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Entscheidung

6 StR 625/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222B6STR625
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222B6STR625.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 625/21 vom 9. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2022 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Juni 2021 dahin geändert, dass der Ange- klagte im Fall C.II.6 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung zu ei- ner Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewalti- gung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwölf Fäl- len, davon in drei Fällen zudem in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexu- ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperver- letzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, unter Ein- beziehung einer früher gegen ihn verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang geringfügigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Kör- perverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB) im Fall C.II.6 der Urteilsgründe hält 1 2 - 3 - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den insoweit getroffenen Feststellun- gen kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in der Küche ihrer Wohnung zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte ihr mit einem Topf- deckel gegen den Kopf schlug; entgegen seiner Vorstellung verletzte er sie dadurch nicht. Als die Nebenklägerin sich daraufhin etwas von ihm entfernte, warf er den Topfdeckel in ihre Richtung, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, sie dadurch erheblich zu verletzen. Er traf sie jedoch nicht. Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach dem Ab- schluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. zum „Rücktrittshorizont“ etwa BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) hat das Landgericht nicht getroffen. Die Urteilsgründe belegen deshalb nicht, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, die Nebenklägerin zu verletzen, etwa mangels weiterer verfügbarer Gegenstände oder weil sie sich zwischenzeitlich in Sicherheit gebracht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2021 – 6 StR 128/21 Rn. 7). 2. Die Feststellungen tragen indes einen Schuldspruch wegen Körperver- letzung (§ 223 Abs. 1 StGB), weil sich dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe entnehmen lässt, dass die Nebenklägerin durch den Schlag mit dem Topfdeckel gegen ihren Kopf Schmerzen erlitt. Der Senat ändert den Schuld- spruch deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entge- gen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die im Fall C.II.6 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten reduziert der Senat auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht die Verhängung einer kurzen 3 4 5 - 4 - Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB aus den gleichen Erwägungen für uner- lässlich erachtet hätte wie zur Ahndung der dem Angeklagten im Fall C.II.2 der Urteilsgründe zur Last fallenden Körperverletzung. 4. Der Ausspruch über die betreffende Gesamtstrafe bleibt unberührt. In Anbetracht der sonstigen Strafen kann ausgeschlossen werden, dass das Land- gericht unter Zugrundelegung einer Freiheitsstrafe von einem Monat im Fall C.II.6 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 21.06.2021 - 2 KLs 651 Js 51952/20 6 VRiBGH Prof. Dr. Sander ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. Feilcke