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Entscheidung

6 StR 522/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260122B6STR522
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260122B6STR522.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 522/21 vom 26. Januar 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juni 2021 werden als unbegründet verworfen, jedoch wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten H. und S. des Betruges in zwei Fällen schuldig sind, b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 356.900 Euro eingezogen worden ist; die weitergehende Anordnung der Einziehung entfällt. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung, weil die mittäterschaftliche Begehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 308/20, Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 260 Rn. 24). 2. Zwar ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei den 2015 begangenen Taten gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBI. I S. 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neuen Regelungen der 1 2 - 3 - §§ 73 ff. StGB richtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17 Rn. 47 ff.). Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) hat es jedoch nicht erkennbar bedacht, dass die Angeklagten die von den Geschä- digten geleisteten Einlagen über insgesamt 150.000 Euro nicht vollständig, son- dern nur in Höhe von 146.400 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangte. Über die auf den Konten der Kommanditgesellschaften bestehenden Gutha- bensalden aus den Überweisungen der Geschädigten von insgesamt 3.600 Euro hatten die Angeklagten während keiner Phase des Tatablaufs faktische oder wirt- schaftliche Verfügungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2019 – 5 StR 343/19, Rn. 13 mwN). Denn sie waren weder an den Gesellschaften be- teiligt noch Kontoberechtigte. Abzüglich der aus der Verwertung des Grundstücks einem Geschädigten zugeflossenen 11.000 Euro (§ 73e Abs. 1 StGB) errechnet sich für die verfahrensgegenständlichen Taten ein Einziehungsbetrag von 135.400 Euro. Unter Hinzurechnung von 221.500 Euro aus dem nach § 55 StGB einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 22. Februar 2018 ergibt sich der Einziehungsbetrag von 356.900 Euro (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Au- gust 2021 – 6 StR 342/21, Rn. 1 mwN). Der Senat hat die Einziehungsentschei- dung entsprechend geändert. Sander König Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 29.06.2021 - 22 KLs 26/18 234 Js 12415/16 3