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Entscheidung

EnVR 83/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250122BENVR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250122BENVR83.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 83/20 vom 25. Januar 2022 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Rombach und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Sep- tember 2020 wird zugelassen. Gründe: 1. Der Streitfall wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) auf. Zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG für den Wettbe- werb unbedeutend ist und sie jedermann im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher un- entgeltlich zur Verfügung gestellt wird. 2. Einer Entscheidung über die von der Antragstellerin eingelegte zulas- sungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 86 Abs. 4 EnWG) bedarf es nicht. Ab Zustel- lung des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin handelt es sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde (Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 87 Rn. 21). 1 2 - 3 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechts- beschwerde ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen; sie muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Sie muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwer- debegründung. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Rombach Vogt-Beheim Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 16.09.2020 - Kart 9/19 - 3 4