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Entscheidung

4 StR 477/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010322B4STR477
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010322B4STR477.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 477/21 vom 1. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Gegenvorstellung des Verurteilten - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Revision des Ange- klagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. August 2021 verwor- fen. Hiergegen richtet sich die als Gegenvorstellung zu behandelnde „Be- schwerde“ des Verurteilten vom 13. Februar 2022, mit der er Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhebt. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2021 – 4 StR 287/21 mwN). Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO vermag der Senat der Eingabe nicht zu entnehmen, so dass es nicht darauf an- 1 2 - 3 - kommt, dass auch in der Sache keine Gehörsverletzung vorliegt, mithin eine der- artige Rüge kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsste. Quentin Bender Bartel Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 11.08.2021 ‒ II 11 KLs 47 Js 117/20 14/21