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Entscheidung

I ZB 3/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250222BIZB3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250222BIZB3.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/22 vom 25. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Hamm - 21. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechts- beschwerde durch das Beschwerdegericht ist unzulässig. Der Nichtzulassungs- beschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Beru- fungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwer- degerichts ist unanfechtbar, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 5 O 55/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2021 - I-21 W 35/21 - 2