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Entscheidung

4 StR 480/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010322B4STR480
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010322B4STR480.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 480/21 vom 1. März 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 18. Juni 2021 im Strafausspruch aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Strafrahmenmilderung nach § 213 Alt. 2 StGB nicht geprüft. Unter den gegebenen Umständen hätte die Strafkammer aber erörtern müssen, ob nicht jedenfalls unter Berücksichtigung der im Rahmen der konkreten Strafzu- messung zugunsten des Angeklagten angeführten Strafmilderungsgründe in Ver- bindung mit dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falles des Totschlags vorlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21 Rn. 15 und vom 23. Mai 2016 – 4 StR 140/16 Rn. 9; zur Prüfungsreihenfolge BGH, Beschlüsse vom 10. August 2021 – 1 StR 250/21 Rn. 4 und vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 218/11 Rn. 3 mwN). Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschlie- ßen, dass sich der niedrigere Strafrahmen des § 213 StGB bei der Strafbemes- sung zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hätte. Die zugehörigen Feststel- lungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb beste- 2 3 4 - 4 - hen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Fest- stellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen. Quentin Bender Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Gießen, 18.06.2021 ‒ 5 Ks 304 Js 24073/20