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Entscheidung

KVZ 87/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110122BKVZ87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110122BKVZ87.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 87/20 vom 11. Januar 2022 in der Kartellverwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Sep- tember 2021 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewie- sen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 21. September 2021 hat der Senat die Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 2020 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzuset- zen. II. Die gemäß § 69 Abs. 2 GWB zulässige Anhörungsrüge ist unbe- gründet. 1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, der Senat habe entschei- dungserheblichen Vortrag übergangen, der eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin zeigt entsprechen- den Vortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf. So- weit sie die Frage nach der Übertragbarkeit der im Fusionskontrollrecht der Union bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auf das deutsche Recht aufgeworfen hat, hat der Senat diesen Vortrag beschieden. 1 2 3 - 3 - 2. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge weiter, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich der Senat mit zahlreichen Argu- menten der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt habe. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Ent- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegenge- nommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Be- schlüsse vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15, juris Rn. 2 mwN; vom 10. August 2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 4). b) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Bundeskartellamt habe faktisch ein Hauptprüfverfahren durchgeführt, weshalb es sich bei dessen Entscheidung nicht um eine solche im Vorprüfverfahren handeln könne, hat der Senat ausdrücklich beschieden. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Anhö- rungsrüge geltend macht, es liege ein zulassungsrelevanter Subsumtionsfehler des Beschwerdegerichts vor, lässt sich diesem Vortrag keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör entnehmen. Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Senat nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (BGH, Be- schluss vom 10. August 2021 - EnVR 74/19, juris Rn. 5). 4 5 6 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 Satz 2 GWB. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2020 - VI-2 Kart 1/20 (V) - 7