Entscheidung
AnwZ (Brfg) 12/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250222BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250222BANWZ.BRFG.12.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 12/21 vom 25. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 25. Februar 2022 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfa- len vom 15. Januar 2021 zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger erstrebt seine Zulassung als Rechtsanwalt im Bezirk der Be- klagten. Seinen Angaben im Zulassungsverfahren zufolge hat er neben der be- absichtigten Tätigkeit als Rechtsanwalt am 6. August 2019 eine Beschäftigung als Zeitarbeitnehmer des nichtanwaltlichen Arbeitgebers P. GmbH aufge- nommen. Die P. GmbH wiederum entleiht den Kläger an ihre Kundin, die Rechtsanwaltsgesellschaft T. , für die der Kläger - nach erfolgter Zulassung - im Außenverhältnis rechtsanwaltlich tätig werden soll. Mit Bescheid vom 13. März 2020 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers we- gen Unvereinbarkeit ab (§ 7 Nr. 8 BRAO). Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Anwaltsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Nunmehr beantragt der Kläger die Zu- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Vorausset- zungen die Begründung eines Leiharbeitsverhältnisses zu einem nichtanwaltli- chen Arbeitgeber mit dem Ziel der Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen für den (anwaltlichen) Entleiher als zulassungshindernd im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO anzusehen ist. Gegebenenfalls wird auch der Frage nachzugehen sein, ob der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 BRAO funktional dahin ausgelegt werden kann, dass sich die Arbeitgebereigenschaft (auch) auf den Entleiher erstreckt (vgl. zum Ganzen: AGH München, NJW-RR 2017, 1404; AGH Stuttgart, NJW 2018, 560 mit ablehnender Anmerkung Huff; AGH Hamm, Urteil vom 29. Juni 2018 - 1 AGH 48/17, juris; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 7 Rn. 93; Löwe/Wallner/Werner, BRAK-Mitteilungen 2017, S. 102, 104; Huff, BRAK-Mitteilungen 2017, S. 203, 207; Freundorfer/Frhr. v. Falkenhausen, AnwBl. Online 2021, S. 250 ff.). III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei- ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 2 3 4 - 4 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bun- desgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begrün- dungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten so- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug ge- nommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzuläs- sig. Grupp Paul Ettl Kau Merk Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.01.2021 - 1 AGH 10/20 -