Entscheidung
VII ZR 26/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222BVIIZR26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222BVIIZR26.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 26/21 vom 9. Februar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Borris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen: I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2020 wird zu- rückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vor- behalten. II. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab- sichtigt, ihre Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. - 3 - Gründe: A. Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Ver- wendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in An- spruch. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2011 von einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Audi Q5 2.0 TDI quattro zum Kaufpreis von 56.887,80 €. Das Fahrzeug war mit einem von der Volkswagen AG entwickelten und produzierten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motor- steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchlief, und in diesem Fall eine höhere Ab- gasrückführungsrate und einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbe- trieb bewirkte. Die Abgasmessungen auf dem Prüfstand waren Grundlage der Erteilung der Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Nach Bekanntwerden der "Umschaltlogik" verpflichtete das KBA die Be- klagte zur Entfernung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Soft- ware und dazu, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschrifts- mäßigkeit zu ergreifen. Daraufhin wurde ein Software-Update entwickelt, welches am 20. Februar 2017 auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde. Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers auf Erstattung des Kauf- preises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs nur ab- züglich einer Nutzungsentschädigung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die beiderseitigen Berufungen dem klageerweiternd gestellten Antrag des Klägers auf Prozesszinsen stattgegeben und die Nutzungsentschädigung an die 1 2 3 4 - 4 - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuell vom Kläger mit dem Fahr- zeug zurückgelegte Strecke angepasst, im Übrigen beide Berufungen zurückge- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht nur für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der er den Wegfall des Nutzungsersatzes begehrt. B. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2020, 37804 veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hafte nicht allein aufgrund einer Zurech- nung fremden Fehlverhaltens, sondern im Kern aufgrund eigenen deliktischen Handelns. Dies beruhe auf dem von der Beklagten zu verantwortenden Inver- kehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer manipulativen, auf Täuschung ausgerichteten unzulässigen Abschalteinrichtung. Dem Kläger sei durch die Täuschung ein Schaden entstanden, der in dem Abschluss des Kauf- vertrags als ungewollte Verbindlichkeit liege und durch das später durchgeführte Software-Update nicht entfallen sei. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen. Sie habe auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die Typgenehmi- gungsbehörde und die Kunden arglistig getäuscht. Als Fahrzeugherstellerin sei die Beklagte für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich 5 6 7 8 - 5 - und verpflichtet gewesen, den Motor eigenständig auf Gesetzesmäßigkeit zu überprüfen. Sie habe gegenüber der Genehmigungsbehörde zumindest konklu- dent erklärt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Vorschriften einhalte und ins- besondere über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Im Übrigen sei aber die vollständige Übertragung des Typgenehmigungsverfahrens auf die Volkswagen AG unzulässig und begründe ein Organisationsverschulden. Die Be- klagte müsse sich das Wissen der Volkswagen AG von der unzulässigen Ab- schalteinrichtung, von dem auszugehen sei, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zu- rechnen lassen, da die Volkswagen AG in ihrem Auftrag im Typgenehmigungs- verfahren tätig geworden sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr eine Prüfung der Emissionen im realen Fahrbetrieb nicht möglich gewesen sei, da sie jedenfalls bei der Volkswagen AG hätte nachfragen können und müssen, wie die vorge- schriebenen Grenzwerte eingehalten würden. Die Beklagte trage nicht vor, dass die Volkswagen AG die Herausgabe von Unterlagen verweigert oder geschönte Unterlagen übergeben hätte. Hinzu komme, dass das Spannungsverhältnis zwischen kostengünstiger Produktion und Begrenzung der Stickoxidemissionen zum Zeitpunkt der Entwick- lung und des Einbaus des Motors allgemein bekannt gewesen sei und durch das grundsätzliche Verbot von Abschalteinrichtungen noch an Bedeutung gewonnen habe. Die Problematik der Verwendung von Abschalteinrichtungen habe lange und fortwährend auf der Agenda des europäischen Gesetzgebers gestanden, was die Beklagte, die selbst Dieselmotoren entwickle und herstelle, zur Überzeu- gung des Berufungssenats gewusst habe. Unabhängig davon sei der Berufungssenat überzeugt, dass eine Kenntnis von der Funktionsweise der Software bei der Beklagten vorhanden gewesen sei. 9 10 11 - 6 - Die Beklagte schildere selbst, dass die grundsätzliche Entscheidung zur Verwen- dung des Motors EA 189 in den Jahren 2005/2006 vom Produkt-Strategie-Komi- tee der Beklagten, dem auch Vorstandsmitglieder angehört hätten, getroffen wor- den sei. Eine fehlende Kenntnis des Komitees von den Details des Motors, des- sen serienmäßiger Einbau ab 2007 beschlossen worden sei, sei nicht plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die an der Entscheidung beteiligten Vorstands- mitglieder sich nicht darüber informiert hätten, wie es gelinge, die Stickoxidwerte einzuhalten. Die Beklagte trage nicht vor, welche Vorstandsmitglieder dem Ko- mitee angehört hätten, ob diese zu ihrem damaligen Kenntnisstand befragt wor- den seien und was gegebenenfalls die Antwort gewesen sei. Die Beklagte habe insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB seien ebenfalls erfüllt. Soweit die Beklagte behaupte, dass weder Organe noch Reprä- sentanten oder Werksmitarbeiter Kenntnis von der fraglichen Software gehabt hätten, sei dies, wie bereits ausgeführt, nicht plausibel. Bei dem Motor handele es sich um das Kernstück des Fahrzeugs und bei der Verwendung um eine grundlegende Strategieentscheidung mit erheblichen persönlichen Haftungs- risiken für die entscheidenden Personen. Da die Beklagte selbst Dieselmotoren entwickle und die Frage, wie die gesetzlichen Grenzwerte technisch und wirt- schaftlich kostengünstig eingehalten werden könnten, unter Kraftfahrzeugher- stellern zu der damaligen Zeit ein Hauptthema gewesen sei, sei nicht nachzuvoll- ziehen, dass die Beklagte kein Interesse daran gehabt habe zu wissen, wie die Volkswagen AG die strengen Grenzwerte eingehalten habe. Es scheine ausge- schlossen, dass die Beklagte den Motor ohne eigene Prüfung und Kenntnis der wesentlichen Merkmale "blind" in ihre eigenen Fahrzeuge eingebaut habe. Es liege vielmehr auf der Hand, dass im Unternehmen der Beklagten mindestens 12 - 7 - ein handelnder Repräsentant an der Entscheidung über die Verwendung der un- zulässigen Abschalteinrichtung beteiligt gewesen sei. Dies folge aus der Trag- weite der Entscheidung, aber auch aus den Umständen. Es sei auch von einem Schädigungsvorsatz der handelnden Personen auszugehen. Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten, die in eigener oder zu- rechenbarer Kenntnis von der Abschalteinrichtung deren Einsatz in Motoren an- ordneten oder nicht unterbänden, seien sich der Schädigung der späteren Fahr- zeugerwerber bewusst. Der Kläger könne Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen "Rückgabe" und Übereignung des Fahrzeugs nebst Prozesszinsen verlangen. Er müsse sich je- doch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädi- gung in Höhe von 21.971,58 € anrechnen lassen, da er das Fahrzeug, dessen geschätzte Gesamtlaufleistungserwartung 300.000 km betrage, über eine Fahr- strecke von 115.868 km genutzt habe. C. I. Die Revision ist nicht zugunsten des Klägers zugelassen; seine Nichtzu- lassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Revision ist nur beschränkt auf die Frage der Haftung der Beklagten zugelassen. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält zwar keine Einschränkung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aber aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, NZBau 2005, 150, juris Rn. 15 ff.). Das Berufungsgericht führt dort aus, die Revision werde zugelassen wegen der Frage, ob die Beklagte für die 13 14 15 16 - 8 - von ihr hergestellten, mit einem Motor des Typs EA 189 nebst unzulässiger Ab- schalttechnik ausgestatteten Fahrzeuge gemäß §§ 826, 31 BGB hafte. Damit hat das Berufungsgericht die Zulassung auf die Frage der Haftung der Beklagten und damit auf den verurteilenden, nicht den klageabweisenden Teil der Berufungs- entscheidung beschränkt. Die Auffassung des Klägers, er müsse sich keine Nut- zungsentschädigung anrechnen lassen, ist davon nicht erfasst. Die Revisionszu- lassung darf zwar nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Die Zu- lassung der Revision kann aber auf die Prozesspartei beschränkt werden, zu de- ren Ungunsten die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden wor- den ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, juris Rn. 27 m.w.N.; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853, juris Rn. 6; MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 543 Rn. 39 m.w.N.). 2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendig- keit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zuzulassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unions- rechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, juris Rn. 49 ff.) in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Die genannten Vorschriften schließen im Rahmen des deliktischen Scha- densrechts nach §§ 823 ff. BGB die Anrechnung von Nutzungsvorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 27/21 juris Rn. 3; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 40, NJW 2021, 1669; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 17 18 - 9 - 316). Dass keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Vorteilsanrechnung be- stehen, bestätigt auch eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2019 (sj.h(2019)8760684 Rn. 82 ff.). Von einer weiteren Begründung hinsichtlich der Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). II. Die Revision der Beklagten ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19 Rn. 3, juris; Beschluss vom 13. August 2015 - III ZR 380/14 Rn. 7, juris; Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 13/09 Rn. 3, ZIP 2010, 1078). a) Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Vielzahl der bundesweit anhängigen Klagen wegen grundsätzlicher Bedeutung der höchst- richterlich noch nicht entschiedenen Frage zugelassen, ob die Beklagte für die von ihr hergestellten, mit einem Motor des Typs EA 189 nebst unzulässiger Ab- schalttechnik ausgestatteten Fahrzeuge gemäß §§ 826, 31 BGB hafte, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten sei. 19 20 21 22 - 10 - b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich indes nicht. Die Voraus- setzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgas- reinigung weiter konkretisiert worden. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvor- trags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Ge- genstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein. In den Entscheidungen vom 25. November 2021 (VII ZR 257/20 u. a.) hat der Senat zudem die Anforderungen an eine tatrichterliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahingehend weiter konkretisiert, dass wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der Beklagten beteiligter Repräsentant der Beklagten im Sinne des § 31 BGB von der - evident unzulässigen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 17, VersR 2021, 388) - "Umschaltlogik" gewusst habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 Rn. 30 ff., WM 2022, 87). c) Weitere Zulassungsgründe zeigt die Revision nicht auf und liegen nicht vor. 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklag- ten im Hinblick auf die in der Motorsteuerung des Fahrzeugs der Klägerin ur- sprünglich verbaute, evident unzulässige Abschalteinrichtung angenommen. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und erachtet sie nicht für durchgreifend. 23 24 25 26 - 11 - a) Das Berufungsgericht hat bei der haftungsbegründenden Kausalität in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts erge- benden Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 49 ff., BGHZ 225, 316). Einen Beweisantritt da- für, dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis dieser Umstände erworben hätte, zeigt die Revision schon nicht auf; vielmehr hat die Beklagte Beweis nur dafür angeboten, dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis des höheren Schadstoffausstoßes bzw. der manipulierten Software erworben hätte. Zudem zeigt die Beklagte Umstände, die die Gültigkeit dieses Erfahrungssatzes im vor- liegenden Fall in Zweifel ziehen, nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16 Rn. 38, WM 2019, 448). Dazu reicht es nicht aus, dass die Be- klagte auf verschiedene Anreize und Entscheidungsmöglichkeiten des Klägers abstellt. b) Die Beklagte handelte sittenwidrig, indem sie Fahrzeuge mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189, darunter das streitgegenständli- che Fahrzeug, in den Verkehr brachte, obwohl nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts wenigstens eine verantwortlich für sie handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüf- standserkennungssoftware ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 21, NJW 2021, 1669). Der Senat nimmt auf seine Ausführun- gen in dem Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 Rn. 30 ff., WM 2022, 87, Bezug, das eine weitgehend parallele Entscheidung des hiesigen Berufungs- senats zum Gegenstand hat. 27 28 - 12 - c) Hinsichtlich der Höhe des Zug um Zug gegen Herausgabe und Über- eignung des Fahrzeugs zu erfüllenden Schadensersatzanspruchs des Klägers rügt die Revision der Beklagten keine Rechtsfehler, solche sind auch nicht er- sichtlich. Pamp Graßnack Borris Brenneisen C. Fischer Vermerk: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.10.2019 - 31 O 782/18 - OLG München, Entscheidung vom 14.12.2020 - 21 U 5962/19 - 29