Entscheidung
2 StR 306/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010222B2STR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010222B2STR306.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 306/21 vom 1. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. April 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichts- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren und acht Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte mit den Zeugen I. , G. und S. in gelöster Stimmung vor einem Supermarkt und konsumierte Alkohol. Der zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierte Angeklagte nahm „plötz- lich und ohne jede Vorwarnung, aber auch ohne ermittelbares Motiv oder ermit- telbaren Anlass (…) ein vom ihm ständig mit sich geführtes Einhandmesser, öff- nete es und führte in einer durchgehenden raschen Bewegung einen annähernd 1 2 - 3 - waagrechten Schnitt gegen den Hals des Zeugen I. “. Der Zeuge fasste sich an den Hals und realisierte, dass er dort blutete. Er ging vom Angeklagten weg und rief den in der Nähe stehenden Zeugen G. und S. zu, sie sollten einen Krankenwagen rufen. Der Zeuge G. realisierte die Verletzung und nahm sein Telefon zur Hand, um einen Notruf abzusetzen. In diesem Moment trat der An- geklagte mit dem sinngemäßen Bemerken: „Hier ruft keiner den Krankenwagen!“ auf ihn zu und riss ihm das Handy aus der Hand. Der Zeuge S. hielt den Angeklagten, der sich mit dem Telefon des G. entfernen wollte, fest. Der Zeuge G. wiederum sah, dass der Angeklagte vom Zeugen S. aufge- halten worden war, lief auf die beiden, die wenige Schritte entfernt miteinander rangelten, zu und warf sie zu Boden, woraufhin er sein Handy wieder in die Hand bekam und einen Notruf absetzen konnte. Der Zeuge I. war zwischenzeitlich in die Knie gegangen und drückte mit seiner Hand auf die blutende Wunde. Die Zeugen G. und S. kümmerten sich um den Verletzten. Unterdessen hatte der Angeklagte die Örtlichkeit verlassen und sich auf den Nachhauseweg begeben. Ca. 45 Minuten später wurde er von der Polizei an seiner Wohnan- schrift angetroffen und festgenommen. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Während die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz entspre- chend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bedenken begegnet, hat das Landgericht die Ablehnung eines straf- befreienden Rücktritts der Angeklagten vom versuchten Totschlag rechtsfeh- lerhaft begründet. 3 4 - 4 - Es hat ausgeführt, dass sich dies „ungeachtet des Rücktrittshorizonts“ des Angeklagten aus seinem unmittelbaren Nachtatverhalten bzw. den Reak- tionen der Zeugen G. und S. ergebe. Der Angeklagte habe verhin- dern wollen, dass medizinische Hilfe herbeigerufen werde. Als sich ihm die Zeugen S. und G. widersetzten, habe sich die Situation für ihn nun- mehr so dargestellt, dass er ersichtlich ohne Gegenwehr der anderen nicht weiter auf den Zeugen I. einwirken konnte. Daher sei keine freiwillige Auf- gabe anzunehmen. b) Zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, dem sog. Rücktrittshorizont, wonach sich u.a. auch die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 16. Januar 2019 – 2 StR 312/18, StV 2020, 114, 115 mwN), hat sich das Landgericht nicht verhalten. Lässt sich jedoch den Urteils- feststellungen das entsprechende Vorstellungsbild, das zur revisionsrechtli- chen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch uner- lässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, stellt bereits dies einen durchgrei- fenden sachlich-rechtlichen Mangel dar (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 514/20 mwN). 3. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Diese erfasst auch die Verurteilung wegen tateinheitlich be- gangener gefährlicher Körperverletzung, die für sich genommen rechtsfehler- frei ist. 5 6 7 - 5 - Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird Ge- legenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eingehender als bisher darzulegen. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Mühlhausen, 06.04.2021 - 1 Ks 142 Js 54129/20 8