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Entscheidung

4 StR 398/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020222B4STR398
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020222B4STR398.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 398/21 vom 2. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 14. April 2021 im Strafausspruch zu Fall II.2.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamt- strafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellun- gen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten und die Revision des Nebenklägers werden verworfen. 4. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Körperverlet- zung und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, eine Maßregel nach § 69, § 69a StGB gegen ihn angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Nebenklägers, die mit der Sachrüge die unterbliebene Verurteilung des Ange- klagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts beanstandet, bleibt insgesamt erfolglos. 1. Zur Revision des Angeklagten a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). b) Der Einzelstrafausspruch im Fall II.2.2 der Urteilsgründe und der Ge- samtstrafenausspruch haben auf die Sachrüge keinen Bestand. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er den Nebenkläger mit seinem Pkw anfuhr und verletzte. Es ist dann aber davon ausgegangen, dass der Angeklagte von diesem Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es bei der Strafzumessung aus dem Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB zulasten des An- geklagten berücksichtigt, dass dieser „zunächst (bis zum Rücktrittsentschluss) mit bedingtem Tötungsvorsatz“ gehandelt habe. Diese Erwägung ist rechtsfeh- 1 2 3 4 5 - 4 - lerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerich- tete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44 f.; Beschluss vom 7. April 2010 – 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202 mwN). Der Senat vermag nicht auszu- schließen, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der im Fall II.2.2 der Urteils- gründe verhängten Einzelstrafe ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafen- ausspruchs nach sich. Hingegen werden die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen durch den bloßen Wertungsfehler des Landgerichts nicht berührt und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). c) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben. d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Das Vorliegen von vertypten Milderungsgründen kann zur Annahme eines minder- schweren Falls führen. Bei einer Verurteilung wegen eines im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßen- verkehr – wie hier im Fall II.2.2 der Urteilsgründe – ist daher bei der Erörterung der Frage, ob ein minderschwerer Fall im Sinne des § 315b Abs. 3 2. Fall StGB vorliegt – neben den allgemeinen Milderungsgründen – auch der vertypte Straf- milderungsgrund des § 21 StGB in die Erwägungen einzubeziehen (vgl. zur Prü- fungsreihenfolge BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 4 StR 21/21, StV 2022, 24, 26; Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524 mwN). 6 7 8 - 5 - 2. Zur Revision des Nebenklägers Die Revision des Nebenklägers bleibt erfolglos. Die Erwägungen, mit de- nen das Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommen hat, der Angeklagte sei von einem unbeendeten Tötungsversuch zum Nachteil des Ne- benklägers strafbefreiend zurückgetreten, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Oktober 2021 Bezug. Quentin Bartel RiBGH Rommel ist wegen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 14.04.2021 - 601 Ks 11/20 6610 Js 74/20 9 10