Entscheidung
3 StR 428/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:120122B3STR428.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/21 vom 12. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2022 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandgerichts Dresden vom 21. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegrün- dungsschrift ist anzunehmen, dass das Rechtsmittel auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet ist. Ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist nach stän- diger Rechtsprechung im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nach- prüfung erlaubt (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 300 Rn. 3 mwN, § 318 Rn. 2 mwN, § 344 Rn. 6 mwN). Dass der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von einem beschränk- ten Rechtsmittel ausgegangen ist, nur den Rechtsfolgenausspruch überprüft sowie auf dieser Basis die Verwerfung der Revision beantragt hat, hindert den Senat nicht, ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO im Beschlusswege zu entscheiden. Denn das Revisions- gericht ist im Rahmen dieser Vorschrift nicht an die Antragsbegründung der Staatsan- waltschaft gebunden. Dem Sinn und Zweck der Norm, eine Erledigung ohne Haupt- verhandlung (nur) in den Fällen zu ermöglichen, in denen Staatsanwaltschaft und Ge- richt unabhängig voneinander zu der Überzeugung gelangen, dass das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (s. BT-Drucks. IV/178 S. 44), wird durch Antrags- und Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Genüge getan; weitere Anforderungen sind nicht zu stellen. Vorliegend hält auch der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Die ge- troffenen Feststellungen, die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, - 3 - tragen die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit ge- fährlicher Körperverletzung. VRiBGH Prof. Dr. Schäfer ist erkrankt und deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Berg Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Oberlandesgericht Dresden, 21.05.2021 - 4 St 1/21