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Entscheidung

2 StR 494/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR494
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020322B2STR494.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 494/21 vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1a analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 17. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheits- strafe als bereits vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Aufgrund des im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegten Ver- fahrensgangs ist von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund zwei Jahren auszugehen: Das Verfahren ist am 3. Januar 2019 bei der Strafkammer eingegangen und bis Anfang Mai 2021 „nicht gefördert worden“, und zwar aus – dort näher dargelegten – „Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat“; die vom Landgericht zugrunde gelegte Verfahrensverzögerung von „jedenfalls“ einem Jahr ist deshalb nicht ausreichend. Um eine weitere Verzögerung zu vermeiden und um jede weitere Be- schwer des Angeklagten auszuschließen, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384/20, juris Rn. 10 mwN) fest, dass von der verhängten Frei- heitsstrafe zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaats- widrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. 1 2 - 3 - 2. Da die im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Be- schwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Franke Appl Krehl Zeng Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 17.06.2021 - 323 KLs 5/19 106 Js 11/18 3