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Entscheidung

5 StR 228/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:030322U5STR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:030322U5STR228.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 228/21 (alt: 5 StR 366/19) vom 3. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 2. März 2022 in der Sitzung vom 3. März 2022, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Werner, Staatsanwalt H. – in der Verhandlung, Staatsanwältin F. – in der Verkündung als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Ja- nuar 2021 werden verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem An- geklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt, die Kosten seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte. 3. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich mit der Sachrüge die vom Generalbundesanwalt vertretene und wirksam auf den Straf- ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, während der Ange- klagte das Urteil mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge einer Verletzung materiellen Rechts sowie der Kostenbeschwerde angreift. Sämtliche Rechtsmit- tel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - In einem ersten Durchgang hatte das Landgericht Saarbrücken den Ange- klagten mit Urteil vom 21. Februar 2019 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 8. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zum Untreueschaden bestehen lassen (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2020 – 5 StR 366/19, NJW 2020, 628, in BGHSt 64, 246 teilweise abgedruckt). I. Nach den teils bestandskräftigen, teils vom neuen Tatgericht zusätzlich getroffenen Feststellungen war der Angeklagte seit 1. Oktober 2014 verbeamte- ter Oberbürgermeister der Kreisstadt H. und durfte als solcher eigenstän- dig Aufträge bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vergeben. In Umsetzung eines Wahlkampfversprechens und nach Hinweisen auf straf- und arbeitsrechtliches Fehlverhalten von Mitarbeitern des städtischen Baubetriebshofs („Holzmafia“) beauftragte er Anfang Oktober 2015 eine Detektei mit der ab 1. November 2015 beginnenden Überwachung von mehreren verdächtigen Angestellten zu Stun- densätzen von 100 bis 150 Euro/netto nebst Zuschlägen; der Vertrag war jeder- zeit kündbar. Er wurde am 4. November 2015 auf drei Detektive „aufgestockt“. In einer Besprechung am 3. Dezember 2015 wurden von der Detektei die bisherigen Ermittlungsergebnisse sowie eine Abschlagsrechnung über erbrachte Leistungen in Höhe von 100.000 Euro netto präsentiert und die Fortdauer des Einsatzes empfohlen. Wie der Angeklagte erkannte, ergaben sich aus der um- fangreichen bisherigen Überwachung keine tragfähigen Anhaltspunkte für das Bestehen einer „Holzmafia“ und kaum Hinweise auf sonstige arbeitsrechtliche Verstöße. Im Wissen darum, dass er damit seine internen Vergabebefugnisse 2 3 4 - 5 - weit überschritt, und unter billigender Inkaufnahme des Misserfolgs einer weite- ren Überwachung sowie der arbeitsrechtlichen Unverwertbarkeit weiterer Infor- mationen wegen datenschutzrechtlicher Unverhältnismäßigkeit ließ der Ange- klagte den Vertrag fortlaufen und kündigte nicht sofort am 3. Dezember 2015. Die weitere Überwachung von vier Mitarbeitern ab dem 4. Dezember 2015 bis zum Vertragsende am 18. Dezember 2015 erbrachte keinerlei Hinweise auf ein erhebliches Fehlverhalten der Überwachten (lediglich Arbeitszeitunterbre- chungen von insgesamt 58 Minuten eines Mitarbeiters), weshalb sie – auch we- gen Unverwertbarkeit aufgrund datenschutzrechtlicher Verstöße – wirtschaftlich wertlos waren. Für die ab dem 4. Dezember 2015 fortlaufende Überwachung zahlte die Stadt H. letztlich insgesamt 72.920,41 Euro; in dieser Höhe ent- stand ihr ein Vermögensschaden. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht wegen der Herbeiführung ei- nes Vermögensverlustes großen Ausmaßes und eines Missbrauchs der Amtsträ- gerstellung vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 StGB ausge- gangen. Diesen hat es nach § 13 Abs. 2 und § 46a Nr. 2 StGB, jeweils iVm § 49 Abs. 1 StGB, zweifach verschoben und bei der Strafzumessung im Einzelnen dem Angeklagten insbesondere zu Gute gehalten, dass er durch die Pressebe- richterstattung hohen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Die vom Landgericht als schuldangemessen festgesetzte Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe hat es gemäß § 47 Abs. 1 StGB, Art. 12 Abs. 1 EGStGB in eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen umgewandelt und die Tagessatzhöhe nach den Einkommensverhältnissen des Angeklagten mit 90 Euro bemessen. 5 6 - 6 - II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch. a) Die Rügen eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO zeigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. aa) Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO im Hinblick auf ein zwischen der Vorsitzenden und dem zu- ständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft am 6. April 2020 geführtes Tele- fonat ist unbegründet. In dem Telefonat fragte die Vorsitzende den Oberstaats- anwalt, ob er für einen gemeinsamen Besprechungstermin mit der Strafkammer und dem Verteidiger zur Verfügung stehe. Der Oberstaatsanwalt bejahte dies und teilte mit, er wolle bereits jetzt erklären, dass er mit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO, wie vom Verteidiger vorgeschlagen, nicht einver- standen sei. Dies legte die Vorsitzende in einem zu den Akten gebrachten Ver- merk nieder, der vor der Hauptverhandlung dem Verteidiger im Wege der Akten- einsicht und dem Angeklagten durch Übersendung einer Kopie des Aktenauszu- ges bekannt wurde. In der Hauptverhandlung teilte sie den Inhalt dieses Ver- merks nicht mit. Einen Rechtsfehler deckt die Revision damit nicht auf, denn Gegenstand des Telefongesprächs war nicht die Möglichkeit einer Verständigung, so dass es nicht der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO unterfiel. Die Mittei- lungspflicht greift ein, sobald bei außerhalb einer Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn 7 8 9 10 11 - 7 - Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis ge- bracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwar- tung naheliegt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 85; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461; BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 5 StR 199/21, NStZ 2022, 55). So verhält es sich hier nicht. Die Frage der Vorsitzenden zielte allein auf die Organisation eines ge- meinsamen Gesprächs zwischen den Verfahrensbeteiligten hin. Die Äußerung des Oberstaatsanwalts in diesem Zusammenhang stellt lediglich eine einseitige Willensbekundung auf den – wie allseits bekannt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 5 StR 366/19 Rn. 42) – bereits im ersten Durchgang von der Verteidigung formulierten Vorschlag einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO dar, die als solche (eine Reaktion der Vorsitzenden hierauf wird auch von der Revision nicht bestimmt behauptet) nicht mitteilungsbedürftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 5 StR 366/19 Rn. 42). An der inhalt- lichen Richtigkeit des Vermerks der Vorsitzenden bestehen keine Zweifel, zumal nach der Äußerung des Oberstaatsanwalts – anders als möglicherweise in ande- ren Fällen – auch keine Reaktion der Vorsitzenden hierzu nahelag, denn ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft kommt eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO von vornherein nicht in Betracht. Die von der Revision in diesem Zusam- menhang behauptete Verletzung von § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO liegt nicht vor, denn das Protokoll gibt den Verfahrensgang zutreffend wieder. 12 - 8 - bb) Soweit die Revision das Fehlen einer sogenannten „Negativmitteilung“ nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügt, also einer ausdrücklichen Mitteilung der Vorsitzenden, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden hatten, schließt der Senat aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO beruht. Denn auch nach dem Vortrag der Revision (insbeson- dere auch zu dem ausführlich dokumentierten und in der Hauptverhandlung mit- geteilten Erörterungstermin am 9. November 2020) kann der Senat ausschlie- ßen, dass es Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 – 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115; vom 25. Februar 2015 – 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232 mwN). b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO, weil im Urteil die Bekundungen in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörter Mitglieder des Vergabeausschusses nicht festgestellt und gewürdigt worden seien, bleibt erfolg- los. Von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent hat das Landgericht die Angaben der auf Antrag der Staatsanwaltschaft gehörten Zeugen für unbeacht- lich erachtet. Was die Zeugen im Einzelnen ausgeführt haben, ist dem Revisi- onsgericht verschlossen, da eine Rekonstruktion derartiger Aussageinhalte in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht stattfindet. Zu einer umfassenden Dokumentation der Beweisaufnahme im Urteil ist das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht verpflichtet, sondern es soll das Beweisergebnis nur so weit erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17). Dies gilt auch für die von der Revision vermisste Erörterung eingeführter Urkundeninhalte. 13 14 15 - 9 - 2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. a) Der vom Generalbundesanwalt erwogene Verstoß gegen die Bindungs- wirkung des § 358 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Es handelte sich bei den Rechts- ausführungen im Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 zur Prüfung eines mögli- chen Entfallens der Kausalität in einer neuen Hauptverhandlung nicht um solche mit Bindungswirkung, die im Sinne von § 358 Abs. 1 StPO der Aufhebung des früheren Urteils zugrunde lagen (vgl. hierzu näher KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 358 Rn. 6 mwN). Mit den Ausführungen musste sich die Strafkammer auch aus anderen Gründen nicht befassen, weil sich diese Frage angesichts der nunmehr neu getroffenen Feststellungen zur objektiven Wertlosigkeit der Überwachung ab dem 4. Dezember 2015 und des Vorsatzes des Angeklagten insoweit erledigt hatte. b) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer revisionsgericht- lich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 14/20, NJW 2020, 2741 mwN). Dies gilt insbesondere auch, soweit das Landgericht von der erkannten Dürftigkeit der nach einmonatiger Überwachung am 3. Dezember 2015 vorlie- genden Beweise gegen die überwachten städtischen Mitarbeiter auf den Even- tualvorsatz des Angeklagten geschlossen hat, auch die weitere Überwachung werde nicht mehr erbringen. Die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse müssen nur möglich sein; dass – wie von der Revision im Einzelnen aufgezeigt – bei der aufgezeigten Beweislage auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, be- gründet keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 mwN). 16 17 18 19 - 10 - c) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als Un- treue durch Unterlassen angesehen. Nachdem er den Auftrag einmal erteilt hatte, war der für das Vermögen der Stadt H. treupflichtige Angeklagte spätestens am 3. Dezember 2015 verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit der Detektei mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Denn zu diesem Zeitpunkt war nicht nur seine Zuständigkeit zur Auf- tragsvergabe überschritten, sondern die Überwachung hatte keine tragfähigen Ergebnisse erbracht; dies hatte der Angeklagte auch erkannt. Diese Treupflicht- verletzung des Angeklagten erweist sich – wie das Landgericht zutreffend näher ausgeführt hat – wegen der im Vergleich zum verfolgten Zweck unangemesse- nen Höhe der Ausgaben, der Verletzung von Informations- und Mitteilungspflich- ten und der erheblichen Überschreitung seiner Entscheidungsbefugnisse auch als gravierend. Ein pflichtgemäßes Verhalten hätte zur Folge gehabt, dass ab dem 4. De- zember 2015 keine weitere Überwachung mehr erbracht und abgerechnet wor- den wäre. Wie das Landgericht näher ausgeführt hat, musste die Stadt H. für die ab dem 4. Dezember 2015 erbrachten Leistungen letztlich insgesamt 72.920,41 Euro zahlen, so dass ihr mangels brauchbarer Kompensation in dieser Höhe ein Vermögensschaden entstanden ist. Der Senat kann dabei offenlassen, ob sich die Wertlosigkeit der fortdau- ernden Überwachung aus einer Unverwertbarkeit der ab dem 4. Dezember 2015 erlangten Überwachungsergebnisse wegen Verstoßes gegen datenschutzrecht- liche Bestimmungen ergibt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13, NJW 2015, 2749). Denn nach den ebenfalls rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts waren die anschließenden Überwachungsleis- 20 21 22 23 - 11 - tungen mangels relevanter Ergebnisse wirtschaftlich wertlos. Der Angeklagte er- kannte diese Möglichkeit spätestens am 3. Dezember 2015 und nahm sie billi- gend in Kauf. Dass der Angeklagte gleichwohl – ohne hinreichende Tatsachen- grundlage – gehofft haben mag, die angesichts der bisherigen Abschlagsforde- rung ersichtlich erhebliche weitere Kosten verursachende Fortdauer des Auftra- ges werde dessen ungeachtet kompensationsfähige Ergebnisse erbringen, ließe den in dieser Konstellation ausreichenden Eventualvorsatz nicht entfallen (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 266 Rn. 178 mwN). Die Hinweise der Revision auf besondere Vorsatzanforderungen bei Risi- kogeschäften wie etwa Kreditvergaben verfangen nicht, da eine solche Konstel- lation nicht vorlag. Es ging vorliegend auch nicht um die Erteilung eines Überwa- chungsauftrags, dessen Erfolg im Vergabezeitpunkt naturgemäß ungewiss ist. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts erkannte der Ange- klagte vielmehr nach über einem Monat nahezu erfolgloser Rundumüberwa- chung mehrerer Mitarbeiter den Misserfolg seines Vorgehens und schritt lediglich deshalb nicht ein, weil er – unter Erfolgsdruck stehend – die nicht näher tatsa- chenbegründete Hoffnung hatte, doch noch Belege für eine „Holzmafia“ oder ähnliches zu finden, um angesichts der bereits investierten Summen nicht ohne Ergebnisse dazustehen. Urteilsfremdes Vorbringen der Revision in diesem Zu- sammenhang ist mangels einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 5 StR 211/20). d) Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zu Lasten des Ange- klagten auf. 24 25 - 12 - e) Der von der Revision vorgebrachte Verstoß gegen den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Pres- searbeit der Staatsanwaltschaft besteht im Einklang mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Sie ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – gemäß ihrer Begründung wirk- sam auf den Strafausspruch beschränkt. 1. Insoweit gilt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 mwN): Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ein Eingriff des Re- visionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehler- haft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen recht- lich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spiel- raums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Die Bewertungsrich- tung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. 2. Fehler bei der Anwendung von § 13 Abs. 2 StGB liegen entgegen der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor. 26 27 28 29 - 13 - Untreue kann auch durch Unterlassen der pflichtgemäß gebotenen Hand- lung begangen werden, wenn darin – wie hier vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt – der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt; in diesem Fall findet § 13 Abs. 2 StGB Anwendung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 – 1 StR 587/14, NJW 2015, 1190; und vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 526/13, NStZ 2014, 158; vgl. zur Untreue durch Unterlassen auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 – 6 StR 282/20, NStZ 2022, 109 Rn. 22). Bei der Prüfung, ob eine fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB statt- zufinden hat, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller strafzumessungsrecht- lich beachtlichen Gesichtspunkte, insbesondere der wesentlichen unterlassens- bezogenen, vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 526/13 mwN). Welche Gesichtspunkte das Tatgericht dabei berücksich- tigt, obliegt seiner wertenden Betrachtung; zu einer erschöpfenden Darlegung ist es nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 mwN). Vor dem Hintergrund der von der Strafkammer aufgeführten gewichtigen Milderungsgründe ist die Strafrahmenverschiebung nicht zu beanstanden. Der Senat besorgt nicht, dass dem Tatgericht dabei das Tatbild aus dem Blick gera- ten sein könnte, das – auch ohne dass dies nochmals ausdrückliche Erwähnung fand – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (Nichtbeendigung eines be- reits laufenden Vertrages) im Vergleich zu einem aktiven Tun einen geringeren Handlungsunwert aufweist. 30 31 - 14 - 3. Auch die – vom Generalbundesanwalt nicht angegriffene – Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2 StGB iVm § 49 Ab.s 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in einem Fall, in welchem die Schadenswie- dergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt. Die Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich knüpft an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden an. Damit eine Schadenswiedergut- machung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (vgl. BGH, Ur- teil vom 9. August 2016 – 1 StR 121/16, wistra 2016, 486). Nach den Vorstellun- gen des Gesetzgebers soll ein Täter-Opfer-Ausgleich dann anzunehmen sein, wenn die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters mög- lich geworden ist (BT-Drucks. 12/6853 S. 22). b) Diese Voraussetzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht: Nach seinen Feststellungen hat der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 50.193,60 Euro hinterlegt und mit der Stadt H. vereinbart, dass dieser Be- trag zur Schadenswiedergutmachung verwendet werden kann. Damit hat er den verursachten Schaden überwiegend wieder gut gemacht. Dies stellte angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Tatsache, dass ihm aus der Tat kein eigener Vorteil zugeflossen ist, sondern sie im Gegenteil in der Folgezeit zu erheblichen persönlichen finanziellen Einbußen geführt hat, nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Landgerichts eine erhebliche 32 33 34 - 15 - persönliche Leistung dar. Weitergehende Vergleichsverhandlungen mit der Stadt H. sind noch nicht abgeschlossen. Nach einem bereits weitgehend ver- handelten Entwurf will der Angeklagte weitere 30.000 Euro an die Stadt zahlen. In all dem hat die Strafkammer – rechtlich unbedenklich – eine Übernahme von Verantwortung gesehen. 4. Sonstige Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten weist die Strafzu- messung nicht auf. Insbesondere ist es angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls entgegen der Auffassung der Revisionsführerin nicht zu beanstan- den, dass das Landgericht den Beeinträchtigungen des besonders in der Öffent- lichkeit stehenden Angeklagten durch die intensive Medienberichterstattung ein strafmilderndes Gewicht zugemessen hat. Denn auch insoweit ist es Sache des Tatgerichts, die Bewertungsrichtung und das Gewicht dieser möglichen Strafzu- messungstatsache innerhalb des ihm zukommenden weiten Entscheidungs- und Wertungsspielraums zu bestimmen (vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 mwN; vgl. auch speziell zur Berücksichtigung au- ßergewöhnlicher Belastungen infolge von Medienberichterstattung im Rahmen der Strafzumessung BGH, Urteile vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, NJW 2016, 3670; und vom 23. August 2018 – 3 StR 149/18, StV 2019, 441 mwN). Beachtliche Lücken in der Strafzumessung zeigt die Staatsanwaltschaft nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung entfernt sich die verhängte Strafe bei Be- rücksichtigung aller Umstände auch nicht von ihrer Aufgabe, gerechter Schuldausgleich zu sein. 35 36 - 16 - IV. Die zulässig erhobene Kostenbeschwerde des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt und be- stimmt, dass er von den Kosten des Revisionsverfahrens im ersten Durchgang ein Viertel, die Landeskasse dagegen drei Viertel sowie die insoweit entstande- nen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. Diese Entscheidung entspricht dem Gesetz (vgl. § 465 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO). Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch, soweit es um die Kosten des im ersten Verfahrensdurchgang erstinstanzlich tätigen Sach- verständigen A. in Höhe von knapp 5.000 Euro geht. Ein Verstoß gegen § 465 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Der Sachverständige war vom Landgericht – ausgehend von einem anderen rechtlichen Ansatz – mit der Prüfung der Ange- messenheit der mit der beauftragten Detektei vereinbarten Honorare beauftragt worden. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die vereinbarten Honorare deutlich höher als die marktüblichen waren. Auch dies durfte als Indiz gegen den Angeklagten gewertet werden. Dass das Ergebnis des Sachverstän- digengutachtens zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen sei (vgl. hierzu nä- her BGH, Urteil vom 7. November 1991 – 4 StR 252/91 aE), lässt sich damit nicht sagen. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 27.01.2021 - 5 KLs 2/20 05 Js (W) 138/17 37 38