solche Einwände nicht ohne Weiteres durchgreifen; es bedarf konkreter, neuer Gesichtspunkte, um hiervon abzuweichen. • Die Klägerin zu 2) hat keine neuen, schutzwürdigen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Beschränkung oder Versagung der Einsicht rechtfertigen würden. • Vor diesem Hintergrund ist die Abwägung zugunsten der Antragstellerin ausgefallen; eine Beschränkung der Einsicht ist nicht geboten. Der Antrag der Antragstellerin wird stattgegeben; ihr ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte sowie in die Akten des Berufungsverfahrens zu gewähren. Die Einwände der Klägerin zu 2) gegen die Offenlegung von Aktenteilen aus parallel geführten Verletzungsverfahren wurden als nicht durchgreifend zurückgewiesen, da keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung des Senats zur engen Anforderungen an Beschränkungsgründe bei Akteneinsicht. Damit bleibt der Zugang zu den Verfahrensakten für die Antragstellerin offen, ohne dass ersichtliche schutzwürdige Gründe eine Einschränkung rechtfertigen.