Leitsatz
XII ZB 418/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB418
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB418.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 418/21 vom 12. Januar 2022 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 2 a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770). b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbunde- nen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770). BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 - OLG Zweibrücken AG Rockenhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 6. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesge- richts Zweibrücken vom 30. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 € Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung und Belegvorlage in einem Stufenverfahren zum Zugewinnaus- gleich. Mit Teilbeschluss vom 28. Dezember 2020 hat das Amtsgericht den An- tragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Vermögen an nä- her bezeichneten Stichtagen (Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags) durch „Vorlage einer lückenlosen Aufstellung gemäß § 260 BGB“ zu erteilen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, „sämtliche Posi- tionen der Aufstellung zu belegen durch Vorlage nachprüfbarer Unterlagen wie 1 2 - 3 - Urkunden, Bankauskünfte, Kontoauszüge, gegebenenfalls wertbestimmende Merkmale. Bezüglich der Grundstücke und Immobilien des Antragsgegners sind Nachweise zur Grundstücksgröße, dem Erwerbsdatum, gegebenenfalls dem um- bauten Raum und der Grundbucheinträge vorzulegen“. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragsgeg- ners hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Be- trag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Be- schluss verletzt den Antragsgegner in seinem verfahrensrechtlich gewährleiste- ten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 5 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 3 4 5 6 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erfor- derliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands sei bei der Ver- pflichtung zur Auskunftserteilung auf das Interesse des Rechtsmittelführers ab- zustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfor- dere. Der Aufwand des Antragsgegners zur Erteilung der titulierten Auskunft sei auf bis 500 € zu bemessen. Weil die Erteilung der Auskunft weder eine berufsty- pische Leistung betreffe noch einen Verdienstausfall von dem Antragsgegner ab- verlange, da er die dafür erforderlichen Tätigkeiten in seiner Freizeit erbringen könne, sei der Zeitaufwand unter entsprechender Anwendung des § 20 JVEG mit 4 € pro Stunde zu bewerten. Für die erstinstanzlich ausgesprochene Aus- kunftserteilung und Belegvorlage für drei Stichtage dürfte der Zeitaufwand kaum über 25 Stunden liegen. Selbst bei großzügigerer Annahme des geschätzten Zeitaufwands ergäbe sich auch bei Berücksichtigung etwaiger sonstiger Neben- kosten jedenfalls kein Aufwand, der 500 € überschreite. b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk- ten stand. aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das vom Antragsgegner im vorliegen- 7 8 9 10 - 5 - den Fall nicht geltend gemacht wird, ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kos- ten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Aufwands an Zeit und Kosten für die sorg- fältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Aus- kunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden kön- nen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 11 mwN). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen über- schritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 10 mwN). Danach sind die tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. bb) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, die vom Amts- gericht in Beschlussziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage von Bele- gen sei nicht vollstreckungsfähig und verursache daher zu berücksichtigende 11 12 13 - 6 - Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsverpflich- tete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in An- spruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbe- schlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 12 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 13 mwN). (2) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert wer- den (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Ge- richtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Ent- scheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Voll- 14 15 - 7 - streckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. Senatsbe- schluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - FamRZ 2021, 770 Rn. 15 und vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN). (3) Danach fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstre- ckungsfähigkeit, soweit es die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vorlage der in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss bezeichneten Belege anbelangt. Ziffer 2 des Tenors des amtsgerichtlichen Beschlusses beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Verpflichtung des Antragsgegners, sämtliche Positionen der Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen durch Vorlage nachprüfbarer Unterlagen wie Urkunden, Bankauskünften oder Kontoauszügen zu belegen und hinsichtlich von Grundstücken und Immobilien Nachweise zur Grundstücksgröße, dem Erwerbs- datum, gegebenenfalls dem umbauten Raum und der Grundbucheinträge vorzu- legen. Auf welche Belege sich die Vorlagepflicht konkret bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung die erforderliche Kon- kretisierung der Verpflichtung des Antragsgegners erreichen. Entscheidend ist dabei, ob ein Vollstreckungsorgan im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf- grund des Beschlusstenors und gegebenenfalls durch Auslegung der Entschei- dungsgründe erkennen kann, auf welche Unterlagen sich die Vorlageverpflich- tung erstreckt. Dies ist hier nicht der Fall. cc) Da das Beschwerdegericht ohne Berücksichtigung dieser Kosten be- reits von einem Beschwerdewert von 500 € ausgegangen ist, kann nicht ausge- schlossen werden, dass es bei einer neuerlichen Wertbemessung unter Berück- sichtigung der Kosten einer möglichen Abwehr der Zwangsvollstreckung zu ei- nem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangt. 16 17 18 - 8 - Abzustellen ist insoweit darauf, welche Kosten dem Antragsgegner ent- stünden, um sich gegen die Vollstreckung der Belegvorlagepflicht zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebüh- ren (§ 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN). Maßgeblich ist dabei gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der Belege für die Antragstelle- rin hat (vgl. auch Keidel/Weber FamFG 20. Aufl. § 117 Rn. 80). Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zu- grunde zu legen, den die Antragstellerin sich auf der Leistungsstufe ihres Antrags erhofft (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN). Nachdem jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragstellerin erhoffte Zahlbetrag bestim- men lässt, ist zudem denkbar, für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf 19 - 9 - den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Se- natsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN), wodurch sich Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 262,28 € ergeben würden. c) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück- zuverweisen. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Rockenhausen, Entscheidung vom 28.12.2020 - 2 F 257/20 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.07.2021 - 6 UF 28/21 - 20