Entscheidung
4 StR 503/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150222B4STR503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150222B4STR503.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 503/21 vom 15. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. August 2021 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getrof- fen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrens- beanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmit- tel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg; auf die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an. Der Angeklagte beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO. Die Hauptverhandlung wurde nach vier Verhandlungstagen länger als drei Wochen unterbrochen. Am 14. Juni 2021, dem letzten Tag der Unterbrechungs- frist, wurde sie nicht im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO fortgesetzt. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine Hauptverhandlung dann als fortgesetzt, wenn zur Sache verhandelt und das Verfahren ge- fördert wird. Dies ist stets der Fall, wenn es zu Verfahrensvorgän- gen kommt, die die zur Urteilsfindung führende Sachverhaltsaufklä- rung betreffen. Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sach- verhaltsaufklärung geht (Senat, Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220; BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – 3 StR 202/15, NStZ 2016, 171, und vom 19. Januar 2021 – 5 StR 496/20, NStZ 2021, 381). Nach dieser Maßgabe hat am 14. Juni 2021 eine Verhandlung im Sinne des § 229 Abs. 1 StPO nicht stattgefunden. Die Prüfung und Erörterung, ob der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wegen Ver- stoßes des Angeklagten gegen die Auflage, dem Gericht unverzüg- lich seine neue Anschrift mitzuteilen, wieder in Vollzug zu setzen war, betraf nicht den Fortgang der Aufklärung des Sachverhalts. Auch war, wie die Revision zutreffend ausführt (…), wegen der An- ordnung der Vorführung des Angeklagten die Durchführung der Be- weisaufnahme möglich, da dessen Anwesenheit in der Hauptver- handlung vom 14. Juni 2021 sichergestellt war. Mithin lag kein Um- stand vor, dass die möglicherweise für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene weitere Förderung des Verfahrens in der Sache infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden konnte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 5. November 2008 – 1 StR 583/08, NJW 2009, 384). Das Beruhen des Urteils im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann regelmäßig – wie auch hier – nicht ausgeschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 106/13, StV 2014, 2 m.w.N.). Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem die Fristüberschreitung ersichtlich weder den Eindruck von der Hauptverhandlung abgeschwächt noch die Zuver- lässigkeit der Erinnerung beeinträchtigt hat, liegt hier nicht vor.“ 3 - 4 - Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass auch die im Haupt- verhandlungstermin am 14. Juni 2021 vorgenommene Dolmetschervereidigung keine Verhandlung zur Sache darstellte. Denn hiermit wurden erst die notwendi- gen Voraussetzungen geschaffen, damit an diesem Termin die Verhandlung überhaupt fortgesetzt werden konnte, das Verfahren mithin noch nicht sachlich gefördert (vgl. zu einer Pflichtverteidigerbestellung BGH, Beschluss vom 16. Ok- tober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115 mwN). Quentin Bender Bartel Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 10.08.2021 - 55 KLs 24/20 - 620 Js 715/20 4