Entscheidung
3 StR 177/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110122B3STR177
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110122B3STR177.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 177/21 vom 11. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2022 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.46 der Urteilsgründe wegen Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl (§ 233 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 242 Abs. 1, §§ 26, 52 StGB) hält entgegen den Aus- führungen der Revision rechtlicher Nachprüfung stand. Offenbleiben kann dabei, ob die Feststellungen ein "besonderes Abhängigkeitsverhältnis", mithin ein "län- ger andauerndes Verhältnis [des Opfers] zur ausbeutenden Person, das sich nicht allein in der vom Gesetz ohnehin beschriebenen Schwächesituation er- schöpft, oder ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis" (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 233 Rn. 4; MükoStGB/Ren- zikowski, 4. Aufl., § 233 Rn. 16; Matt/Renzikowski/Petzsche, StGB, 2. Aufl., § 233 Rn. 8; SSW-StGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 233 Rn. 9) tragen, wofür jedoch - 3 - vieles spricht. Denn entgegen der Revisionsbegründung, die sich auf die in der Literatur vorherrschende Meinung (s.o.) stützt, setzt § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB we- der nach dem Wortlaut der Norm als noch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/9095 S. 39) über das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung hinaus eine derartige Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus. Unter "Ausbeutung" versteht der Normgeber eine gewissenlose und unan- gemessene Nutzung der Leistungen oder Tätigkeiten des Opfers, ohne dass die- sem ein (wirtschaftlich betrachtet) angemessener Teil des Taterlangten verbleibt (BT-Drucks. 18/9095 S. 26, 40). Dies ist nach den Feststellungen gegeben. Auch systematische Erwägungen legen eine teleologische Reduktion des Tatbestan- des des § 233 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nahe. Soweit in der Literatur ausgeführt wird, Taten der vorliegenden Art seien ausreichend durch den Nötigungstat- bestand (§ 240 StGB) bzw. die allgemeinen Vermögensdelikte, insbesondere Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB), erfasst (MükoStGB/ Renzikowski, 4. Aufl., § 233 Rn. 7), stellt dies keine systematische, sondern eine für die Gesetzesauslegung nicht maßgebliche kriminalpolitische Erwägung dar. Ebenso wenig sprechen Sinn und Zweck der Norm für eine einschränkende - 4 - Auslegung. Denn der Gesetzgeber wollte Opfer unter 21 Jahren explizit ohne einen weiteren Ausnutzungstatbestand dem Schutz des § 233 StGB unterstellen (BT-Drucks. 18/9095 S. 39). VRiBGH Prof. Dr. Schäfer ist erkrankt und an der Un- terschriftsleistung gehin- dert. Wimmer Wimmer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve, 18.12.2020 - 170 KLs-204 Js 110/19-17/20