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Entscheidung

RiZ (B) 1/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150222BRIZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150222BRIZ.B.1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ(R) 1/19 RiZ(R) 2/19 RiZ(B) 1/21 vom 15. Februar 2022 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsit- zenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch, den Richter am Bun- desgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Wei- den und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 15. Februar 2022 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsit- zenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp wird für unbe- gründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung ist erledigt. Gründe: I. Der Antragsteller, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Leipzig, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2021 den Senatsvorsitzenden wegen der Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 klargestellt, dass sich der Befangenheitsantrag auch gegen den Be- richterstatter richtet. Sein Befangenheitsgesuch hat der Antragsteller mit weiteren Schriftsätzen vom 29. September 2021 sowie vom 20. Oktober 2021 ergänzt. Der Senatsvorsitzende hat sich am 31. August 2021 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Diese dienstliche Äußerung ist dem Antragsteller übersandt worden. 1 - 3 - Berichterstatter in den Verfahren RiZ(R) 1/19, RiZ(R) 2/19 und RiZ(B) 1/21 war Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung. Dieser ist zum 31. Dezember 2021 aus dem Dienstgericht ausgeschieden. Mit Verfügung des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 29. Dezember 2021 ist dem Antragsteller die neue Senatsbesetzung ab dem 1. Januar 2022 und der Name des neuen Berichterstatters für das Ablehnungsver- fahren mitgeteilt worden. Auf die bezeichneten Schriftsätze des Antragstellers, die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden sowie den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. II. 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bun- desgerichtshof Pamp ist unbegründet. Die von dem Antragsteller ange- führten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. a) Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der ge- eignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu recht- fertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Betei- ligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven ori- entieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünf- tigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände 2 3 4 5 - 4 - Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstel- lung des Richters zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 11; vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 24; vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4). Fehlerhafte verfahrensleitende Maßnahmen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme, der Richter stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber, sofern nicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafür spre- chen, dass die Verfahrensverstöße gerade auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruhen (BGH, Beschluss vom 22. November 2021 - AnwZ(Brfg) 3/21, juris Rn. 33 m.w.N.). b) Hieran gemessen geben die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu zweifeln. aa) Über die Frage, wer als Vertreter des Beschwerdegegners zu benennen ist - das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Eu- ropa und Gleichstellung oder der Präsident/die Präsidentin des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts - wird das Dienstgericht noch in der Sache zu beraten und zu entscheiden haben. Dies gilt auch für die Frage, welche Akten beizuziehen sind. Aus dem Umstand, dass der abgelehnte Richter dem Vorbingen des Antragstellers zur Vertretung des Beschwerdegegners - ohne vorherige Beratung des Senats - nicht umgehend Folge geleistet und das Rubrum entsprechend den Vorstellungen des Antragstellers ge- ändert hat, kann der Antragsteller nicht auf eine unsachliche Einstellung des Vorsitzenden des Dienstgerichts schließen. Die bisherige Aufnahme des Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter orientiert sich lediglich am Rubrum des Urteils des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Ober- landesgericht Dresden. Der Umstand, dass der bisherige Präsident des 6 7 - 5 - Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kanzlei Weidemann mit der Prozessvertretung beauftragt hatte, am 1. Mai 2021 in den Ruhestand getreten ist, ist für die Vertretung des Beschwerdegegners in den Verfah- ren vor dem Dienstgericht des Bundes ebenfalls unerheblich. bb) Auch der Umstand, dass unter dem Aktenzeichen der Nichtzu- lassungsbeschwerde - RiZ(B) 1/21 - mit Verfügung vom 14. Juni 2021 an- gefragt worden ist, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, begrün- det bei objektiver Würdigung der Tatsachen keine Zweifel an der Unvor- eingenommenheit des abgelehnten Richters. Zwar bezog sich die Anfrage auf ein Beschwerdeverfahren, bei dem - anders als in den Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 - zunächst über die Frage der Zulassung der Revision zu entscheiden ist (vgl. § 81 Abs. 2 DRiG). Auch eine schon vorab gestellte Frage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Ver- handlung begründet aber - unabhängig davon, ob sie sich nur auf das Ver- fahren RiZ(B) 1/21 oder lediglich auf die Verfahren RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 bezog - keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehn- ten Richters in der Behandlung der Sache selbst. Im Übrigen hat auch der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 19. Juli 2021 auf die Anfrage des Gerichts inhaltlich Stellung genommen und lediglich erklärt, derzeit nicht auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände spricht ferner die er- neute Anfrage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhand- lung in den Verfahren mit den Aktenzeichen RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 nicht für eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters. In seinem Anschreiben vom 8. Juli 2021 an den Antragsteller hat der neue Vorsit- zende des Dienstgerichts des Bundes deutlich gemacht, dass es ihm in- soweit lediglich um eine Klarstellung durch den Antragsteller geht, weil 8 9 - 6 - dieser auf die entsprechende Anfrage der früheren Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes vom 21. September 2020 nicht reagiert hatte. Die Terminierung der Verfahren des Dienstgerichts des Bundes mit den Aktenzeichen RiZ(R) 1/19 und RiZ(R) 2/19 durch den abgelehnten Richter begründet ebenfalls nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden an den Antragsteller vom 22. Juli 2021 ergibt sich unmittelbar, dass der Senat über die Nichtzulassungsb e- schwerde des Antragstellers mit dem Aktenzeichen RiZ(B) 1/21 noch nicht entschieden hat und die Tagesordnung für den 3. November 2021 bei ei- nem Erfolg der Beschwerde des Antragstellers ergänzt werden kann. cc) Aus der Behandlung der Nichtzulassungsbeschwerde des An- tragstellers mit dem Aktenzeichen RiZ(B) 1/21 durch das Dienstgericht des Bundes kann bei objektiver Würdigung ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters abgeleitet werden. Wie in der Ent- scheidung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs über die Dienstauf- sichtsbeschwerde des Antragstellers vom 8. Juni 2021 ausgeführt wird, lag die Rechtsmittelschrift des Antragstellers dem vom Antragsteller ab- gelehnten Vorsitzenden des Dienstgerichts des Bundes bis zum Eingang der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zur Bearbeitung vor. 10 11 - 7 - 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwal- tungsgericht Dr. Hartung ist erledigt, nachdem dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus dem Dienstgericht des Bundes ausgeschieden ist. Prof. Dr. Koch Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Dr. von der Weiden Dr. Eppelt Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 03.03.2021 - DGH 1/19 - 12