Entscheidung
IX ZB 56/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030322BIXZB56
3mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Abschrift ECLI:DE:BGH:2022:030322BIXZB56.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/21 vom 3. März 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Harms als Einzelrichter am 3. März 2022 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten vom 26. Januar 2022 gegen den An- satz der Gerichtskosten vom 9. Dezember 2021 (Kostenrechnung vom 20. Januar 2022, Kassenzeichen 780022102630) wird zurück- gewiesen. Gründe: I. 1. Das Schreiben des Beklagten per E-Mail vom 26. Januar 2022 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. 2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist ge- mäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorlie- genden Fall nicht. II. 1. Die Erinnerung des Beklagten - ihre Zulässigkeit unterstellt - hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend. a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Erinne- rungsführers gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 2021 durch Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 ist die von ihm nunmehr angeforderte Festgebühr in Höhe von 132 € ent- standen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (An- lage 1). Der Erinnerungsführer schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. b) Die Einwendungen des Erinnerungsführers in seinem Schreiben vom 26. Januar 2022 richten sich - wie bereits seine mit weiterem Senatsbeschluss 1 2 3 4 5 - 3 - vom 8. Februar 2022 zurückgewiesene Gegenvorstellung - im Ergebnis gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats, mit dem ihm zugleich die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprü- fung dieser rechtskräftigen Kostengrundentscheidung jedoch nicht mehr statt. 2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Harms Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.08.2021 - 15 O 387/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.09.2021 - 26 W 2/21 6 7