Entscheidung
RiZ 2/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010322URIZ2
43Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010322URIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ 2/16 Verkündet am: 1. März 2022 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver- handlung vom 1. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichts- hof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker und die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner für Recht erkannt: Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich im Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des Bundesfinanzhofs (künftig: Präsidium), des früheren Präsidenten des Bundesfinanzhofs (künftig: Präsident), der frühe- ren Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs (künftig: Vizepräsidentin), des frühe- ren Vorsitzenden des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (künftig: XI. Senat), wei- terer Mitglieder des XI. Senats, des früheren Vorsitzenden des V. Senats des Bundesfinanzhofs (künftig: V. Senat), weiterer Mitglieder des V. Senats, des bis zum Sommer 2018 amtierenden Richterrats des Bundesfinanzhofs (künftig: Richterrat), der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesfinanzhofs (künftig: Gleichstellungsbeauftragte) und des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (künftig: Bundesministerium). 1 - 3 - Die Antragstellerin ist Richterin am Bundesfinanzhof. Sie war dem für das Umsatzsteuerrecht zuständigen XI. Senat zugewiesen. Diesem Senat gehörten Ende des Jahres 2013 und in den Jahren 2014 und 2015 neben seinem früheren Vorsitzenden und der Antragstellerin als stellvertretender Vorsitzender die weite- ren Mitglieder M., Dr. R. und T. an. In den hier maßgeblichen Jahren wurden die dem XI. Senat zugewiesenen Verfahren aufgrund des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans auf die Be- richterstatter und Mitberichterstatter regelmäßig nach der Reihenfolge ihres Ein- gangs bei der Geschäftsstelle des Senats verteilt. Anlässlich einer Besprechung der Mitglieder des XI. Senats am 5. Novem- ber 2013 äußerte dessen Vorsitzender die Absicht, den von ihm als unterschied- lich wahrgenommenen Bestand zugunsten des weiteren Mitglieds des XI. Senats M. zum 1. Januar 2014 durch eine Umverteilung auszugleichen. Nach kontrover- ser Erörterung am 12. November 2013 einigten sich die Mitglieder des XI. Senats am 19. November 2013 auf eine entsprechende Regelung, die der Vorsitzende in einer E-Mail festhielt. Am 20. November 2013 gab er dieses Vorhaben auf. Zu einer Umverteilung zum 1. Januar 2014 kam es nicht. Am 19. Mai 2014 ging bei der Geschäftsstelle des XI. Senats eine "sofor- tige Beschwerde" einer Rechtsanwältin ein, die sich gegen unanfechtbare Be- schlüsse eines Finanzgerichts richtete. Eine Bedienstete der Geschäftsstelle des XI. Senats legte dessen Vorsitzenden daraufhin mit Datierung auf den 28. Mai 2014 einen Aktenvermerk vor, in dem sie vorschlug, ein Sonderaktenzeichen "ER-R" zu vergeben, die Bevollmächtigte des dortigen Klägers auf die Unzuläs- sigkeit ihrer Rechtsmittel hinzuweisen und den Hinweis mit der Bitte um Mitteilung zu versehen, ob sie die Beschwerden aufrechterhalte. Zugleich schlug sie den Zusatz vor, soweit keine Äußerung erfolge, werde von einer Registrierung der 2 3 4 5 - 4 - Rechtsmittel abgesehen. Der Vorsitzende des XI. Senats billigte dieses Vorge- hen mit Datierung auf den 3. Juni 2014. Ein entsprechendes Schreiben wurde mit Datierung auf den 5. Juni 2015 gefertigt. Die Bevollmächtigte des dortigen Klägers erklärte, sie halte ihren "Antrag auf Befangenheit" aufrecht. In der Folge wurde ein entsprechendes Verfahren nach den damit in Sachzusammenhang stehenden Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...2/... mit dem Aktenzeichen XI B ...3/... eingetragen. Als Berichterstatterin wurde - von ihr als stellvertretender Vorsitzenden abgezeichnet - in allen vier Ver- fahren die Antragstellerin bestimmt. Im Dezember 2014 gingen bei dem Bundesfinanzhof in einem Schriftsatz ein Prozesskostenhilfegesuch und eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, die zu den Aktenzeichen XI S …2/… (Prozesskostenhilfeverfahren) und XI B 12…/… (Nichtzulassungsbeschwerde) registriert und der Antragstellerin als Berichter- statterin zugewiesen wurden. Der XI. Senat lehnte das Prozesskostenhilfege- such ab. Die Antragstellerin erarbeitete in den Sachen XI B 12…/… und XI S …4/… sowie in den Sachen XI B ...0/... bis XI B ...3/... Entscheidungsvorschläge. Sie zeigte am 28. Mai 2015 an, sie halte sich in den Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... für befangen. Der XI. Senat erklärte mit Beschlüssen vom 18. August 2015 die Selbstablehnung der Antragstellerin für unbegründet. Am 8. September 2015 gab die Antragstellerin eine dienstliche Erklärung in dem Verfahren XI S …4/… ab, in der sie äußerte, es sei "außerordentlich zwei- felhaft", ob sie dafür zuständig sei, diese Verfahren als Berichterstatterin zu be- arbeiten. Unter Verweis auf weitere Verfahren aus Dezember 2014 monierte sie, "dass die Streitsachen nicht entsprechend dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Geschäftsstelle zugeteilt" worden seien, "sondern dass vielmehr sogar eine dem zeitlichen Eingang entgegengesetzte 'umgekehrte' Zuteilung" vorgenommen 6 7 8 9 - 5 - worden sei. Außerdem sei ihr das Aktenzeichen XI B 12…/… zugewiesen wor- den, obwohl sie dafür nach der im senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vor- genommenen Zuordnung nicht zuständig gewesen sei. Diese Abweichung lasse sich auch nicht damit erklären, dass mit der unter dem Aktenzeichen XI B 12…/… eingereichten Nichtzulassungsbeschwerde gleichzeitig ein Prozesskostenhilfe- antrag gestellt worden sei, für den das Aktenzeichen XI S …2/… vergeben wor- den sei. Denn die im senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Aus- nahmeregelung gelte ausweislich ihres Wortlauts nur für die Fälle, dass das ent- sprechende Senatsmitglied Berichterstatter "in einem vorangegangenen Verfah- ren wegen Prozesskostenhilfe" gewesen sei. Hier seien die beiden Verfahren aber zeitgleich in einem Schriftsatz mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Hauptantrag eingereicht worden, so dass von einem vorangegangenen Verfah- ren nicht die Rede sein könne. Da es sich bei dem Verfahren XI B 12…/… um das "Hauptverfahren" gehandelt habe, habe das Prozesskostenhilfeverfahren für die Zuständigkeit des Berichterstatters nicht maßgeblich sein dürfen, zumal die zeitliche Reihenfolge der vergebenen Aktenzeichen ohnehin nicht eingehalten worden sei. "Bedauerlicherweise" müsse sie "derzeit davon ausgehen, dass die Zuteilung der Verfahren willkürlich erfolgt" sei. Ebenfalls am 8. September 2015 gab die Antragstellerin eine weitere dienstliche Erklärung zu den Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... ab, in der sie unter anderem ausführte, "[b]edauerlicherweise" müsse sie "angesichts der of- fenkundigen Besonderheiten der Streitfälle derzeit davon ausgehen, dass die Zu- teilung der Verfahren XI B ...0/... – XI B ...3/... und damit die anschließende Zu- weisung an mich als Berichterstatterin nicht zufällig, sondern willkürlich erfolgt ist". In der Sache beanstandete die Antragstellerin, das Verfahren XI B ...3/... habe nicht zunächst unter einem Sonderaktenzeichen geführt werden dürfen, sondern habe sogleich mit dem bei Eingang nächsten Aktenzeichen XI B ...7/... 10 - 6 - versehen werden müssen. Wäre dies geschehen, wäre nicht sie als Berichter- statterin in den Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... zu bestimmen gewesen. Der Vorsitzende des XI. Senats ließ ein drittes Mitglied T. des Senats ei- nen Bericht zu den von der Antragstellerin beanstandeten Vorgängen fertigen. In diesem auf den 9. September 2015 datierten Bericht, dem eine dienstliche Erklä- rung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle zugrunde lag, führte T. aus, die Akten- zeichen XI B ...0/... bis XI B ...2/..., XI B 12…/... und XI S ...2/... seien korrekt ver- geben worden. Er halte auch "die von der Geschäftsstelle vertretene Auslegung hinsichtlich der Vergabe des Aktenzeichens XI B ...3/... für vertretbar". Deshalb schlage er vor, dass es bei der bisherigen Zuschreibung der Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... bleibe. Ggf. könne die Vergabe des endgültigen Aktenzeichens in Fällen eines vorangegangenen ER-Aktenzeichens noch ausdrücklich geregelt werden. Bei den mit den Aktenzeichen XI S ...2/... und XI B 12.../... versehenen Verfahren sei aufgrund des senatsinternen Mitwirkungsplans wohl angenommen worden, dass das Aktenzeichen XI S …2/… das Aktenzeichen XI B 12…/… "an sich gezogen" habe. Man könne sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass die Sache XI B 12…/… (Besetzung T./Dr. R.) nach dem senatsinternen Mitwir- kungsplan die Sache XI S …2/… an sich habe ziehen müssen. Er halte "die letzt- genannte Auslegung des Mitwirkungsplans für zutreffend". In einem weiteren Ab- schnitt heißt es, unabhängig davon, ob nun aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen im Einzelfall ein "Fehler" vorgekommen sei, sei der Verfasser der Auffas- sung, dass der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, die Vergabe der Ak- tenzeichen sei "willkürlich" erfolgt, "bei allem gebotenen Respekt gegenüber der Senatskollegin" nicht nachvollziehbar sei. Er schlug deshalb unabhängig von dem Ergebnis der Beratungen über seinen Bericht vor, dass der Senat den gegen die Bediensteten der Geschäftsstelle erhobenen Vorwurf der Willkür mit Nach- druck zurückweise. Abschließend ging er auf Bedenken der Antragstellerin zur Verfassungsmäßigkeit des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans ein. 11 - 7 - Am 14. September 2015 gab die Antragstellerin eine ausführliche Stel- lungnahme zu diesem Bericht ab. Darin formulierte sie zu der "Fallgruppe XI B ...0/... – XI B ...3/..." unter anderem als Zwischenergebnis, "[a]ngesichts der - im Übrigen nur auszugsweise - geschilderten Besonderheiten, die bei Be- darf jederzeit 'angereichert werden' " könnten, und "der entgegen dem Geschäfts- verteilungsplan erfolgten Zuweisung der Sachen" gehe sie "mittlerweile davon aus, dass die Zuweisung der Sachen" auf sie "Bestandteil einer breit angelegten Intrige" sei. Die Mitglieder des XI. Senats besprachen die von der Antragstellerin vor- getragenen Bedenken unter dem Aktenzeichen XI ER-S-1/… am 16. September 2015. Daran anschließend wurden auf eine Verfügung des Vorsitzenden vom 28. September 2015 die Verfahren XI S ...4/... und XI B 12…/... auf den Bericht- erstatter T. und den Mitberichterstatter Dr. R. umgeschrieben. Bei den Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... blieb es bei der Berichterstattung der Antragstellerin. In einer weiteren dienstlichen Erklärung vom 30. September 2015 wieder- holte die Antragstellerin ihre Auffassung, "die Zuteilung der Verfahren XI B ...0/... – XI B ...3/... und damit die anschließende Zuweisung" an sie als Berichterstatte- rin seien "nicht zufällig, sondern willkürlich erfolgt". Sie äußerte, den Vorwurf der Willkür nicht gegenüber den "Angehörigen der Geschäftsstelle" erhoben zu ha- ben, die "kein eigenes Motiv zur Manipulation des gesetzlichen Richters" hätten. Es dränge sich der Schluss auf, "dass eine nicht zufällige und damit willkürliche Zuteilung von Aktenzeichen das Ergebnis von Anordnungen sein könnte, selbst wenn diese auch nur in Bitten verkleidet gewesen sein sollten". Ihre Zweifel, die der Gewissheit sehr nahe seien, ließen sich nach ihrem Dafürhalten "nur durch eine unabhängige Untersuchung beseitigen, bei der unzutreffende Angaben auch strafbewehrt" seien "und die zu Befragenden hierauf auch mit Nachdruck hingewiesen" würden. 12 13 14 - 8 - Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 stellte der Vorsitzende des XI. Se- nats - zugleich für die weiteren Mitglieder M., Dr. R. und T. - bei dem Präsidenten als dem Vorsitzenden des Präsidiums den Antrag, die Antragstellerin einem an- deren Senat des Bundesfinanzhofs zuzuteilen. Er begründete dies damit, die per- sönlichen Angriffe der Antragstellerin im Zusammenhang mit der von ihr als will- kürlich bezeichneten Zuweisung von Verfahren ließen eine vertrauensvolle, of- fene und unbefangene kollegiale Zusammenarbeit nicht mehr zu. Der Präsident leitete dieses Schreiben am 8. Oktober 2015 an die Antrag- stellerin mit der Bitte weiter, eine etwaige Stellungnahme binnen einer Woche einzureichen. Die Antragstellerin erhob daraufhin am 12. Oktober 2015 bei dem Bundesministerium eine auf den 7. Oktober 2015 datierte Dienstaufsichtsbe- schwerde gegen die weiteren Mitglieder des XI. Senats, die ihr damaliger Ver- fahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 11. Oktober 2015 dem Präsidenten zur Kenntnis brachte. Die Antragstellerin äußerte sich über ihren damaligen Ver- fahrensbevollmächtigten am 14. Oktober 2015 weiter gegenüber dem Präsiden- ten. Unter dem 15. Oktober 2015 beantragte sie, den Vorsitzenden oder das Se- natsmitglied M. einem anderen Senat zuzuteilen. Bereits zuvor, am 13. Oktober 2015, hatte der Präsident das Schreiben des Vorsitzenden des XI. Senats ohne Anlagen den Vorsitzenden der Senate in einer Vorsitzendenbesprechung bekannt gegeben. Das Präsidium, dem unter anderem der Vorsitzende des V. Senats und das Mitglied des XI. Senats M. angehörten, befasste sich ohne vorherige Anhö- rung der Antragstellerin am 22. Oktober 2015 ein erstes Mal mit dem Vorgang. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 bat der Präsident die Antragstellerin, sich zu einer mündlichen Anhörung im Präsidium am 10. November 2015 einzufinden. Die Antragstellerin, der die Verfahren XI B ...0/... bis XI B ...3/... am 21. Oktober 2015 erneut zur Bearbeitung vorgelegt worden waren, gab hierauf 15 16 17 18 19 - 9 - eine weitere Stellungnahme ab, in der sie mitteilte, sie halte daran fest, dass sie im Hinblick auf die von ihr gerügten Verfassungsverstöße die Bearbeitung dieser Verfahren nicht fortsetzen könne. Sie halte weiter eine unabhängige Untersu- chung der besonderen Umstände bei der Zuteilung und Zuweisung der Sachen für geboten. Unter dem 3. und 4. November 2015 beantragten die Mitglieder M., Dr. R. und T. des XI. Senats ihre eigene Zuteilung zu einem anderen Senat für den Fall, dass das Präsidium die Antragstellerin im XI. Senat belasse, weil ihnen eine wei- tere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr möglich sei. Von diesen Erklärungen erhielt die Antragstellerin erst im Januar 2016 Kenntnis. Im Zuge ei- ner Einsichtnahme am 11. April 2017 erfuhr die Antragstellerin nach ihren Anga- ben außerdem, dass in ihre bei dem Bundesfinanzhof geführte Personalakte das Schreiben des Vorsitzenden des XI. Senats vom 7. Oktober 2015 und die dienst- lichen Erklärungen der weiteren Mitglieder des XI. Senats Dr. R., T. und M. vom 3. und 4. November 2015 Eingang gefunden hatten. Mit Schreiben vom 10. November 2015 beantragte die Antragstellerin, we- gen einer nach ihrer Auffassung unzureichenden Unterrichtung von dessen Mit- gliedern die auf denselben Tag anberaumte Sitzung des Präsidiums zu vertagen. Sie übermittelte eine Tischvorlage, in der sie ihren Antrag wiederholte, den Vor- sitzenden des XI. Senats oder M. einem anderen Senat zuzuteilen. Das Präsi- dium führte die Sitzung am 10. November 2015 durch. Es hörte - insoweit in Ab- wesenheit des M. - die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des XI. Senats, dessen Vorsitzenden und M. an. Anschließend beschloss es, eine Entscheidung "über die von den Mitgliedern des XI. Senats gestellten Anträge" solle nicht am selben Tag, sondern in der kommenden Sitzung am 24. November 2015 fallen. Der Prä- sident solle der Antragstellerin "Gelegenheit zur Vorlage weiterer Unterlagen so- wie zur nochmaligen Anhörung am 24. November 2015" geben. Außerdem solle 20 21 - 10 - er ihr für den Fall, dass das Präsidium beschließe, sie einem anderen Senat zu- zuteilen, vorsorglich Gelegenheit geben, einen Senat zu benennen, in dem sie künftig tätig sein wolle. Das Protokoll dieser Präsidiumssitzung - soweit diesen Tagesordnungspunkt betreffend - stellte der Präsidialrichter der Antragstellerin am 17. November 2015 zur Verfügung. In Ausführung des Beschlusses des Präsidiums gab der Präsident der An- tragstellerin mit Schreiben vom 10. November 2015 bis zum 23. November 2015 Gelegenheit, ihm weitere Unterlagen zur Vorlage an das Präsidium zuzuleiten. Außerdem bat er die Antragstellerin, sich zur nächsten Präsidiumssitzung am 24. November 2015 einzufinden, da das Präsidium beschlossen habe, ihr Gele- genheit zur nochmaligen Äußerung in der Präsidiumssitzung am 24. November 2015 zu geben. Zugleich bat er sie für den Fall, dass das Präsidium ihre Zuteilung an einen anderen Senat für geboten halte, ihm hilfsweise bis spätestens zum 23. November 2015 mitzuteilen, welchem Senat sie zugeteilt werden wolle. Die Antragstellerin beanstandete unter dem 19. November 2015 im Ein- zelnen das Verfahren vor dem Präsidium unter anderem wegen des Fehlens zahlreicher Unterlagen und kündigte an, nur noch an einem schriftlichen Anhö- rungsverfahren teilnehmen zu wollen. Am 20. November 2015 wandte sie sich in einer E-Mail an den Präsidialrichter. Sie beantragte, die Entscheidung des Präsi- diums zurückzustellen, bis das Bundesministerium über die Dienstaufsichtsbe- schwerde entschieden habe. Weiter beantragte sie, im Einzelnen bezeichnete Unterlagen den Mitgliedern des Präsidiums vollständig zu übergeben. Von dieser E-Mail unterrichtete sie den Präsidenten mit Schreiben vom 22. November 2015. Der Präsident erläuterte mit Schreiben vom 20. November 2015 (Freitag), er habe von der Weitergabe der Dienstaufsichtsbeschwerde der Antragstellerin an die Mitglieder des Präsidiums abgesehen, weil es sich um eine Personalan- gelegenheit handele, die nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums falle. Er stellte 22 23 24 - 11 - der Antragstellerin anheim, ihm bis zum 23. November 2015 (Montag) weitere Unterlagen zur Vorlage an das Präsidium zuzuleiten. Außerdem bat er sie darum, ihre Entscheidung, nur noch schriftlich Stellung nehmen zu wollen, zu überden- ken und sich dem Präsidium am 24. November 2015 für ein Gespräch zur Verfü- gung zu stellen. Diese Gelegenheit zum persönlichen Vortrag nahm die Antrag- stellerin nicht wahr. Am 24. November 2015 beschloss das Präsidium, dem ein der Antragstel- lerin nicht bekannt gegebener "Beschluss" des V. Senats vom 11. November 2015 (V ), die Antragstellerin könne nicht Mitglied des Senats werden, und eine dienstliche Erklärung eines Mitglieds des V. Senats vom 20. November 2015 zu den Beweggründen für seinen Wechsel aus dem XI. Senat vorlagen, die Antragstellerin werde wegen offensichtlicher Zerrüttung des Verhältnisses zu den anderen Mitgliedern den XI. Senat zum 1. Januar 2016 verlassen. Ihre Anträge, den Vorsitzenden des XI. Senats oder M. einem anderen Senat zuzuteilen, lehnte das Präsidium ab. Zugleich beschloss es, die Antragstellerin ab dem 1. Ja- nuar 2016 dem ebenfalls für das Umsatzsteuerrecht zuständigen V. Senat zuzu- teilen. Dem entsprach es mit dem Jahresgeschäftsverteilungsplan 2016. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 wandte sich der Vorsitzende des V. Senats über den Präsidenten an das Präsidium und beantragte, die Antrag- stellerin einem anderen Senat zuzuweisen, weil, was er im Einzelnen ausführte, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihr nicht gewährleistet sei. Mit Schrei- ben vom 7. November 2017 stellte die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ver- fahrensbevollmächtigten, "Anträge auf Einleitung von Disziplinarverfahren" ge- gen den Präsidenten, die Vizepräsidentin, den Vorsitzenden des V. Senats und weitere seiner Mitglieder, mit denen sie die Verletzung von Dienstpflichten mo- nierte. Weiter richtete die Antragstellerin ein Schreiben vom 7. November 2017 an den Präsidenten, in dem sie gestaffelt nach Haupt- und Hilfsanträgen bean- tragte, das ihre Zuteilung zu einem anderen Senat betreffende Verfahren bis zum 25 26 - 12 - Abschluss der von ihr "beantragten disziplinarrechtlichen Verfahren" gegen den Präsidenten, die Vizepräsidentin, den Vorsitzenden des V. Senat und - von einer Ausnahme abgesehen - dessen weitere Mitglieder, bis zum Abschluss des Peti- tionsverfahrens, bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens vor dem Senat und bis zum Abschluss der Verwaltungsstreitverfahren auszusetzen, "den Antrag des Senatsvorsitzenden des V. Senats wegen offenkundigen Missbrauchs als unzu- lässig", weiter hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und den Vorsitzenden des V. Senats und dessen weiteres Mitglied Dr. Mi. einem anderen Senat zuzu- weisen. Das Präsidium befasste sich am 21. November 2017 mit dem Antrag des Vorsitzenden des V. Senats auf Zuteilung der Antragstellerin zu einem anderen Senat. Es sah den dem Präsidium angehörenden Vorsitzenden des V. Senats und das ebenfalls dem Präsidium angehörende Mitglied des XI. Senats M. als befangen an, die daraufhin bis zum Ende der Sitzung den Raum verließen. Es sah anschließend eine Anhörung der Antragstellerin und der Mitglieder des V. Senats vor. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 beantragte der Vorsitzende des V. Se- nats "auch im Namen" der weiteren Mitglieder Dr. H., Dr. W. und Dr. Mi., "einen Zustand herzustellen", in dem die Antragstellerin nicht mehr Mitglied des V. Se- nats sei. Mitglieder des V. Senats stellten weitere Umsetzungsanträge unter dem 17. April 2018, dem 23. Mai 2018 und dem 19. September 2018. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 und vom 15. Februar 2018 lud der Präsident die Antragstellerin zu einer Anhörung im Präsidium ein. Die Antragstel- lerin erwiderte mit Schreiben vom 19. März 2018, sie lehne den Präsidenten und die Präsidialrichterin "wegen der Sorgnis der Befangenheit für dieses Präsidiums- verfahren ab". Außerdem verwies sie auf ihr Schreiben vom 7. November 2017, in dem sie Lösungen aufgezeigt habe und dem nichts hinzuzufügen sei. In einem 27 28 29 - 13 - weiteren Schreiben vom 23. April 2018 machte sie weitere Ausführungen zum Verfahren und zur Sache und beantragte, das Verfahren bis zur Entscheidung über ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15. März 2018 auszusetzen, hilfs- weise das Mitglied des XI. Senats M. einem anderen Senat zuzuteilen und ihre "noch gar nicht rechtskräftige[…] Umsetzung […] aus dem XI. Senat in den V. Senat" rückgängig zu machen mit der Folge, dass sie dem XI. Senat "wiede- rum als stellvertretende Senatsvorsitzende angehöre". In seiner Sitzung am 17. Mai 2018 hörte das Präsidium - insoweit ohne den Vorsitzenden des V. Senats und das Mitglied des XI. Senats M. - die Vorsit- zende des VI. Senats und Mitglieder des XI. Senats an. Nach Beratung über diese und weiter durchgeführte Anhörungen fasste es am selben Tag den Be- schluss, dass der Antragstellerin ein Einigungsversuch unterbreitet werde, des- sen Annahme ihr - unter bestimmten Bedingungen - die Rückkehr ggf. unter Um- setzung von aktuellen Mitgliedern des XI. Senats in diesen Senat ermögliche. Mit diesem Rückkehrangebot solle "ein Neustart - ggf. unter Begleitung durch einen externen Mediator - ermöglicht werden". Es sei damit nicht das Eingeständnis verbunden, dass "die Umsetzung" der Antragstellerin vom XI. Senat in den V. Se- nat im Jahr 2015 rechtswidrig gewesen sei. Vielmehr gehe das Präsidium weiter davon aus, "dass diese Maßnahme aufgrund der damaligen Zerrüttung im XI. Se- nat geboten" gewesen sei. Es sehe aber "aufgrund des Zeitablaufs die Chance, die Streitigkeiten, die zu erheblicher Unruhe" im Bundesfinanzhof geführt hätten, "beizulegen". Der Präsident richtete daraufhin unter dem 18. Mai 2018 ein Schreiben an die Antragstellerin, in dem er sie über den Beschluss des Präsidiums unterrich- tete. Darin führte er unter anderem aus, "[z]u einem fairen und kollegialen Um- gang miteinander" gehöre "auch, von den - aus Sicht des Präsidiums und der bisher mit der Sache befassten Gerichte - unberechtigten Anschuldigungen ge- genüber den Angehörigen" des Bundesfinanzhofs, insbesondere gegenüber den 30 31 - 14 - Mitgliedern des XI. Senats M., Dr. R. und T. sowie gegenüber der Geschäftsstelle des XI. Senats, Abstand zu nehmen. Dies gelte ebenfalls für die von der Antrag- stellerin eingelegten Rechtsmittel und die Petition betreffend ihre "Umsetzung vom XI. Senat in den V. Senat". Nur so könne eine positive und unbelastete Ar- beitsatmosphäre im XI. Senat entstehen und der Spruchkörper auch weiterhin erfolgreich wirken. In diesem Schreiben bot der Präsident an zwei Terminen Ende Mai 2018 ein Gespräch "über einen 'echten' Neustart" an. Am 30. Mai 2018 fand - insoweit ohne den Vorsitzenden des V. Senats und das Mitglied des XI. Senats M. - eine weitere Sitzung des Präsidiums statt, anlässlich derer die anwesenden Mitglieder des Präsidiums über die Antwort- schreiben der Antragstellerin vom 18. Mai 2018 und 22. Mai 2018 unterrichtet wurden. Das Präsidium stellte fest, aufgrund der Reaktionen der Mitglieder des XI. Senats und der Antragstellerin auf das Schreiben vom 18. Mai 2018, die "ihre vollständige Rehabilitation zur Bedingung" mache, sehe das Präsidium keine Möglichkeit, die Antragstellerin erneut dem XI. Senat zuzuweisen. Darüber hin- aus stehe einem Neuanfang der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin ihre Vorwürfe gegenüber der Senatsgeschäftsstelle nicht zurückgenommen habe. Das Präsidium hörte Mitglieder des X. Senats zu einer Zuteilung der Antragstel- lerin zu diesem Senat an. Es stellte fest, "[a]ufgrund der vorliegenden Zerrüttung und im Hinblick auf die persönlichen Differenzen" zwischen der Antragstellerin und den angehörten Mitgliedern des V. Senats sei "eine Zusammenarbeit der überwiegenden Mehrheit der Senatsmitglieder" mit der Antragstellerin nicht mög- lich. Eine "unterjährige Umsetzung" der Antragstellerin sei "mit erheblichen recht- lichen und tatsächlichen Problemen behaftet". Das Präsidium beschließe daher, die Antragstellerin "spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in einen anderen Senat" umzusetzen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018, das sie den Mitgliedern des Präsidi- ums am selben Tag zur Kenntnis übermittelte, beantragte die Antragstellerin, den 32 33 - 15 - Beschluss vom 30. Mai 2018 aufzuheben, "den Umsetzungsantrag" des Vorsit- zenden des V. Senats vom 18. Oktober 2017 "sowie alle nachfolgenden von ihm im Jahr 2018 gestellten weiteren Umsetzungsanträge wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zu verwerfen" und den Vorsitzenden des V. Senats sowie dessen weiteres Mitglied Dr. Mi. einem anderen Senat zuzuweisen, hilfsweise sie dem XI. Senat zuzuweisen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 bot der Präsident der Antragstellerin an, ihre Auffassung und ihre Sicht der Angelegenheit anlässlich einer auf den 20. November 2018 anberaumten Sitzung des Präsidiums persönlich zu erläu- tern und darzulegen. Zu einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin kam es nicht. Das Präsidium fasste schließlich, nachdem die Antragstellerin weitere schriftliche Stellungnahmen eingereicht hatte, nach Anhörung von Mitgliedern des nicht für das Umsatzsteuerrecht zuständigen X. Senats und unter Mitwirkung des Vorsitzenden des V. Senats und des Mitglieds des XI. Senats M. den Be- schluss, die Antragstellerin "zum 1. Januar 2019 vom V. Senat in den X. Senat umzusetzen". In das Sitzungsprotokoll wurden folgende Ausführungen aufge- nommen: "Dem Beschluss liegen folgende Erwägungen des Präsidiums zugrunde: a) Das Präsidium hält die Zerrüttung des Verhältnisses von […] [der An- tragstellerin] und den weiteren Mitgliedern des V. Senats, die bereits in der Präsidiumssitzung vom 21. März festgestellt worden ist, für nach wie vor gegeben. Diese Feststellung beruht nicht auf der im Schreiben des Vorsit- zenden des V. Senats vom 18. Oktober 2017 geäußerten Kritik an der fachlichen Qualifikation von […] [der Antragstellerin], die kein ausreichen- der Grund für die beantragte Umsetzung von […] [der Antragstellerin] in einen anderen Senat wäre. Die endgültige Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses liegt jedoch spätestens seit Januar 2018 vor. Die von […] [der Antragstellerin] behaupteten Straf- 34 35 - 16 - anzeigen und gestellten Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Vorsit- zenden des V. Senats und weitere Mitglieder des V. Senats belegen, dass die für die Senatsarbeit erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, selbst wenn für das Vorgehen von […] [der Antrag- stellerin] Verständnis aufgebracht werden könnte. Das eingetretene Zer- würfnis mit gegenseitigen Beschuldigungen geht weit über berufsimma- nente Spannungen hinaus und führt dazu, dass eine Zusammenarbeit der Beteiligten nicht mehr möglich ist. Als Beleg hierfür sieht es das Präsidium auch an, dass [...] [die Antragstellerin] seit Januar 2018 an keiner Senats- sitzung des V. Senats mehr teilgenommen hat. Nachdem in der Anhörung vor dem Präsidium drei Mitglieder ausdrücklich erklärt haben, dass sie aufgrund des eingetretenen Zerwürfnisses nicht mehr mit […] [der Antragstellerin] zusammenarbeiten können, sieht das Präsidium keine Möglichkeit, die Gesamtproblematik durch Umsetzung von einzelnen Richtern des V. Senats zu lösen. b) Das Präsidium sieht keine Möglichkeit einer Zuweisung von […] [der Antragstellerin] in den XI. Senat. Sie hat den ihr vom Präsidium unterbrei- teten Vorschlag vom 17. Mai 2018 abgelehnt. Mit diesem Einigungsver- such sollte ihr - unter bestimmten Bedingungen - die Rückkehr in diesen Senat ermöglicht werden. Mit diesem Rückkehrangebot sollte ein Neustart - ggf. unter Begleitung durch einen externen Mediator - ermöglicht werden. Aufgrund der tiefgreifenden persönlichen Verletzungen von Senatsmitglie- dern des XI. Senats und von der Leiterin der Senatsgeschäftsstelle hätte dies jedoch vorausgesetzt, dass […] [die Antragstellerin] von ihren An- schuldigungen, die zu ihrer Umsetzung vom XI. in den V. Senat geführt hatten, Abstand nimmt. Mehrere Mitglieder des XI. Senats haben sich ausdrücklich gegen diesen Vorschlag gewandt und sehen sich nicht in der Lage, mit […] [der Antrag- stellerin] zusammenzuarbeiten. Auch im Hinblick darauf, dass […] [die An- tragstellerin] jedwedes Gesprächsangebot ablehnt, sieht das Präsidium die Arbeitsfähigkeit des XI. Senats im Fall einer Rückkehr von […] [der Antragstellerin] als nicht gegeben an. c) Das Präsidium hat die Möglichkeit geprüft, ob durch Umsetzung meh- rerer Richter aus dem V. und XI. Senat ein Umsatzsteuersenat unter Ein- schluss […] [der Antragstellerin] gebildet werden könnte. Nach den Anhö- rungen der Richter des V. und des XI. Senats erscheint es dem Präsidium kaum möglich, die Richter der beiden Senate so aufzuteilen, dass zwei arbeitsfähige Umsatzsteuersenate gebildet werden können. Abgesehen - 17 - davon sieht das Präsidium im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Per- sonen und die massive Beeinträchtigung der laufenden Geschäfte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als nicht gewahrt an. d) Unter Abwägung aller Umstände kommt nach Auffassung des Präsidi- ums nur eine Zuweisung von […] [der Antragstellerin] zum 1. Januar 2019 in den X. Senat in Betracht. Dabei hat das Präsidium berücksichtigt, dass eine Zuweisung in den ebenfalls in Betracht zu ziehenden III. und VII. Se- nat derzeit ausscheidet, da deren Senatsvorsitzende Mitglieder des Rich- terdienstgerichts sind, bei dem das Verfahren betreffend die Umsetzung von […] [der Antragstellerin] vom XI. in den V. Senat anhängig ist". Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 9. Dezember 2018 an den Präsidenten und das Präsidium, "den Umsetzungsbeschluss vom 4. Dezem- ber 2018 umgehend aufzuheben und stattdessen zu beschließen, den Vorsitzen- den des V. Senats des BFH - und ggf. andere Mitglieder im Austausch dazu - in einen anderen (Umsatzsteuer-)Senat umzusetzen". Dies lehnte das Präsidium in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 ab. Die Vorgänge seit dem Jahr 2015 waren auch seit dem Jahr 2016 Gegen- stand weiterer Dienstaufsichtsbeschwerden der Antragstellerin. Sie erstreckte unter dem 16. März 2016 ihre Dienstaufsichtsbeschwerde aus dem Jahr 2015 auf den Präsidenten als Vorsitzenden des Präsidiums. Sie führte aus, die Dienst- aufsichtsbeschwerde solle sich auf das Verhalten des Präsidenten im Zusam- menhang mit der Verabschiedung des Geschäftsverteilungsplans 2016 bezie- hen, bei dem der Präsident § 4 FGO, § 21e Abs. 2 GVG nicht beachtet habe. Außerdem gebe das Verhalten des Präsidenten gegenüber der Antragstellerin während des Präsidiumsverfahrens mit dem Ziel ihrer Umsetzung vom XI. in den V. Senat Anlass für dienstaufsichtliche Maßnahmen. Das Bundesministerium beschied die Dienstaufsichtsbeschwerde unter dem 26. Mai 2016 dahin, soweit die geschilderten Vorgänge die Tätigkeit des Präsidiums beträfen, seien sie seiner Dienstaufsicht entzogen. Das Präsidium sei 36 37 38 - 18 - ein unabhängiges Organ der gerichtlichen Selbstverwaltung. Seine Tätigkeit ge- nieße den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Die Geschäftsverteilung be- treffende Präsidiumsbeschlüsse unterlägen ebenso wenig der allgemeinen Dienstaufsicht wie die ihr (auch nur mittelbar) dienenden Sach- und Verfahrens- entscheidungen. Auf ein weiteres Schreiben der Antragstellerin wies es die Dienstaufsichts- beschwerde unter dem 4. Juli 2016 erneut mit dem Bemerken zurück, soweit sich die Antragstellerin gegen das Handeln des Präsidenten im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Geschäftsverteilungsplans 2016 richte, sei dieser Vor- gang der Dienstaufsicht entzogen. Unter dem 20. August 2017 legte die Antragstellerin bei dem Bundesmi- nisterium unter Verweis auf die Erforderlichkeit, im dienstgerichtlichen Verfahren ein Vorverfahren durchzuführen, eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten ein. Unter dem 17. September 2017 wies sie wiederum unter Bezugnahme auf die Vorschriften über das Vorverfahren gegenüber dem Bun- desministerium darauf hin, ihr bisheriges Vorbringen sei so auszulegen, dass sie sich auch gegen den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2017 inso- fern wende, als vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit zur Äußerung ge- geben worden sei und der Geschäftsverteilungsplan ihre "Zwangsumsetzung" fortsetze. Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden der Antragstellerin datieren vom 13. Oktober 2017, vom 22. Oktober 2017 und - im Zusammenhang mit der Ver- wendung der Antragstellerin im V. Senat - vom 14. März 2018. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 äußerte sich die Vizepräsidentin zu den Schreiben der Antragstellerin an das Bundesministerium vom 11. Oktober 2015, 20. November 2015, 11. Januar 2016 und 16. März 2016. Außerdem nahm die Vizepräsidentin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 zu Dienstaufsichtsbeschwer- 39 40 41 - 19 - den der Antragstellerin gegen Mitglieder des V. Senats Stellung. Die Antragstel- lerin erhob mit Schreiben vom 4. Juli 2018 bei dem Bundesministerium "Be- schwerden gegen die Stellungnahme der Vizepräsidentin" vom 14. Mai 2018 zu den Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Vorsitzenden des XI. Senats und dessen weiteres Mitglied M. und mit Schreiben vom 20. August 2018 "Be- schwerde gegen die Stellungnahme der Vizepräsidentin" vom 26. Juni 2018 zur Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitglieder des V. Senats, gegen den Präsi- denten und das Präsidium, wobei die Antragstellerin dem zuletzt genannten Schreiben eine Anlage beifügte, die einen Teil der im hiesigen Prüfungsverfahren gestellten Anträge wiedergibt. Die Beschwerde vom 4. Juli 2018 wies das Bun- desministerium mit Schreiben vom 14. August 2018 unter Verweis darauf zurück, Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Behandlung der Angelegenheit durch die Vizepräsidentin hätten sich nicht ergeben. Mit Schreiben vom 15. August 2018 wies das Bundesministerium die Beschwerden der Antragstellerin in ihren Schrei- ben vom 20. August 2017, 13. Oktober 2017 und 29. Mai 2018 zurück. Mit einem im September 2018 verfassten Schreiben wies das Bundesministerium die Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß Schreiben vom 20. August 2018 mit dem Hinweis zurück, Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Behandlung der Angele- genheit durch die Vizepräsidentin, den Präsidenten und das Präsidium hätten sich nicht ergeben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Antragstellerin vom 30. Dezember 2018 betreffend den Beschluss des Präsidiums vom 4. Dezember 2018 beschied das Bundesministerium mit Schreiben vom 25. Januar 2019 da- hin, ein Beschluss des Präsidiums zur Verteilung der Geschäfte unterliege nicht der Dienstaufsicht. Wegen der Nichtbescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden erhob die Antragstellerin Untätigkeitsklagen zum Verwaltungsgericht München. Bereits im Dezember 2015 hatte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht München 42 - 20 - Klage mit dem Antrag erhoben, die Unwirksamkeit des Beschlusses des Präsidi- ums vom 24. November 2015 festzustellen. Zugleich hatte sie den Antrag ge- stellt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass dem Be- schluss des Präsidiums bis zur Entscheidung über ihre Feststellungsklage nicht nachzukommen sei, den Präsidenten aufzufordern, bis zur Entscheidung über ihren Eilantrag den Beschluss des Präsidiums nicht in Vollzug zu setzen und die Antragstellerin von jeder Umsetzung im Geschäftsverteilungsplan des Bundesfi- nanzhofs für das Jahr 2016 auszunehmen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurück. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (BVerfG, NVwZ 2017, 51 ff.). Die Antragstellerin richtete unter dem 9. Januar 2017 an den Petitionsaus- schuss des Deutschen Bundestages eine Petition mit dem Antrag, die Antrags- gegnerin zu veranlassen, in dem vor dem Senat und in dem vor dem Verwal- tungsgericht München geführten Verfahren den Anträgen der Antragstellerin zu entsprechen. Mit Schreiben vom 17. September 2018 gab der Petitionsaus- schuss das Aktenzeichen eines auf eine "Anschlusspetition" der Antragstellerin eingeleiteten weiteren Petitionsverfahrens bekannt. Die Antragstellerin, die ihre Anträge entgegen den Einwänden der An- tragsgegnerin für zulässig erachtet, ist der Auffassung, in ihrer richterlichen Un- abhängigkeit beeinträchtigt zu sein. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf die Schriftsätze vom 1. Oktober 2020 und 3. Oktober 2020 Bezug ge- nommen, mit denen die Antragstellerin ihr Begehren "allein maßgeblich für die mündliche Verhandlung" zusammengefasst hat. Außerdem hat die Antragstelle- rin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 als Anlage 2 eine tabellarische Übersicht 43 44 - 21 - "bisher noch nicht" übermittelter weiterer Prüfanträge übersandt, wegen des In- halts dieser Anträge eine "Beiziehung der entsprechenden Behörden- und Ge- richtsakten" beantragt und erklärt, es könne ihr "vor einer abschließenden Durch- führung entsprechend gebotener Vorverfahren" nicht "zugemutet werden", "diese zahlreichen Prüfanträge hier erneut zu formulieren". Sie hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 Anträge im Hinblick auf eine gegen sie erhobene Disziplinar- klage und einen "Verlust der Dienstbezüge" formuliert. Im Hinblick auf die von ihr angestrengten Petitionsverfahren beantragt sie, das Verfahren entsprechend § 94 VwGO auszusetzen, bis der Petitionsaus- schuss des Deutschen Bundestages über die bei ihm geführten Verfahren ent- schieden hat, hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Für den Fall, dass der Senat der Auffassung sei, ihre Prüfungsanträge be- legten keine unzulässigen Eingriffe in ihre richterliche Unabhängigkeit, beantragt die Antragstellerin, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Euro- päischen Union die dementsprechend aufgeworfene(n) Rechtsfrage(n) in einem Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, ob das dem jeweiligen Prüfungsan- trag zugrunde liegende Geschehen nach Auffassung des Gerichtshofs mit den unionsrechtlichen Vorgaben der richterlichen Unabhängigkeit in Einklang steht. Außerdem beantragt sie, das Verfahren auszusetzen, bis über ein bei der Kom- mission der Europäischen Union angestrengtes Beschwerdeverfahren "betref- fend die Besetzung des Richterdienstgerichts des Bundes abschließend ent- schieden" sei. Sie regt an, im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Deutschen Richterge- setzes zur Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts zu stellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Prüfungsanträge zurückzuweisen. 45 46 47 - 22 - Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und hält die Prü- fungsanträge schon für unzulässig. Außerdem regt sie eine Verfahrenstrennung mit dem Ziel an, dass zunächst nur über die den Beschluss des Präsidiums vom 24. November 2015 betreffenden und vor dem 10. Oktober 2018 formulierten Prüfungsanträge entschieden werde. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Senatsakten verwiesen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe: Die Anträge der Antragstellerin haben sämtlich keinen Erfolg. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ver- handeln und entscheiden, weil sie in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 102 Abs. 2 VwGO; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Sep- tember 2019 - RiZ(R) 2/17, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18, juris Rn. 8). A. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022 und einer diesem Schriftsatz beigegebenen Anlage 2 auf nicht näher ausformulierte weitere Prüfungsanträge verweist, sind diese Anträge schon mangels erkennba- rer Bestimmtheit des Rechtsschutzziels unzulässig. Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar als bloße Sollvorschrift ausgestaltet. Ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 66 Abs. 1 48 49 50 51 52 - 23 - Satz 1 DRiG, § 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. In einem bestimmten Antrag, der aus sich selbst heraus verständlich sein muss, sind Art und Umfang des be- gehrten Rechtsschutzes zu benennen. Damit wird der Streitgegenstand festge- legt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Antragsgegner eine präzise Verteidigung erlaubt. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, NVwZ 2014, 64 Rn. 54, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 147, 312). Den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Antragstellung genügen die kursorischen Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022 in Verbindung mit dessen Anlage 2, soweit sie nicht die Einwände der Antragstellerin gegen eine gegen sie erhobene Disziplinarklage und einen "Verlust der Dienstbezüge" betreffen, in keiner Weise. Der unspezifi- sche Verweis auf den Inhalt von "Gerichts- und Behördenakten" erlaubt es dem Senat nicht, das von der Antragstellerin Gewollte zu ermitteln. An einer gemeinsamen Präzisierung der Anträge mit der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat gehindert gesehen, weil sich die Antragstellerin unter Hinweis darauf, das "Richterdienstgericht des Bundes" sei "kein unabhängiges und neutrales Gericht im Sinne der aufgezeigten verfas- sungs- und unionsrechtlichen Vorgaben", es handele sich "um einen bloßen von vorneherein abgekarteten 'Scheinprozess'", zu einer Erörterung ihrer Rechts- schutzziele nicht bereitgefunden hat. 53 54 - 24 - B. Die der Auslegung fähigen, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 88 Halbsatz 2 VwGO, Prüfungsanträge der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Okto- ber 2020 und 3. Oktober 2020 sowie in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2022 - soweit im Zusammenhang mit einer Disziplinarklage stehend bzw. den "Verlust der Dienstbezüge" betreffend - sind unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das nach § 66 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG erforderliche Vorverfahren durchgeführt oder im konkreten Fall entbehrlich ist (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 63], vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, juris Rn. 29, vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359 [juris Rn. 30], vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 [juris Rn. 12], vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 21 und vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 18). Auf den Ausgang von der Antragstellerin angestrengter Untätigkeitsklagen oder auf die Bescheidung weiterer Dienstaufsichtsbeschwerden muss der Senat vor einer Entscheidung nicht warten. Eines über den mit der Ladung zum Termin am 24. November 2020 erteilten hinausgehenden richterlichen Hinweises auf die Un- zulässigkeit der Anträge vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bedurfte es entgegen dem Wunsch der Antragstellerin nicht, zumal die Antragstellerin von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten (BGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 19; Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581 Rn. 2 und vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 Rn. 6) und mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 selbst geäußert hat, sie gehe davon aus, dass der Senat sämtliche Prüfungsanträge als unzulässig behandeln werde. Da die Prüfungsanträge in Zusammenhang mitei- nander stehen, sieht der Senat von der von der Antragsgegnerin beantragten Trennung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 93 Satz 2 VwGO ab. 55 - 25 - I. Soweit es sich gegen das Vorgehen des Präsidiums richtet, ist das Prü- fungsverfahren in direkter Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG nicht eröffnet, weil sich die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht - wie nach § 26 Abs. 3 DRiG erforderlich - gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht wendet (dazu unter 1.). Insoweit kommt auch, was der Senat in der Vergangenheit für willkürliche Entscheidungen des Präsidiums offengelassen hat, eine entspre- chende Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG nicht in Betracht (dazu unter 2.). 1. Maßnahmen des Präsidiums sind, was die Antragstellerin zutreffend selbst sieht, keine Maßnahmen der Dienstaufsicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Präsidium jedenfalls insoweit kein Dienst- aufsichtsorgan ist, als es Entscheidungen zur Geschäftsverteilung trifft (BGH, Ur- teile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5], vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 21] und vom 14. Feb- ruar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26 und 51). Die Geschäftsverteilung nach § 21e GVG - hier: in Verbindung mit § 4 FGO - ist zwar keine rechtsprechende, aber eine richterliche Tätigkeit (BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]). Für sie gilt daher selbst die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG. Der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Präsidiums ist weit aufzufassen. Er umfasst nicht nur den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse, sondern alle ihnen auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihnen nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, somit auch das wesent- liche zur Beschlussfassung führende Verfahren (BGH, Urteil vom 7. April 1995 - RiZ(R) 7/94, NJW 1995, 2494 [juris Rn. 15]). Dies schließt es aus, Entscheidun- gen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung zugleich selbst als Maßnahme einer Dienstaufsichtsbehörde zu qualifizieren (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 26 Rn. 57). 56 57 - 26 - 2. Das Prüfungsverfahren ist auch nicht in analoger Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG wegen eines willkürlichen Eingriffs des Präsidiums in die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin eröffnet. Das gilt sowohl für die Zuteilung der Antragstellerin zum V. Senat als auch für ihre Zuteilung zum X. Senat. a) Ob die willkürliche Zuteilung eines Richters durch das Präsidium des Gerichts, bei dem er tätig ist, in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG zur Überprüfung durch die Richterdienstgerichte gestellt werden kann, hat der Senat in der Vergangenheit offengelassen (BGH, Urteile vom 30. November 1984 - RiZ(R) 9/84, BGHZ 93, 100 [juris Rn. 5] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 36). b) Die Frage bedarf auch im konkreten Fall keiner Entscheidung. Für eine willkürliche Verfahrensweise ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nichts ersichtlich (so auch schon BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 17 ff.). aa) Über seine Intention, die Antragstellerin mit dem Jahresgeschäftsver- teilungsplan 2016 einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs zuzuteilen, hat das Präsidium weder in der Sache willkürlich noch willkürlich verfahrensfehlerhaft beschlossen. Gleiches gilt für die Beschlussfassung in den darauf folgenden Jah- resgeschäftsverteilungsplänen. (1) Schon aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst ergibt sich, dass die Inaussichtnahme ihrer Zuteilung zu einem anderen Senat nicht willkürlich war. Treten zwischen Richtern des Spruchkörpers eines obersten Bundesge- richts Spannungen auf, die die Schwelle des an diesen Gerichten üblichen und hinzunehmenden intensiven Diskurses (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 20; BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 37) überschreiten und die 58 59 60 61 62 63 - 27 - Wahrnehmung der Rechtsprechungstätigkeit des Spruchkörpers beeinträchti- gen, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums als des für die Ge- schäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsorgans, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit des Spruchkörpers wiederhergestellt wird. Dies kann auch durch eine Änderung der Verteilung der Richter auf die verschiedenen Spruchkörper geschehen (BVerfG aaO). Dabei genügt es, wenn der Richter, des- sen Zuteilung das Präsidium zu ändern beabsichtigt, objektiv an dem Span- nungsverhältnis beteiligt ist. Nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Richter alleiniges "Opfer" von Angriffen seiner Kollegen ist, verlangt es die das Präsidium treffende Fürsorgepflicht, den Sachverhalt und die Verschuldensbei- träge aufzuklären und das Ermessen möglichst dahin auszuüben, dass nicht das "Opfer" den Spruchkörper verlassen muss (BVerfG aaO Rn. 22). Diese Vorgaben hat das Präsidium schon deshalb nicht willkürlich miss- achtet, weil die Antragstellerin - ihr Vorbringen zugrunde gelegt - durch ihr eige- nes Verhalten zu einer zuletzt für alle Beteiligten nicht mehr erträglichen Zuspit- zung des Zerwürfnisses beigetragen hat. Dass eine weitere gedeihliche Zusam- menarbeit der Mitglieder des XI. Senats in seiner im Jahr 2015 bestehenden Be- setzung nicht mehr möglich sei, hat die Antragstellerin vor der ersten Befassung des Präsidiums mit der Angelegenheit durch ihren Antrag vom 15. Oktober 2015 belegt, entweder den Vorsitzenden des XI. Senats oder dessen weiteres Mitglied M. einem anderen Senat zuzuteilen. Ihre zunächst auf den Vorsitzenden und M. beschränkten Vorwürfe hat sie, nachdem sich das weitere Senatsmitglied T. in seinem Bericht ihrer Auffassung einer unzutreffenden Zuschreibung von Verfah- ren nur teilweise angeschlossen hat, auf sämtliche Mitglieder des XI. Senats er- streckt. Durch ihr Verhalten hat sie unbeschadet der Frage, ob bei der Vergabe von Aktenzeichen und der Zuschreibung von Verfahren in Einzelfällen zutreffend anders zu verfahren gewesen wäre, bei objektiver Betrachtung selbst zu einem 64 - 28 - Klima beigetragen, das eine von persönlichen Angriffen freie sachliche Auseinan- dersetzung nicht mehr zuließ (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 22 a.E.). Dabei spielt keine Rolle, ob - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - die Mitglie- der des XI. Senats noch bis zum Jahresende 2015 ihre Zusammenarbeit fortge- setzt haben. Das fortgesetzte Erfüllen der richterlichen Dienstpflichten über die verbleibenden wenigen Wochen des Jahres 2015 bis zum Beginn des neuen Ge- schäftsjahres ist kein Beleg dafür, dass die Verhältnisse tatsächlich nicht zerrüttet waren. Die Entscheidung des Präsidiums, nicht den Vorsitzenden oder M., son- dern die Antragstellerin einem anderen Senat zuzuteilen, war erkennbar nicht willkürlich. Aufgrund der wechselseitigen Reaktionen war klar ersichtlich, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und den übrigen Mitgliedern des XI. Senats nicht mehr möglich war. Das Präsidium trug bei der Zuteilung der Antragstellerin zum V. Senat ihren besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts Rechnung (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24). Dass die Antragstellerin aufgrund ihres Dienstalters im V. Se- nat nicht mehr die Stellung einer stellvertretenden Vorsitzenden bekleidete, war jedenfalls vor diesem Hintergrund kein Umstand, der die Entscheidung des Prä- sidiums als willkürlich erscheinen lässt. (2) Auch die Verfahrensweise des Präsidiums im Jahr 2015 bietet keinerlei Anhalt für ein willkürliches Vorgehen. Entgegen den Einwänden der Antragstellerin war das Präsidium nicht feh- lerhaft besetzt, soweit an seinen Beschlussfassungen und an dem diesen Be- schlussfassungen vorausgehenden Verfahren Mitglieder des Präsidiums mitwirk- ten, die durch das Ausscheiden der Antragstellerin aus einem Senat oder ihre Zuteilung zu einem Senat als Mitglieder dieser Spruchkörper selbst betroffen sein konnten. Die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Präsidiums ist 65 66 67 - 29 - gesetzlich nicht vorgesehen. Aus § 4 FGO, § 21a Abs. 2 Nr. 5, § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG folgt, dass ein Mitglied des Präsidiums an der Mitwirkung in Angele- genheiten, die es selbst betrifft, nicht gehindert sein soll, zumal jedes Mitglied notwendigerweise auch über seine eigene Verwendung entscheidet. Entspre- chend besteht nicht die Möglichkeit, einen der mitwirkenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 16; BVerwGE 50, 11 [juris Rn. 26 a.E.]; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 68; Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl., § 6a Rn. 105). Ein Agieren des Präsidiums nach diesen Maßgaben war keinesfalls willkürlich fehler- haft. Das Präsidium hat der Antragstellerin auch in erforderlichem Maße Gele- genheit zur Äußerung eröffnet. Es hat ihr im Jahr 2015 im Abstand von zwei Wo- chen Gelegenheit zu einer mündlichen Aussprache gegeben. Den gesetzlichen Anforderungen des § 4 FGO, § 21e Abs. 5 GVG hat es damit in jeder Hinsicht genüge getan. Der von der Antragstellerin angeführte Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, weil das Präsidium mit seinen Entschließungen zur Geschäftsvertei- lung zwar eine richterliche, aber keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66, BGHZ 46, 147 [juris Rn. 20] und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 20]; Kment in Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl., Art. 103 Rn. 5). Durch die Anhörung sowohl der Mitarbeiter der Geschäftsstelle als auch des Vorsitzenden des XI. Senats und des weiteren Mitglieds M. hat es deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm an einer Aufklärung der Verhältnisse im XI. Senat ohne Vorfestlegung gelegen war. Von Gesetzes wegen bestand keine Verpflichtung des Präsidiums, nach dem 24. November 2015 einen weiteren schriftlichen Meinungsaustausch mit der An- tragstellerin zu führen. Auch sonst gibt das Verfahren des Präsidiums im Jahr 2015 keinen Anhalt für eine willkürliche Missachtung von Verfahrensrechten der Antragstellerin. Die 68 69 - 30 - der Antragstellerin vom Präsidenten ursprünglich gesetzte Äußerungsfrist von ei- ner Woche war nicht unangemessen kurz. Die Antragstellerin hatte im weiteren Verlauf des Verfahrens über einen Monat Zeit, ihren Standpunkt vorzutragen. Zu einer Vertagung seiner Sitzung am 10. November 2015 war das Präsidium nicht verpflichtet. Im Übrigen hatte die Antragstellerin auch nach dieser Sitzung noch ausreichend Gelegenheit, auf das ihr übermittelte Ergebnis der vom Präsidium durchgeführten Anhörung zu reagieren. Gleichfalls war es ihr vor der Sitzung am 24. November 2015 hinreichend möglich, den Mitgliedern des Präsidiums die von ihr als für deren informierte Entscheidung erforderlich erachteten Unterlagen über den Präsidenten zukommen zu lassen. Dass die Antragstellerin von den Anträgen der Mitglieder M., Dr. R. und T., sie selbst einem anderen Senat zuzuteilen, sofern die Antragstellerin im XI. Senat verbleibe, und dem Unwillen der Mitglieder des V. Senats, die Antrag- stellerin aufzunehmen, erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens er- fuhr, macht die Verfahrensweise des Präsidiums nicht willkürlich. Der Antragstel- lerin war aus dem Antrag des Vorsitzenden des XI. Senats vom 7. Oktober 2015 bekannt, dass sämtliche Mitglieder des XI. Senats eine weitere Zusammenarbeit mit ihr ablehnten. Wesentliche, darüber hinausgehende Erkenntnisse ließen sich den Anträgen der Senatsmitglieder M., Dr. R. und T. nicht entnehmen. Da die Antragstellerin weiter auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts tätig sein wollte und sollte, war es im Übrigen nicht zu ihrem Nachteil, wenn das Präsidium ihrem Interesse an einer Verwendung in ihrem Fachgebiet Vorrang vor den Wünschen der Mitglieder des V. Senats einräumte. Darauf, ob die von der Antragstellerin vorgetragene Willensbildung im V. Senat auf tragfähiger Grundlage erfolgte und Ausführungen eines Mitglieds des V. Senats zu dem Anlass seines Wechsels aus dem XI. Senat zutrafen, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Entschei- dung des Präsidiums darauf nicht beruht. 70 - 31 - Weil das Präsidium aufgrund der Reaktion der Antragstellerin auf von ihr so empfundene Unregelmäßigkeiten, an der sie auch nach Erstellung eines Be- richts des Mitglieds T. des XI. Senats festhielt, davon ausgehen durfte, die An- tragstellerin sei nicht bloß "Opfer" einer von ihr so bezeichneten "Intrige", verfuhr es auch nicht willkürlich, indem es eine Entscheidung traf, ohne über die Anhö- rung in der Sitzung vom 10. November 2015 hinaus weitere Maßnahmen zur Auf- klärung des Sachverhalts zu ergreifen. Aus all dem resultiert, dass in dem Beschluss des Präsidiums auch - an- ders, als die Antragstellerin meint - keine verdeckte Disziplinarmaßnahme lag (vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 24; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, DRiZ 1991, 99 [juris Rn. 23]). bb) Für die Zuteilung der Antragstellerin zum X. Senat mit Beginn des Ge- schäftsjahres 2019 gilt nichts anderes. (1) Schon aus dem Vorbringen der Antragstellerin selbst folgt, dass ihre Zuteilung zum X. Senat nicht willkürlich war. Auch insoweit hat das Präsidium seine Pflichten bei der Erfüllung seiner Aufgabe als des für die Geschäftsverteilung zuständigen Selbstverwaltungsor- gans, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsfähigkeit eines Spruchkörpers im Falle des Auftretens von Spannungen des oben definierten Ausmaßes wieder- hergestellt wird, nicht willkürlich missachtet. Auch insoweit ergibt schon der ei- gene Vortrag der Antragstellerin, dass sie durch ihre Reaktion auf das Schreiben des Vorsitzenden des V. Senats vom 18. Oktober 2017 mit dem Schreiben vom 7. November 2017 an das Bundesministerium, in dem sie die Einleitung von Dis- ziplinarverfahren beantragte, maßgeblich zu einer Zuspitzung des Zerwürfnisses beitrug und nicht nur "Opfer" von Machenschaften anderer Bediensteter des Bun- desfinanzhofs war. Zugleich belegte sie selbst mittels ihres Antrags, den Vorsit- zenden des V. Senats und ein weiteres Mitglied einem anderen Spruchkörper 71 72 73 74 75 - 32 - zuzuweisen, dass eine weitere Zusammenarbeit der Mitglieder des V. Senats in seiner im Jahr 2017 bestehenden Besetzung nicht mehr möglich war. Wiederum trug sie durch ihr Verhalten zu einem Klima bei, das eine von persönlichen An- griffen freie sachliche Auseinandersetzung nicht mehr zuließ (zum Maßstab vgl. BVerfG, NVwZ 2017, 51 Rn. 22 a.E.). Die Entscheidung des Präsidiums, nicht den Vorsitzenden des V. Senats oder Dr. Mi., sondern die Antragstellerin einem anderen Senat zuzuteilen, war ebenfalls nicht willkürlich. Im Gegenteil belegen die umfassenden Erwägungen, die der Beschlussfassung des Präsidiums am 4. Dezember 2018 zugrunde lagen und die, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, in dem Protokoll der Sitzung vom gleichen Tag dokumentiert wurden (vgl. BFH, BFH/NV 1989, 442 [juris Rn. 12]; BVerwG, Beschluss vom 5. April 1983 - 9 CB 12/80, juris Rn. 5; Kissel/ Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 74), dass das Präsidium alle Möglichkeiten ei- ner anderen Lösung im Interesse der Antragstellerin an einer fortdauernden Be- fassung mit dem Umsatzsteuerrecht abgewogen hat. Die Begründung für die schließlich gewählte Lösung - Zuteilung der Antragstellerin zum X. Senat ab dem 1. Januar 2019 - gestattet daher nicht den Willkürvorwurf. (2) Die Verfahrensweise des Präsidiums im Jahr 2018 bietet ebenfalls kei- nerlei Anhalt für ein willkürliches Vorgehen. Dass sich von der Antragstellerin als befangen erachtete Mitglieder des Präsidiums zeitweise der Mitwirkung enthielten, beschwert die Antragstellerin nicht und machte das Verfahren nicht willkürlich. Die von der Antragstellerin ge- schilderten Abläufe und ihre Schreiben belegen, dass sie in jeder Hinsicht aus- reichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen. Soweit die Antragstellerin beanstandet, sie sei in einer Sitzung des Präsidiums am 20. No- vember 2018 nicht persönlich angehört worden, ergibt sich aus dem von ihr vor- 76 77 78 - 33 - gelegten Protokoll der Sitzung vom 4. Dezember 2018, dass sie mit elektroni- scher Nachricht vom selben Tag auf eine Anhörung verzichtet und auf ihre schrift- lichen Stellungnahmen verwiesen hatte. Andererseits war das Präsidium an einer Anhörung von Richtern anderer Senate nicht deshalb gehindert, weil die Antrag- stellerin nicht zuvor ihr Einverständnis zu einem Wechsel in diese Senate gege- ben hatte. Eine Verpflichtung des Präsidiums, Äußerungen der von ihm angehör- ten Richter wörtlich oder sinngemäß zu protokollieren, bestand nicht. Die Nieder- schrift über die Sitzung des Präsidiums darf als reines Ergebnisprotokoll geführt werden. cc) Schließlich unterfiele das Handeln des Präsidiums bei der Beschluss- fassung über die Verteilung der Geschäfte ab dem Jahr 2016 selbst dann nicht der Überprüfung durch das Dienstgericht, wenn es entgegen § 4 FGO, § 21e Abs. 2 GVG wie von der Antragstellerin geltend gemacht unterblieben wäre, den Richtern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Verletzung der § 4 FGO, § 21e Abs. 2 GVG ist vor den Richterdienstgerichten nicht anfechtbar (vgl. allge- mein BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 6 CE 15.2800, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 22. November 2012 - 4 S 2061/12, juris Rn. 8; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 21e Rn. 44 a.E.). II. Ebenfalls an einer Maßnahme der Dienstaufsicht fehlt es, soweit die An- tragstellerin Handlungen des früheren Vorsitzenden des XI. Senats, des weiteren Mitglieds des XI. Senats M. oder der Mehrheit des Senats, des Vorsitzenden des V. Senats und weiterer Mitglieder dieses Senats zur Überprüfung im dienstge- richtlichen Verfahren stellt. 79 80 - 34 - Der Vorsitzende eines Spruchkörpers ist nicht, was die Antragstellerin un- ter Verweis auf ein "verwaltungsorganisatorisches Verhalten aus seiner Stellung als Senatsvorsitzender" erfolglos herzuleiten sucht, Dienstvorgesetzter der Mit- glieder des Spruchkörpers. Aus § 4 FGO, § 21f GVG folgt, dass einem Vorsitzen- den Richter der Vorsitz in einem Spruchkörper zusteht und dass er in der Lage sein muss, richtungweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung dieses unter sei- nem Vorsitz stehenden Spruchkörpers zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Ap- ril 1983 - RiZ(R) 4/82, BGHZ 88, 1 [juris Rn. 16] und vom 18. November 2021 - RiZ 5/20, juris Rn. 34). Weder er noch die übrigen Mitglieder eines Kollegial- spruchkörpers sind aber für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die per- sönlichen Angelegenheiten eines anderen Mitglieds des Kollegialspruchkörpers zuständig (vgl. zum Begriff des Dienstvorgesetzten Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 26 Rn. 4 unter Verweis auf § 3 Abs. 2 BBG). Sie können keine Perso- nalentscheidungen gegenüber einem Richter ergreifen. Deshalb können sie auch keine "verdeckten" - weil außerhalb der dafür vorgesehenen Verfahren getroffe- nen, auf ein unterstellt disziplinarisch erhebliches Fehlverhalten antwortenden und damit unzulässigen - Disziplinarmaßnahmen verhängen (vgl. zum Begriff der "verdeckten Disziplinarmaßnahme" noch OVG Hamburg, NVwZ-RR 2018, 793 Rn. 34). Schon mit Rücksicht darauf ist im Verhältnis der Antragstellerin zu den Richtern des XI. Senats - früherer Vorsitzender und Beisitzer - und den Richtern des V. Senats einschließlich ihres Vorsitzenden der Weg zur Dienstgerichtsbar- keit entgegen ihrer Rechtsmeinung nicht eröffnet. Das gälte selbst dann, wenn § 4 FGO, § 21g GVG - wie von der Antragstellerin behauptet, aus ihrem eigenen Vorbringen indessen nicht ersichtlich - oder sonst gesetzliche Vorschriften will- kürlich fehlerhaft angewandt worden wären. Dies gilt ferner unbeschadet der Frage, ob sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr Anhaltspunkte für ein mög- licherweise unangemessenes Verhalten von Richterkollegen der Antragstellerin gegenüber ergeben. 81 - 35 - III. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt ferner nicht in Handlungen und Unterlassungen des Richterrats - von der Antragstellerin konkretisiert: in der Zeit von Oktober 2015 bis einschließlich Sommer 2018 - und in Handlungen und Un- terlassungen der Gleichstellungsbeauftragten im Zeitraum Oktober 2015 bis Sep- tember 2020, die keine Organe der Dienstaufsicht sind. Anderes ergibt sich ent- gegen dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht aus § 52 DRiG und dem von der Antragstellerin in seiner bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung in Bezug genommenen § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. IV. Auch die gegen den Präsidenten gerichteten Prüfungsanträge sind sämt- lich unzulässig. 1. Soweit der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums gehandelt hat, liegt ebenfalls keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Maßnahmen des Präsi- denten in seiner Funktion und mit der Aufgabe des Präsidiumsvorsitzenden zur Vorbereitung einer Präsidiumssitzung fallen nicht unter die dienstaufsichtlichen Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238 [juris Rn. 12] und vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 26). Das gilt auch für die Äußerungen des Präsidenten in seinem Schreiben vom 18. Mai 2018. Die dort vermittelten Vorschläge des Präsidiums zielten im Übrigen, ohne dass sie Raum für eine andere Interpretation boten, eine Drohung enthielten oder die Antragstellerin unzulässig unter Druck setzten, auf eine allseits verträgliche Lösung des alle Beteiligten belastenden Konflikts und nicht auf eine Beeinflus- sung der richterlichen Tätigkeit der Antragstellerin. 82 83 84 - 36 - 2. Soweit die Antragstellerin Handlungen des Präsidenten außerhalb seiner Zuständigkeit als Vorsitzender des Präsidiums zum Gegenstand von Prüfungsanträgen macht, fehlt es an einer Maßnahme der Dienstaufsicht. a) Ein Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Erforderlich, zugleich aber ausrei- chend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei ob- jektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2014 - RiZ(R) 2/14, NJW 2015, 1250 Rn. 23). Zur Darlegung, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige die rich- terliche Unabhängigkeit, genügt die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung dieser Beeinträchtigung. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richter- liche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prü- fungsantrags (BGH, Urteile vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 und vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 13). 85 86 87 88 - 37 - b) Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin fehlt es an Maßnahmen der Dienstaufsicht. Die von der Antragstellerin geschilderten Handlungen sind weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten der Antragstellerin anzusehen noch sind sie geeignet, auf ihre künftige Tätigkeit Ein- fluss zu nehmen. aa) Handlungen des Vorsitzenden bzw. weiterer Mitglieder des XI. Senats oder von Mitgliedern des V. Senats einschließlich seines Vorsitzenden können dem Präsidenten grundsätzlich nicht zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 4/01, NJW-RR 2003, 492 [juris Rn. 39]). Die An- tragstellerin schildert Praktiken und Vorgänge in der Arbeitsweise eines richterli- chen Kollegialspruchkörpers. Dafür, der Präsident habe diese Praktiken und Vor- gänge angestoßen oder sonst gesteuert, um auf das Entscheidungsverhalten der Antragstellerin Einfluss zu nehmen, ist über die bloße Behauptung hinaus, es verhalte sich so, weder etwas vorgetragen noch sind sonst irgendwelche Anhalts- punkte dafür ersichtlich. bb) An einer Maßnahme der Dienstaufsicht fehlt es auch, soweit die An- tragstellerin dem Präsidenten vorhält, dienstaufsichtsrechtlich nicht gegen Rich- ter des Bundesfinanzhofs eingeschritten zu sein. Ein Richter hat keinen Anspruch auf ein dienstaufsichtliches Einschreiten gegen andere Richter. Das Unterlassen von dienstaufsichtlichen Maßnahmen gegenüber einem Richter ist keine dienst- aufsichtliche Maßnahme gegenüber einem anderen, weil es kein Verhalten ge- genüber diesem durch die dienstaufsichtsführende Stelle ist. Ein Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle gegenüber einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Gruppe von Richtern ist aber Voraussetzung für die Einordnung als dienstaufsichtliche Maßnahme (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, ju- ris Rn. 52). 89 90 91 - 38 - cc) Die - von der Antragstellerin gerügt: unter Verstoß gegen § 46 DRiG, § 109 BBG veranlasste - Hinzunahme von mit dem Verfahren vor dem Präsidium in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu den Personalakten ist wie das Ver- fahren selbst keine Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Fe- bruar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 33 und vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 20 f.). Soweit der Senat in der Vergangen- heit bei der Qualifikation der Hinzunahme von Unterlagen zu den Personalakten als Maßnahme der Dienstaufsicht einen weiten Maßstab angelegt hat (BGH, Ur- teil vom 23. August 1985 - RiZ(R) 10/84, BGHZ 95, 313 [juris Rn. 34 ff.] und vom 24. Juni 1977 - RiZ(R) 6/76, juris Rn. 19), beruhte dies auf einem weitergehen- den, inzwischen aufgegebenen Verständnis des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - RiZ(R) 6/13, NJW-RR 2017, 763 Rn. 21 a.E.). Die Prüfung von Verstößen ge- gen § 46 DRiG, § 106 Abs. 1 Satz 5, § 109 BBG fällt nicht in die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte, sondern in die der Verwaltungsgerichte. dd) Das von der Antragstellerin angeführte "Mobbing" und "Bossing", zu dem auch die von der Antragstellerin als unzureichend beanstandete Unterrich- tung der am Bundesfinanzhof tätigen Vorsitzenden Richter in einer Besprechung vom 13. Oktober 2015, die behauptete Weitergabe einer Meldung der Fach- presse "Befangene Richterin" (NJW-aktuell 11/2018, S. 7) via Twitter oder eine behauptete Diskriminierung bei der Anordnung von Dienstreisen oder Erstattung von Reisekosten gehören, ergäbe nur dann eine Maßnahme der Dienstaufsicht, wenn es bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckte, auf eine direkte oder indirekte Weisung hinzulaufen, wie die Antragstellerin entscheiden oder verfah- ren solle. Auf (vermeintliche) subjektive Beweggründe des Präsidenten käme es nicht an (BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 3/15, juris Rn. 23). Objek- tiv lässt sich den von der Antragstellerin vorgetragenen Umständen - die Richtig- 92 93 - 39 - keit des Vortrags der Antragstellerin zu ihren Gunsten unterstellt - nur entneh- men, der Präsident habe die Antragstellerin ganz unabhängig von den von ihr bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit vertretenen Positionen in ihrem weiteren Fort- kommen behindern und sie persönlich verletzen wollen. Ein solches Verhal- ten - wäre es denn tatsächlich gegeben - abzustellen sind nicht die Richterdienst- gerichte berufen. Vielmehr ist ein solches Anliegen im Wege der Inanspruch- nahme des Dienstherrn aufgrund seiner Fürsorgepflicht nach § 46 DRiG, § 78 BBG (Hartung in Fürst, GKÖD, § 78 BBG Rn. 42 [Lfg. 12/12]; Wittinger/Herr- mann, ZBR 2002, 337, 338 ff.; Bochmann, ZBR 2003, 257, 260 ff.) vor den Ver- waltungsgerichten geltend zu machen. ee) Endlich ist das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht eröff- net, soweit die Antragstellerin die angeblich "verantwortlich gesteuerte Auswahl der VRiBFH Prof. Dr. […] J[…] als nichtständige Beisitzerin im Dienstgericht des Bundes zum 01.01.2017" und die Auswahl ihres Vertreters VRiBFH Prof. Dr. Ja. zu seinem Gegenstand macht. Die Antragstellerin behauptet nicht eine Einfluss- nahme auf das richterliche Entscheidungsverhalten, sondern den Versuch einer Einflussnahme auf das gerichtliche Prüfungsverfahren. Damit stellt sie keine Maßnahme der Dienstaufsicht zur Überprüfung durch den Senat. Das gilt auch, soweit sie beanstandet, der Präsident sei nicht gegen die Übersendung einer anderen als der schriftsätzlich benannten Anlage durch den Prozessbevollmäch- tigten der Antragsgegnerin eingeschritten und habe dies nicht aufgeklärt. Davon abgesehen ist die Erstellung einer Vorschlagsliste durch das Prä- sidium, nicht den Präsidenten nach § 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG, auf dem die Be- stimmung der nichtständigen Beisitzer der Finanzgerichtsbarkeit durch das Prä- sidium des Bundesgerichtshofs nach § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG beruht, richterliche Tätigkeit, für die nach den oben dargelegten Grundsätzen selbst die Unabhän- gigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG gilt. Dafür, das Präsidium oder der Präsi- dent als dessen Vorsitzender hätten bei der Erstellung der Vorschlagsliste am 94 95 - 40 - 18. Juli 2016 willkürlich gehandelt, gibt es keine Anhaltspunkte. Es kann deshalb - von dem Umstand ganz abgesehen, dass es dann weiter an einer Einfluss- nahme auf die richterliche Tätigkeit der Antragstellerin fehlte - dahinstehen, ob ein willkürliches Verhalten zu einer richterdienstgerichtlichen Überprüfung führen könnte. V. An einer Maßnahme der Dienstaufsicht fehlt es auch, soweit die Antrag- stellerin der Vizepräsidentin vorwirft, dienstaufsichtsrechtlich nicht gegen Ange- hörige des Bundesfinanzhofs eingeschritten zu sein, und dem Bundesministe- rium vorhält, dienstaufsichtsrechtlich nicht gegen das Präsidium, den Präsiden- ten, die Vizepräsidentin, den Vorsitzenden des XI. Senats, weitere Mitglieder des XI. Senats und Mitglieder des V. Senats einschließlich seines Vorsitzenden vor- gegangen zu sein. Wie oben ausgeführt, hat ein Richter keinen Anspruch auf ein dienstauf- sichtliches Einschreiten gegen andere Richter. Das Unterlassen von dienstauf- sichtlichen Maßnahmen gegenüber einem Richter ist keine dienstaufsichtliche Maßnahme gegenüber einem anderen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 52). VI. Schließlich kann die Antragstellerin, die insoweit selbst auf das Urteil des Senats vom 22. Juli 1980 (RiZ(R) 2/80, NJW 1981, 1100 f.) verweist, Vorgänge, die die gegen sie erhobene Disziplinarklage betreffen oder im Zusammenhang mit einem von der Antragstellerin angeführten "Verlust der Dienstbezüge" stehen, 96 97 98 - 41 - grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens machen. Dass hier ausnahmsweise anderes gelten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ(R) 1/15, NJW 2018, 162 Rn. 14), ergibt der Vortrag der Antragstellerin nicht. C. Weil die Prüfungsanträge der Antragstellerin auf der Grundlage ihres ei- genen Vortrags unzulässig sind, hat der Senat, anders als von der Antragstellerin beantragt, nach § 86 Abs. 1 VwGO keinen Anlass, Akten beizuziehen und im Wege der Amtshilfe Auskünfte einzuholen. Insbesondere hat der Senat entgegen der Rechtsmeinung der Antragstellerin keine Veranlassung, Akten beizuziehen, um der Antragstellerin zu ermöglichen, "von weiteren Vorgängen und Umstän- den, welche ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen, Kenntnis zu neh- men und ihr weiteres Vorbringen im Prozess ggf. darauf abzustellen". Gleichfalls besteht kein Anlass zu der von der Antragstellerin beantragten Vernehmung von Zeugen, insbesondere den Präsidenten zu seinen Äußerungen gegenüber der Antragstellerin unmittelbar vor der Sitzung des Präsidiums am 10. November 2015 zu vernehmen, den früheren Vorsitzenden des XI. Senats und Mitarbeiter der Geschäftsstelle zur Vergabe von (Sonder-) Aktenzeichen zu vernehmen, mittels der Vernehmung von Mitarbeitern der Geschäftsstelle das Anbringen von Bleistiftvermerken aufzuklären, den früheren Vorsitzenden und weitere Mitglieder des XI. Senats dazu zu vernehmen, die Beteiligten der Verfah- ren XI B ...0/... bis XI B ...3/... seien von der von ihr erhobenen Rüge ihrer man- gelnden Zuständigkeit und den dienstlichen Erklärungen der Antragstellerin nicht in Kenntnis gesetzt worden, und Beweis darüber zu erheben, ob die Übersen- dung der Anlage AG 3 mit seinem Schriftsatz vom 15. September 2017 auf einem "Büroversehen" des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin beruht. 99 100 - 42 - Entsprechendes gilt weiter für den Antrag der Antragstellerin, den (ehe- maligen) Präsidialrichter des Bundesfinanzhofs und sämtliche Mitglieder des Prä- sidiums des Bundesfinanzhofs zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, der An- tragstellerin seien die dienstlichen Erklärungen vom 3./4. November 2015 nicht bekannt gegeben worden, ein Mitglied des V. Senats zu den Umständen und dem Inhalt eines von ihm unter dem 20. November 2015 verfassten Schreibens zu vernehmen und den früheren Vorsitzenden des V. Senats zu seinen Kennt- nissen betreffend das dienstgerichtliche Verfahren zu hören. D. Das Verfahren war weder auszusetzen noch dessen Ruhen anzuordnen. I. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. 1. Die Voraussetzungen einer - nicht in das Ermessen des Senats gestell- ten, sondern zwingenden - Aussetzung des Verfahrens nach § 68 Abs. 1 DRiG liegen nicht vor. a) Eine Aussetzung ist nicht veranlasst, weil die Zuteilung der Antragstel- lerin durch das Präsidium zum V. Senat zum Geschäftsjahr 2016 Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG entscheidet das Dienstgericht des Bundes endgültig bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Der mit der Schaffung der Richterdienstgerichte verbundene Eingriff in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist auf diese 101 102 103 104 105 106 - 43 - Aufgabenstellung beschränkt und lässt die Prüfungskompetenz der Verwaltungs- gerichte im Übrigen unberührt (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16]). Dass damit unter Umständen gegen ein und dieselbe Maßnahme sowohl das Richterdienstgericht - mit der Behauptung, die Maß- nahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit - als auch das Verwal- tungsgericht - mit der Behauptung, sie sei aus anderen Gründen rechtswidrig - anzurufen ist, nimmt das Gesetz in Kauf. Die Gefahr abweichender Entscheidun- gen besteht dabei nicht, da von dem Richterdienstgericht allein die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen und diese Frage dem Verwaltungsgericht entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16], vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27 und vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 20). Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 68 DRiG ist zwar zu bedenken, soweit die Gefahr einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts besteht (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 16] und vom 8. November 2006 - RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 27). Da hier indessen ein willkürliches Verhalten des Präsidiums erkennbar ausscheidet und damit die die Handlungen des Präsidiums betreffen- den Prüfungsanträge keinesfalls als Maßnahme der Dienstaufsicht einzuordnen sind und es im Übrigen an einer Maßnahme der Dienstaufsicht fehlt, besteht diese Gefahr nicht. b) Eine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin angestrengten Petitionsverfahren veranlasst. Zwar spricht § 68 Abs. 1 Satz 1 DRiG - anders als § 94 VwGO und § 148 ZPO, die voraussetzen, dass das vorgreifliche Rechtsverhältnis den "Gegen- 107 108 109 - 44 - stand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet" oder "von einer Verwal- tungsbehörde festzustellen" ist - allgemeiner davon, dass das Rechtsverhältnis den "Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann". Diese Vo- raussetzung erfüllen die von der Antragstellerin angestrengten Petitionsverfahren indessen nicht. Art. 17 GG gibt dem Petenten ein Recht darauf, dass seine Peti- tion entgegengenommen und beschieden wird. Einen Anspruch auf Abhilfe oder auf eine bestimmte Art der Erledigung vermittelt Art. 17 GG nicht (Brocker in Ep- ping/Hillgruber, BeckOK GG, 49. Edition [Stand: 15. November 2021], Art. 17 Rn. 22 a.E. mwN). Entsprechend ist, was aber Bedingung für eine Aussetzung wäre, die Erwartung nicht gerechtfertigt, ein Petitionsverfahren werde zur Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin beitragen. Die Erwägungen, die die Antragstellerin zur Aussetzung im Falle eines vorgreiflichen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens anstellt, sind nicht über- tragbar. Sie beziehen sich auf den bei berufsbezogenen Prüfungen bestehenden Grundrechtsschutz (dazu Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 94 Rn. 5 unter Ver- weis - richtig - auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92, juris Rn. 42, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 92, 132), nicht auf Art. 17 GG. c) Eine Aussetzung ist weiter nicht geboten, weil nach dem Vortrag der Antragstellerin auf Veranlassung des Bundesministeriums bei dem Bundesfi- nanzhof Überlegungen zur künftigen Vergabe von Aktenzeichen angestellt wer- den. Auf die Frage, ob die Aktenführung bei dem Bundesfinanzhof verbesse- rungsfähig und -würdig ist, kommt es für das dienstgerichtliche Verfahren nicht an. 2. Eine Aussetzung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 94 VwGO (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 1980 - RiZ(R) 5/80, juris Rn. 21, insoweit nicht abge- druckt in BGHZ 78, 245, vom 25. August 1992 - RiZ(R) 2/92, juris Rn. 29, vom 110 111 112 - 45 - 22. September 1998 - RiZ(R) 2/97, NJW-RR 1999, 426 Rn. 43 f. und vom 30. Juli 2004 - RiZ(R) 4/04, juris Rn. 27; ebenso Fürst, GKÖD, § 68 DRiG Rn. 1 [Lfg. 5/89]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht weiter gehen als die des § 68 Abs. 1 Satz 1 DRiG (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 68 Rn. 4). Aus den oben zu § 68 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeführ- ten Gründen besteht kein Anlass, dem Antrag auf Aussetzung zu entsprechen. 3. Das Verfahren ist überdies nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 75 Satz 3 VwGO analog bis zur Bescheidung sämtlicher von der Antragstellerin an- gestrengten Dienstaufsichtsbeschwerden auszusetzen. Dabei bedarf keiner wei- teren Untersuchung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Richterdienst- gerichte gehalten wären, in Fällen einer verfrühten Klageerhebung vor Durchfüh- rung eines notwendigen Vorverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO analog zu ver- fahren (vgl. BVerwGE 138, 1 Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 92.08, juris Rn. 6). Denn eine Aussetzung scheidet jedenfalls aus, wenn eine Klage bereits aus anderen Gründen unzulässig oder unbegründet ist (Peters in Prosser/Wolff, BeckOK VwGO, 59. Edition [Stand: 1. Oktober 2021], § 75 Rn. 16 a.E.). Das ist hier der Fall. 4. Eine Aussetzung nach Art. 100 Abs. 1 GG ist entgegen der Rechtsmei- nung der Antragstellerin ebenfalls nicht veranlasst. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültig- keit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechts- vorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeord- neten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist. Diesem Begründungserforder- 113 114 115 - 46 - nis genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts er- kennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335, 355 f.; 136, 127 Rn. 43). Schon die erste Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht erfüllt. Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass die Vorgaben des Deut- schen Richtergesetzes für die Besetzung des Dienstgerichts des Bundes dem Grundgesetz entsprechen. 5. Schließlich hat der Senat keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, um der Antragstellerin weitere "Sachverhaltsermittlungen" zu ermöglichen oder ein bei der Kommission der Europäischen Union angeblich anhängiges Be- schwerdeverfahren "betreffend die Besetzung des Richterdienstgerichts des Bundes" abzuwarten. II. Veranlassung, nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 173 VwGO, § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, besteht ebenfalls nicht. Anders als von § 251 ZPO vorausgesetzt hat nur die Antragstellerin, nicht auch die Antragsgeg- nerin das Ruhen des Verfahrens beantragt. Davon abgesehen hat § 251 ZPO zur materiellen Bedingung, dass die Anordnung des Ruhens des Verfahrens "zweck- mäßig" ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Sonstige Gründe, die einen vorübergehen- den Stillstand des entscheidungsreifen Verfahrens rechtfertigten, sind weder vor- getragen noch sonst erkennbar. 116 117 118 - 47 - III. Zuletzt hat der Senat keinen Anlass, wie von der Antragstellerin hilfsweise begehrt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Fragen des Unionsrechts, die hier der Beantwortung bedürften, stellen sich in dem allein durch das nationale Recht vorgegebenen Prüfungsver- fahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin zuletzt eine Verbindung zu der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26. November 2019, S. 17), herzustellen versucht. Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Dr. Nöcker Hübner 119