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Leitsatz

VI ZB 36/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:180122BVIZB36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:180122BVIZB36.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 36/21 vom 18. Januar 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 66, 67, 68, 69; VVG § 100 a) Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen. b) Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungs- rechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswir- kung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Ver- sicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 - VI ZB 36/21 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Be- schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens. Gegenstandswert: bis 13.000 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz materiellen und immateri- ellen Schadens aus einem Unfallereignis vom 20. August 2014, bei dem sie sich durch kochendes Wasser aus einem umgestürzten Wasserkocher erhebliche Verbrennungen an den Beinen zuzog. Der Privathaftpflichtversicherer der Be- klagten ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Zwischen Klä- gerin und Beklagter einerseits und der Nebenintervenientin andererseits steht im Streit, ob die Verletzung von der Beklagten verursacht wurde. Die Nebeninterve- nientin behauptet, die Klägerin habe den Wasserkocher selbst umgestoßen und sich die Verletzungen damit versehentlich selbst zugefügt. 1 - 3 - In einem vorweggenommenen Deckungsprozess zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Nebenin- tervenientin verpflichtet ist, der Beklagten für sämtliche Schadensersatzansprü- che aus dem Unfall vom 20. August 2014 bedingungsgemäß Versicherungs- schutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu leisten. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer geringfügigen Scha- densposition stattgegeben. Die - alleinige - Berufung der Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht verworfen. Hiergegen wendet sich die Nebenintervenien- tin mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Da die Nebenintervenientin nur einfache Streithelferin der Beklag- ten sei, sei die von ihr gegen den ausdrücklichen Willen der unterstützten Haupt- partei eingelegte Berufung unzulässig. Die Nebenintervenientin habe den Rechtsstreit nicht für die Beklagte als deren Versicherer, sondern in eigenem Namen geführt. Als einfache Streithelfe- rin der Beklagten könne sie nicht gegen deren - im Streitfall eindeutig festzustel- lenden - Widerspruch Berufung einlegen, § 67 ZPO. Anders als ein Kfz-Haft- pflichtversicherer, der in einem Kfz-Haftpflichtprozess dem beklagten Versiche- rungsnehmer beitrete, sei ein Privathaftpflichtversicherer, der in einem Haft- pflichtprozess seinem Versicherungsnehmer beitrete, kein streitgenössischer Nebenintervenient. Mangels eines Direktanspruchs gegen den Privathaftpflicht- versicherer bestehe kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Nur im Bereich der Pflichtversicherung rechtfertige 2 3 4 5 - 4 - die Rechtskrafterstreckung nach § 124 VVG die Annahme, dass der dem Haf- tungsprozess auf Seiten des Versicherungsnehmers beitretende Versicherer streitgenössischer Nebenintervenient sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem versicherungsrechtlichen Trennungsprinzip und den Bindungswirkun- gen des Haftpflichturteils für den Versicherer. Zudem sei der Privathaftpflichtver- sicherer im Fall der Streitverkündung durch die begrenzte Bindungswirkung nach § 68 ZPO geschützt. III. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 67 Satz 1 ZPO ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirk- sam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen nicht mit Erklärun- gen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Danach ist es dem Streithelfer grundsätzlich unbenommen, das der Hauptpartei zustehende Rechts- mittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht. Das Rechtsmittel ist aber unzulässig, wenn die Hauptpartei dessen Einlegung widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - I ZR 91/15, WM 2017, 1430 Rn. 17). Daraus folgt, dass der einfache Streithelfer keinen Rechtsschutz im eigenen Interesse verlangen kann; er unterstützt lediglich die Hauptpartei, der er beigetreten ist. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist daher, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 6 7 - 5 - 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 15, 20; Urteil vom 16. Ja- nuar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385, 2386, juris Rn. 19; jeweils mwN). Ob ein Widerspruch im Sinne des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO vorliegt, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Würdigung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte umfassend zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 25). Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch der Hauptpartei nicht ausdrücklich erklärt werden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt, wobei allein die bloße Untätigkeit oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen. Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 27 mwN). Nicht den Schranken des § 67 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO unterliegt der streit- genössische Nebenintervenient. Als Streitgenosse der Hauptpartei gilt der Ne- benintervenient, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (und des Prozessrechts, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276 f., juris Rn. 10) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist (§ 69 ZPO). Als Streitgenosse kann ein Neben- intervenient auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchfüh- ren. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unab- hängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276, juris Rn. 8). 8 9 - 6 - Schon nach dem Wortlaut des § 69 ZPO ist aber erforderlich, dass zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner der von ihm unterstützten Haupt- partei ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils auswirkt. Eigentlicher Grund dafür, dass die Befugnisse des streitgenös- sischen Nebenintervenienten gegenüber einem "einfachen" Streithelfer erheblich erweitert sind, ist nämlich, dass die Rechtskraft der ergehenden Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner von Be- deutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277, juris Rn. 11 mwN). Hingegen genügt es nicht, dass Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbar von der Entscheidung des Hauptprozesses abhängig sind (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Dressler in BeckOK ZPO, Stand 1.9.2021, § 69 Rn. 4). 2. Nach diesen Grundsätzen hält die angegriffene Entscheidung des Be- rufungsgerichts der Überprüfung stand. a) Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Be- rufungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei dem Verfahren als Streithelferin bei- getreten und habe es nicht in Wahrnehmung ihrer Prozessführungsbevollmäch- tigung aus § 100 VVG i.V.m. Ziff. 5.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AHB 2016) für die Beklagte als ihre Versicherungsnehmerin und in deren Namen geführt. Etwas anderes wäre angesichts der hier in Rede stehenden Interessenkollision zwischen der Beklagten und der Beschwerdefüh- rerin als ihrem Privathaftpflichtversicherer auch nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, NJW 2011, 377 ff. Rn. 15 f.). 10 11 - 7 - b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwerdeführerin als einfache und nicht als streitgenössische Nebenintervenientin behandelt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG direkt von dem Gegner seines Versicherungsnehmers in An- spruch genommen werden und auf dessen Rechtsverhältnis zu dem Gegner sich nach § 124 Abs. 1 VVG die Rechtskraft der in dem zwischen den Hauptparteien geführten Prozess erlassenen Entscheidung auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn. 16; Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, NJW-RR 2012, 233 Rn. 5), steht die Be- schwerdeführerin als Privathaftpflichtversicherer der Beklagten schon in keiner eigenen rechtlichen Beziehung zu der Klägerin (vgl. Langheid in Lang- heid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 100 Rn. 32), so dass auch die Rechtskraft der in dem Hauptprozess ergehenden Entscheidung insoweit nicht von Wirksamkeit sein kann. Die Voraussetzungen des § 69 ZPO sind folglich nicht erfüllt. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt nichts anderes aus dem sogenannten haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzip und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfol- genden Deckungsrechtsstreit. Nach dem in der Haftpflichtversicherung gelten- den Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des Haft- pflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage grundsätzlich verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtpro- zess getroffene Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können und müssen (st. Rspr.; s. BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, NJW 2011, 3303 Rn. 16; vgl. 12 13 - 8 - Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339, 344, juris Rn. 24; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 12; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 100 Rn. 59 ff.; jeweils mwN). Dies ist mit der von § 69 ZPO vorausgesetzten Rechtskraftwirksamkeit nicht gleichzusetzen (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 356, juris Rn. 16; aA Bayer, NVersZ 1998, 9, 13: § 69 ZPO analog). Eine prozessuale Wirkung im Sinne einer Rechtskrafterstreckung hat die Bindungswirkung nicht; sie ist viel- mehr eine materiell-rechtliche Auswirkung des Haftpflichtversicherungsvertrags und ergibt sich aus dem Leistungsversprechen des Versicherers (BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101/00, NJW-RR 2001, 1311, 1312, juris Rn. 17; Hars- dorf-Gebhardt, r+s 2012, 261, 262). Dem Versicherer sind auch nicht die Hände gebunden. Vielmehr bleibt es ihm trotz des Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung unbenommen, im nachfolgenden Deckungspro- zess neben den sonstigen versicherungsrechtlichen Einwänden auch den Ein- wand zu erheben, dass die Feststellungen im Haftpflichtprozess auf einem arg- listigen Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und dortigem Gegner beru- hen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2009, 1259, 1261, juris Rn. 30 f.; OLG Hamm, VersR 1987, 88, 89; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 356, 357, juris Rn. 17; Krä- mer, r+s 2001, 177, 179 f.; Armbrüster, r+s 2010, 441, 446; Betz in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 14 Rn. 94; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 100 Rn. 47; Lemcke, VersR 1995, 989, 992; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 100 Rn. 67 ff.; von Rintelen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 23 Rn. 338; Schneider, ebd., § 24 Rn. 6a; Tehrani, VersR 2018, 1166, 1172; aA OLG Koblenz, r+s 1995, 92; vgl. allgemein zur Rechtspflicht, den Versicherer nicht arglistig zu täuschen, BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - IVa ZR 101/88 - BGHZ 107, 368, 372, juris Rn. 13; Wandt, VersR 2018, 321, 326 ff.). 14 - 9 - Der Erhebung des Einwandes des kollusiven Zusammenwirkens steht, auch wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer im Haftpflichtprozess den Streit verkündet oder sich der Versicherer - wie hier - aus eigenem Antrieb als Streithelfer seines Versicherungsnehmers an dem Haftpflichtprozess beteiligt hat, auch die Interventionswirkung des § 68 ZPO nicht grundsätzlich entgegen. Die Interventionswirkung greift nach § 68 Halbsatz 2 ZPO nämlich gerade inso- weit nicht, als der (einfache) Streithelfer durch Erklärungen oder Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei daran gehindert worden ist, Angriffs- oder Ver- teidigungsmittel geltend zu machen, wie dies etwa - wie im Streitfall - bei einem Widerspruch der Hauptpartei gegen ein Rechtsmittel des Streithelfers der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712, 713, juris Rn. 12; vom 8. Oktober 1981 - VII ZR 341/80, NJW 1982, 281, 282, juris Rn. 14; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 68 Rn. 12). Im Ergebnis wird so der vom Versicherer erhobene Vorwurf eines kollusi- ven Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und Drittem sachgerecht in dem Verhältnis geklärt, in dem es um die versicherungsvertraglichen Ansprüche geht und in dem der Versicherer Partei ist, nämlich im Deckungsprozess (vgl. Lemcke, VersR 1995, 989, 992). Nichts anderes gilt insoweit im - hier gegebenen - Fall des vorweggenom- menen Deckungsprozesses. Auch im vorweggenommenen Deckungsprozess kann der Versicherer den Einwand des kollusiven Vorgehens von Versicherungs- nehmer und Drittem erheben (vgl. KG, VersR 2000, 576, 577, juris Rn. 42 f. zur Durchbrechung der Bindungswirkung bei Verletzung einer versicherungsrechtli- chen Aufklärungsobliegenheit). Soweit der Versicherer erst im Nachhinein, näm- lich im Verlauf des Haftpflichtprozesses oder danach, Anhaltspunkte für ein arg- listiges Zusammenwirken seines Versicherungsnehmers mit dem Gegner erhal- ten sollte, bleibt ihm die Möglichkeit des § 826 BGB (vgl. Krämer, r+s 2001, 177, 15 16 17 - 10 - 182; Koch in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., vor §§ 100-112 Rn. 97; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 100 Rn. 55; vgl. allgemein zur Anwendbarkeit des § 826 BGB im Bereich des sittenwidrigen Prozessverhaltens Wagner in MünchKomm, BGB, 8. Aufl., § 826 Rn. 246 ff.). d) Angesichts des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Gesamtverhaltens der Beklagten ist das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der von der Rechtsbeschwerdeführerin als ihrer Streithelferin eingelegten Berufung eindeutig widersprochen hat. Zwar genügt hierfür nicht, dass die Beklagte selbst keine Be- rufung eingelegt hat. Doch hat sie, die in der ersten Instanz den Sachvortrag der Klägerin zum Unfallhergang unstreitig und keinen Antrag gestellt hat, die Zurück- weisung der Berufung der Nebenintervenientin beantragt und in Zweifel gezogen, ob die Nebenintervenientin berechtigt sei, gegen den Willen der Beklagten, ihrer Versicherungsnehmerin, Berufung einzulegen. Zuvor hatte sie bereits darauf ver- wiesen, dass die Nebenintervenientin nur ein Recht auf Einlegung der Berufung 18 - 11 - unabhängig von der Hauptpartei habe, wenn auch die Hauptpartei ein Rechts- mittel einlegen würde. Dies habe die Beklagte aber nicht getan. Damit könne nicht gesehen werden, dass die Nebenintervenientin selbst ein Recht habe, Rechtsmittel einzulegen. Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.01.2020 - 9 O 2270/18 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.04.2021 - 12 U 391/20 -