Leitsatz
VI ZR 47/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080321UVIZR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080321UVIZR47.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 47/21 Verkündet am: 8. März 2022 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 17; StVO § 1, Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 Zeichen 120 Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen be- steht nicht. BGH, Urteil vom 8. März 2022 - VI ZR 47/21 - LG Hamburg AG Hamburg-Harburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ham- burg - Zivilkammer 6 - vom 15. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Ersatz weiteren Sachschadens nach einem Verkehrsunfall. Die Zeugin S. befuhr am 17. Oktober 2018 mit dem Fahrzeug der Klägerin den rechten Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße in Hamburg. Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr der Beklagte zu 2 mit ei- nem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Lkw. Nach einer Ampel folgen noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann befindet sich das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) auf der Fahrbahn. Der Beklagte zu 2 zog mit dem Lkw nach rechts und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin, welches er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Beklagte zu 1 hat den Schaden der Klägerin vorgericht- lich auf Grundlage einer Haftungsquote von 50:50 reguliert. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der Differenz zu einer hundertpro- zentigen Haftung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Zahlungs- anspruch weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BeckRS 2021, 272) war der Un- fall für die Klägerin nicht unvermeidbar. Die deshalb notwendige Haftungsvertei- lung (§ 17 Abs. 2, Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG) sei maßgeblich auf der Grundlage des allgemeinen Rücksichtnahmegebots aus § 1 StVO zu bemessen. Das Ver- kehrszeichen 120 ("Verengte Fahrbahn") der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO löse keinen Vorrang eines der beiden sich zu einem Fahrstreifen verengenden Fahrstreifen aus. Anders als beim Zeichen 121 ("Einseitig verengte Fahrbahn") ende nicht einer der beiden Fahrstreifen, weshalb nicht vom Vorrang des durch- gehenden Fahrstreifens ausgegangen werden könne und das Reißverschluss- verfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) keine Anwendung finde. Grundsätzlich und insbe- sondere in dem Fall, dass beide Fahrzeuge vor einer Fahrbahnverengung gleich- auf und mit gleicher Geschwindigkeit führen, bedürfe es besonderer gegenseiti- ger Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistesgegenwärtigkeit, um eine Ab- stimmung über das Einordnen vor- bzw. hintereinander zu erzielen. Im Zweifel seien die Verkehrsteilnehmer gehalten, jeweils dem anderen den Vorrang einzu- räumen. Ein Vorrang des rechts fahrenden Fahrzeugs lasse sich aus der Stra- ßenverkehrsordnung nicht herleiten. 3 4 - 4 - Auf dieser Grundlage falle der Zeugin S. ein Verstoß gegen die Rücksicht- nahmepflicht zur Last, weil sie von einer nicht gegebenen Vorfahrtberechtigung ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass der Beklagte zu 2 sich hinter ihr einordnen werde. Der Beklagte zu 2 habe gegen das Rücksichtnahmegebot ver- stoßen, weil er die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das Fahrzeug der Klägerin nicht gesehen habe. Diese Verstöße wögen etwa gleich schwer. Eine erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs habe sich nicht nachweislich ausgewirkt. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Entgegen der von der Revision erhobenen Verfahrensrüge hat das Be- rufungsgericht nicht verfahrensfehlerhaft davon abgesehen, ein Sachverständi- gengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Unfall für die das klägerische Fahrzeug führende Zeugin S. vermeidbar war. Nach dem von der Revision hierzu aufgezeigten Instanzvortrag hat die Klägerin dieses Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache angeboten, dass der Unfall für die Zeugin S. unver- meidbar gewesen sei, weil sich das klägerische Fahrzeug und der Beklagte zu 2 zum Unfallzeitpunkt auf gleicher Höhe befanden und der Beklagte zu 2 das klä- gerische Fahrzeug nicht gesehen hat, weil dieses sich im toten Winkel befand. Hiervon ist das Berufungsgericht jedoch in tatsächlicher Hinsicht auch ausgegan- gen. Es hat den Unfall lediglich deshalb für die Zeugin S. nicht für unvermeidbar gehalten, weil es davon ausgegangen ist, dass ein Idealfahrer schon nicht in diese Situation gekommen wäre. 5 6 7 - 5 - 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die vom Berufungs- gericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorgenommene hälftige Haftungsverteilung. a) Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist - wie im Rahmen des § 254 BGB - grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kom- menden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall aus- gewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17, VersR 2018, 957 Rn. 10; vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; jeweils mwN). b) Nach diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) allein das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) gilt und sich auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen kein regelhafter Vortritt des rechts fahren- den Fahrzeugs ergibt. (1) Das Allgemeine Gefahrenzeichen 120 ("Verengte Fahrbahn") nach An- lage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO signalisiert eine Verengung der Fahrbahn. Im 8 9 10 11 12 - 6 - Falle der Verengung von zuvor zwei auf nunmehr nur noch einen Fahrstreifen gibt es - anders als beim Zeichen 121 ("Einseitig verengte Fahrbahn") - nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern beide Fahr- streifen werden in einen Fahrstreifen überführt. Das Durchfahren der Engstelle ist daher für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden; auch greift das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO nicht unmittelbar. Die in der Verengung liegende und durch das Zei- chen 120 signalisierte Gefahr führt jedoch zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rück- sichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Ver- kehrsteilnehmer im Sinne des § 1, § 3 Abs. 1 StVO (vgl. AG Düsseldorf, Schaden- Praxis 2012, 176, juris Rn. 16; Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Ver- kehrsrecht, 2. Aufl., § 7 StVO Rn. 6; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 7 StVO Rn. 19a; insoweit auch LG Hamburg, BeckRS 2018, 24345 Rn. 9 m. Anm. Bachmor, NZV 2019, 209; Lafontaine in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 40 StVO Rn. 106). (2) Nichts anderes gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen. Auch in diesem Fall ge- bührt dem rechts fahrenden Fahrzeug nicht regelhaft der Vortritt (vgl. AG Düssel- dorf, Schaden-Praxis 2012, 176, juris Rn. 16; Feskorn in Freymann/Wellner, ju- risPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 7 StVO Rn. 26; aA LG Hamburg, BeckRS 2018, 24345 Rn. 9; König in Hentschel/König/Dauer, Straßen- verkehrsrecht, 46. Aufl., § 7 StVO Rn. 20; Lafontaine in Freymann/Wellner, ju- risPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 1.12.2021, § 40 StVO Rn. 106). (a) Das Gefahrenzeichen 120 enthält eine derartige Vorrangregelung nicht. Anders als die Revision meint, ergibt sich ein solcher Vorrang des rechts fahrenden Verkehrsteilnehmers auch nicht mittelbar aus einer Gesamtschau der 13 14 - 7 - insoweit relevanten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Zwar ist grund- sätzlich von zwei Fahrbahnen die rechte zu benutzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) und auch darüber hinaus möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2 StVO). Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung ist dieses Rechtsfahrge- bot jedoch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 3 StVO aufgehoben, so dass sich auch der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde Ver- kehrsteilnehmer grundsätzlich verkehrsgerecht verhält. Die Situation einer Kreu- zung oder Einmündung, in der die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist nicht vergleichbar. (b) Einem Vorrang des rechts fahrenden Fahrzeugs stünde in systemati- scher Hinsicht auch der Vergleich mit der Konstellation des Zeichens 121 An- lage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO ("Einseitig verengte Fahrbahn") entgegen. Im Fall der einseitigen Fahrbahnverengung muss das auf dem endenden Fahrstrei- fen fahrende Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vornehmen (§ 7 Abs. 4 StVO), während das auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug einen grundsätzlichen Vorrang genießt. Besteht bei der einseitigen Fahrbahnveren- gung links ein Vorrang des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden und bei der einseitigen Fahrbahnverengung rechts ein Vorrang des auf dem linken Fahrstrei- fen fahrenden Fahrzeugs, weil sich diese jeweils auf dem durchgehenden Fahr- streifen befinden, während der andere Fahrstreifen endet, ist es folgerichtig, bei der beidseitigen Fahrbahnverengung keinem der beiden Fahrzeuge gegenüber dem jeweils anderen regelhaft einen Vorrang einzuräumen. (3) Im Ergebnis hat daher keines der beiden Fahrzeuge den Vorrang und sind die Fahrzeugführer gehalten, sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf (Feskorn in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand 15 16 - 8 - 1.12.2021, § 7 StVO Rn. 26). Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu ver- pflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen. bb) Nach all dem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl der Beklagte zu 2 als auch die Zeugin S. gegen ihre Pflicht zur er- höhten Rücksichtnahme verstoßen haben. Der Beklagte zu 2 hat die Fahrbahn- verengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das klägerische Fahr- zeug nicht gesehen. Die Zeugin S. ist zu Unrecht von eigener Vorfahrt ausge- gangen und hat daher sorgfaltswidrig darauf vertraut, das links neben ihr fah- rende Beklagtenfahrzeug werde sich hinter ihr in die von ihr befahrene rechte Spur einfädeln. cc) Die Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die da- rauf beruhende Festsetzung der konkreten Haftungsquote als solche obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich die Revi- sion gegen die Gewichtung der Betriebsgefahren wendet, erhebt sie keine ord- 17 18 - 9 - nungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Beru- fungsgerichts, es stehe nicht fest, dass sich eine erhöhte Betriebsgefahr des Be- klagtenfahrzeugs im Streitfall ausgewirkt habe. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 04.12.2019 - 648 C 169/19 - LG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2021 - 306 S 4/20 -