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Entscheidung

III ZA 18/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130122BIIIZA18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130122BIIIZA18.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 18/21 vom 13. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivil- senat - vom 21. Oktober 2021 - 1 W 1495/21 - wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage im Zusammenhang mit der verzögerten Erteilung eines Pa- tents. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofor- tige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit der Nichtzulassungsbe- schwerde wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht. II. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 23. November 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel al- lein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Ent- scheidung aus. Ein Urteil, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte ange- griffen werden können, ist vorliegend nicht ergangen. 1 2 3 - 3 - Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be- schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.06.2021 - 15 O 16618/20 - OLG München, Entscheidung vom 21.10.2021 - 1 W 1495/21 - 4