Entscheidung
4 StR 455/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020222B4STR455
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020222B4STR455.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 455/21 vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 4. Juni 2021 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Ge- genstände (Schlagringe), vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln, in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln und in Tateinheit mit vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings so- wie wegen vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings und wegen tateinheitlichen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen lagerte der Angeklagte in seiner Küche u.a. 736,03 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 79,5 Gramm Amphe- taminbase, wovon 90% zum gewinnbringenden Weiterverkauf und 10% zum Ei- genkonsum bestimmt waren. Ferner bewahrte der Angeklagte 192,18 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,48 Gramm THC zum gewinnbringen- den Weiterverkauf in der Küche auf. Wenige Schritte vom Lagerort der Betäu- bungsmittel entfernt befand sich ein Schlagring aus Metall verfügungsbereit in einer Bauchtasche neben der Couch im Wohnzimmer. Außerdem bewahrte der Angeklagte in einer Schublade im Sideboard im Wohnzimmer einen weiteren Schlagring mit Elektroschockfunktion auf, der aber erst nach dem Wegräumen eines massiven Esszimmertischs und eines verkeilten Stuhls greifbar war. 1 2 - 4 - Zudem verwahrte der Angeklagte in einem Fach im Kleiderschrank im Schlafzim- mer in mehrere Tüten eingewickelt einen Revolver des Herstellers Sturm, Ruger & Co. Inc. nebst 49 Patronen Kaliber 38 und sechs Patronen Kaliber 357. II. 1. Der Schuldspruch war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuän- dern. a) Hinsichtlich der Amphetaminmenge zum Eigenverbrauch tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Sich-Ver- schaffens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass sich der Angeklagte die Betäubungsmittel in sonstiger Weise – anders als durch Erwerb – verschaffte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 3 StR 9/14), sondern lediglich, dass er das Amphetamin zum Eigenverbrauch vorrätig hielt. Insoweit greift der Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 1 StR 202/06; vom 8. April 2020 – 3 StR 535/19). b) Hinsichtlich der zum Verkauf bestimmten Mengen erweist sich die Be- wertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses der beiden Betäubungsmittel- taten als rechtsfehlerhaft. Diese bilden eine Bewertungseinheit und damit eine einheitliche Tat im Rechtssinne. Eine Bewertungseinheit kommt nicht nur in Betracht, wenn die Betäu- bungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, sondern auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitli- chen Verkaufsvorrat vereint werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 – 5 StR 445/11; vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21 mwN). 3 4 5 6 - 5 - So liegt der Fall hier. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellun- gen hielt der Angeklagte das Amphetamin und das Marihuana gemeinsam in sei- ner Küche zu Handelszwecken vorrätig, führte die Betäubungsmittel zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammen und verband sie damit zu einer Bewer- tungseinheit. Innerhalb dieser Tat geht der Unrechtsgehalt des Grunddelikts ge- mäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vollständig im Qualifikationstatbestand des bewaff- neten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 353/10). c) Die Verstöße nach dem Waffengesetz stehen sämtlich in Tateinheit zu- einander und zu den untereinander tateinheitlich verwirklichten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen des funktionalen Zusammenhangs zwi- schen dem Besitz des verfügungsbereiten Schlagrings und dem Besitz der Be- täubungsmittel besteht insoweit Handlungseinheit zwischen dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem Verstoß gegen das Waffengesetz. Darüber hinaus verbindet das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen die verschiedenen waffenrechtlichen Verstöße zur Tatein- heit (st. Rspr.; siehe BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2013 – 4 StR 258/12; vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14 mwN). d) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Zwar hat die Änderung des Schuld- spruchs zur Folge, dass die verhängten Einzelstrafen von vier Jahren Freiheits- strafe für die Betäubungsmitteldelikte und von einem Jahr Freiheitsstrafe für die gesondert geahndeten Verstöße gegen das Waffengesetz entfallen. Der Senat 7 8 9 10 - 6 - schließt angesichts der zutreffenden Strafzumessungserwägungen der Straf- kammer aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenz- verhältnisses auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die Schuldspruch- änderung den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht berührt. 3. Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen den Angeklagten be- schwerenden Rechtsfehler erbracht. 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Essen, 04.06.2021 ‒ 21 KLs 72 Js 857/20 1/21 11 12