OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 ARs 289/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110122B2ARS289
3mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110122B2ARS289.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 289/21 2 AR 214/21 vom 11. Januar 2022 in der Führungsaufsichts- und Bewährungssache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 163 StVK 24/21 Landgericht Lüneburg Az.: 8101 Js 2434/09 Staatsanwaltschaft Lüneburg – Zweigstelle Celle – 50 StVK 6/15 Landgericht Göttingen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 11. Januar 2022 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. September 2009 beziehen, ist das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Lüneburg. Gründe: I. Mit Beschluss vom 14. November 2014 hatte die damals örtlich und sach- lich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen sowohl die im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. September 2009 angeordnete und vollzogene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als auch die Rest- strafe zur Bewährung ausgesetzt, den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt und die Dauer der Führungsaufsicht sowie der Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt. Nach erneuter Straffälligkeit und Weisungsverstößen des Verurteil- ten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Beschluss vom 25. April 2018 die Aussetzung der Reststrafen widerrufen, von einem Wider- ruf der Aussetzung der Unterbringung jedoch abgesehen. Nach weiteren Verur- teilungen befindet sich der Verurteilte seit dem 17. November 2020 in der zum Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Lüneburg gehörende JVA Uelzen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat das Landgericht Göttingen die Sache dem Landgericht Lüneburg zur Übernahme vorgelegt. Die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Lüneburg ist der Auffassung, dass ihre Zustän- digkeit nicht begründet sei, weil die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Göttingen gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Aus der Begründung des Beschlusses vom 25. April 2018 ergebe sich, dass die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Göttingen hinsichtlich der Aussetzung der Maßregel nicht endgültig entschieden habe und deshalb weiter vorbefasst im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO sei. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg hat die Sache zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt. II. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da die Land- gerichte Göttingen und Lüneburg in die Zuständigkeit unterschied- licher Oberlandesgerichte – der Oberlandesgerichte Braun- schweig und Celle – fallen. Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg nunmehr für die zu treffenden Entscheidungen und damit auch für die erforderlich werdende Nachtragsentscheidung hinsichtlich der Frage der weiteren Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel 2 3 4 - 4 - örtlich zuständig ist, da sich der Verurteilte nun in der JVA Uelzen befindet: Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Götttingen endete jedenfalls mit der Aufnahme des Verur- teilten in die JVA Uelzen. Entgegen der Auffassung des Landge- richts Lüneburg wirkte die Zuständigkeit der Strafvollstreckungs- kammer des Landgerichts Göttingen nicht gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fort. Das Befasstsein endet, wenn in der Sache ab- schließend entschieden worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 187, 189; NStZ 1981, 404; NStZ 1984, 380, 381). Mit Beschluss vom 25. April 2018 (Bl. 222ff.) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen die Aussetzung der Reststrafen widerru- fen, nicht jedoch die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Diese Entscheidung war abschließend, wie sich aus der Tenorierung zur Aussetzung der weiteren Voll- streckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ergibt (Ziffer 2 – „Die Aussetzung … bleibt bestehen.“). Auch aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich kein Vorbehalt dahin, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgericht Göttingen sich die Entscheidung hierzu weiter für einen unbestimmten Zeit- raum offenhalten wollte. Die weitere Aussetzung der Maßregel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die neuen Strafta- ten und die gröblichen Weisungsverstöße zwar den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigten, der Vollzug der Maßregel aber zur Verhinderung erheblicher rechtswidriger Taten geboten sein müsse, was hier nicht der Fall sei (Bl. 225f.). Dies stellt gerade keinen Vorbehalt dar.“ - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Eschelbach Meyberg Grube 5