Entscheidung
2 StR 537/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:160222B2STR537
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:160222B2STR537.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 537/21 vom 16. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – am 16. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2021 mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmit- teln, unter Einbeziehung von Geldstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und Einzie- hungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsfor- mel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefoch- tenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben. 2. Die Rechtsfolgenentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. a) Nach den Feststellungen zur Person konsumierte der Angeklagte seit Mitte 2019 zunächst Marihuana, sodann an manchen Tagen bis zu fünf Gramm Kokain oder bis zu drei Gramm Crack. In allen drei abgeurteilten Fällen handel- te der Angeklagte mit Crack, von dem die Strafkammer festgestellt hat, dass Konsumenten regelmäßig „eine schwerwiegende Abhängigkeit (entwickeln), die ihr gesamtes Leben bestimmt“. Unter Bezugnahme auf ein hinsichtlich Canna- bis und Kokain positives Drogenscreening des Angeklagten bei seiner Aufnah- me in die Justizvollzugsanstalt hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch das bei dem Angeklagten nach seiner Inhaftierung aufgetretene Delir für einen Drogenkonsum spreche. Dass es „nach einigen Tagen“ in der Justizvollzugsan- stalt „zu einer starken Verschlechterung des Zustandes des Angeklagten ge- kommen“ sei, deute auf einen Kokainentzug hin; eine Drogenabhängigkeit liege aber nicht vor. Weiter führt das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzu- messung zu den ersten beiden Taten zu Gunsten des Angeklagten aus, dass er zur Finanzierung seines eigenen Konsums mit Betäubungsmitteln handelte. Zudem war er 2020 wegen einer Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden. Die Frage, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt anzuordnen ist, hat das Landgericht nicht geprüft. b) Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB drängte sich hier auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auf. Die getroffenen Feststellungen legen 2 3 4 5 6 - 4 - den für die Unterbringung erforderlichen Hang, also eine zumindest eingewur- zelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene in- tensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen, mehr als nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 1 StR 219/16, BGHR StGB § 64 Hang 4 mwN). Die weiteren Feststellungen ergeben auch nicht, dass die übrigen Vo- raussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt gemäß § 64 StGB zweifelsfrei nicht vorliegen. Ausweislich der Urteils- gründe hat der Angeklagte die Taten verübt, um seinen Drogenkonsum zu fi- nanzieren. Dies genügt für die Annahme eines symptomatischen Zusammen- hangs (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. August 2019 – 4 StR 330/19, StV 2021, 91 f. mwN). Das Fehlen einer konkreten Erfolgsaussicht, et- wa auch wegen fehlender Sprachkenntnisse (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10 f.; BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21, juris Rn. 7), ist dem Urteil nicht zu entneh- men. c) Der Senat schließt aus, dass der aufgezeigte Rechtsfehler Auswirkun- gen auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landge- richt hat. Mit Blick auf die Feststellungen und Wertungen der Strafkammer zu den Taten und ‒ gestützt auf die weiteren, von dem Rechtsfehler nicht betroffe- nen Ausführungen des Sachverständigen ‒ zur inneren Tatseite, insbesondere zur Begründung uneingeschränkter Schuldfähigkeit, liegt die Annahme, dass der Angeklagte bei den einzelnen Tatbegehungen auch nur vermindert schuld- fähig im Sinne des § 21 StGB gewesen sein könnte, fern. d) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 7 8 9 - 5 - 3. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hin- zuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entschei- dung durch ein neues Tatgericht. Dieses wird bei der Prüfung der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg zu bedenken haben, dass sich dafür in einer Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte finden lassen müssen (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 64 Rn. 19 m. Nachw. zur Rspr. des BGH). Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Da sich das Verfahren inzwischen nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267, 269). Franke Eschelbach Zeng Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 26.02.2021 - 5/03 KLs - 21/20 5250 Js 236449/20 10 11