Entscheidung
3 StR 398/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080322B3STR398
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080322B3STR398.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 398/21 vom 8. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 3. Juni 2021 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhal- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Zuschrift des Generalbundes- anwalts dargelegten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Die "Strafzumessungserwägungen der Kammer, die sich nur mit der Frage eines Berufsverbots nach § 70 StGB befasst und dessen Verhängung ab- gelehnt hat, lassen nicht erkennen, ob sie bei der Strafbemessung die - unabhängig von einem Berufsverbot - (möglicherweise) drohenden an- waltsgerichtlichen Sanktionen gemäß § 114 Abs. 1 BRAO in den Blick ge- nommen hat. Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Ver- urteilung auf das Leben des Angeklagten sind jedenfalls dann als bestim- mender Strafzumessungsgrund ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (BGH, Be- schluss vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522 mwN). Dass dies hier der Fall sein könnte, lässt sich nicht nur nicht ausschließen, son- dern ist wahrscheinlich: Nach den Feststellungen ist der Angeklagte je- denfalls bis zum Zeitpunkt des Urteils als Rechtsanwalt mit eigener Kanz- lei, insbesondere auch als Strafverteidiger, tätig gewesen. Dazu, ob dem Angeklagten Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, verhalten sich die Feststellungen nicht. Angesichts dessen, dass es sich bei der Beteili- gung eines Rechtsanwalts, zumal in der Eigenschaft als solchem, an einem Aussagedelikt um einen - wie die Kammer zu Recht ausführt - be- sonders schwerwiegenden Verstoß gegen eine Berufspflicht handelt, er- scheint es naheliegend, dass ihm in Folge der strafgerichtlichen Verurtei- lung anwaltsgerichtliche Maßnahmen, zumindest ein zeitlich befristetes Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) oder sogar eine Ausschlie- ßung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) drohen (vgl. § 113 Abs. 1 BRAO). Bei Aussagedelikten, wie sie hier Gegenstand der Verurteilung sind, ist nach der anwaltsrechtlichen Rechtsprechung die Ausschließung aus der Anwaltschaft sogar der Regelfall, weil ein gravie- render Verstoß gegen die Kernpflicht anwaltlicher Tätigkeit vorliegt (vgl. dazu Lubini, NZWist 2020, 178 (181)). Auf Grund dessen droht dem An- geklagten der Verlust seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Basis. Daher 2 3 - 4 - hätte das Gericht sich mit etwaigen Folgen dieser Art auseinandersetzen und diese ggf. mildernd berücksichtigen müssen. Die Feststellungen zum Strafausspruch können allerdings bestehen blei- ben und dann um weitere - zu etwaigen eingeleiteten anwaltsgerichtlichen Verfahren - ergänzt werden. Denn bisher ist nur festgestellt, dass der An- geklagte bis zum Urteil noch als Anwalt, insbesondere Strafverteidiger tä- tig war." Dem tritt der Senat bei. Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 03.06.2021 - 11 KLs 410 Js 11816/20 (45/20) 4