Entscheidung
VII ZA 2/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZA2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122BVIIZA2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 2/19 vom 12. Januar 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher beschlossen: Der Antrag des Schuldners vom 16. Januar 2019, ihm Prozess- kostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren ge- gen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2018 (4 T 370/18) zu bewilligen und ihm Rechtsan- walt S. beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil über eine Hauptforderung von 393.309,64 € nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insol- venzschuldnerin. Unter dem 23. März 2007 schloss er mit der späteren Insol- venzschuldnerin in Ergänzung seines Anstellungsvertrags einen Pensionsver- trag. In diesem Vertrag erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Schuldner eine Pensionszusage, die im Februar 2018 fällig wurde. 1 2 - 3 - Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 ließ der Gläubiger das "Recht des Schuldners auf Ausübung seiner Rechte und Pflich- ten aus der Pensionszusage vom 23. März 2007, insbesondere das Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007" gegen sich selbst als Insolvenzverwalter pfänden und überwei- sen. Auf die Rechtsmittel des Schuldners hob der Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2021 (VII ZB 15/18) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in- soweit auf, als mit ihm das Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapital- abfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 gepfändet und überwiesen worden ist. Insoweit wies er den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück. Im Übrigen wurde die Sache zur erneuten Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht - Vollstreckungs- gericht - zurückverwiesen. Am 24. Juli 2018 hat der Schuldner bei dem Amtsgericht einen Voll- streckungsschutzantrag nach § 850i ZPO gestellt und beantragt, ihm aus der Kapitalabfindung einen Betrag von 271.400 € zu belassen, hilfsweise, diesen Betrag für unpfändbar zu erklären. Mit Beschluss vom 15. August 2018 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen, da für diesen Antrag derzeit kein Rechtsschutzbe- dürfnis bestehe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblie- ben. Der Schuldner hat einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Be- schwerdegerichts gestellt. 3 4 5 6 - 4 - II. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerde- gerichts vom 6. Dezember 2018 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Die vom Beschwerdegericht als grundsätzlich angesehene Frage, ob der vom Schuldner gestellte Pfändungsschutzantrag gemäß § 850i ZPO verfrüht sei, weil der Gläubiger bislang keine Kapitalisierungserklärung abgegeben ha- be, stellt sich im Streitfall nicht mehr. Denn nach der Entscheidung des Senats vom 23. Juni 2021 (VII ZB 15/18) ist eine auf Auszahlung einer Kapitalabfin- dung gerichtete Änderung des Pensionsvertrags vom 23. März 2007 seitens des Gläubigers durch Pfändung und Überweisung des "Zustimmungsrechts" 7 8 - 5 - des Schuldners gemäß § 9 des Pensionsvertrags nicht mehr möglich. Der An- trag des Schuldners auf Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO kann damit kei- nen Erfolg haben. Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.08.2018 - 65 M 6458/18 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.12.2018 - 4 T 370/18 -