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Entscheidung

1 StR 446/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:090222B1STR446
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:090222B1STR446.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 446/21 vom 9. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2022 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Angeklagte wurde nach dem allein maßgeblichen Verkündungsproto- koll in der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2021 und der damit übereinstimmenden Urteilsformel im schriftlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies hat der Senat von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18 Rn. 12 ff.). Die fehler- hafte Angabe einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten in den Urteilsgründen (UA S. 146) ist daher unbeachtlich. Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 09.07.2021 - 12 KLs 271 Js 190002/18