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Entscheidung

1 StR 447/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110122B1STR447
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110122B1STR447.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 447/21 vom 11. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 11. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 15. Juli 2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 € angeordnet. Die gegen seine Verur- teilung mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Strafzumessung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass, Tatmotive oder -modalitäten nur dann ohne Abstriche straf- schärfend zur Last gelegt werden, wenn sie ihm in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn hierfür eine von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu ver- tretende geistig-seelische Beeinträchtigung ursächlich ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2020 – 4 StR 145/20 Rn. 7; vom 27. Juni 2018 – 4 StR 103/18 Rn. 2; vom 3. Februar 2015 – 3 StR 541/14 Rn. 16 und vom 12. März 2014 – 5 StR 69/14 Rn. 6; je mwN). Gleiches gilt für das Nachtatverhalten (BGH, Beschluss vom 3. November 2004 – 2 StR 295/04 Rn. 7). b) Bei der Strafzumessung würdigt das Landgericht als straferschwerend, der Angeklagte habe ʺdurch die Vielzahl seiner erheblichen und umfangreichen Vorstrafen – die zum großen Teil längere Freiheitsstrafen darstellen und ein- schlägiger Natur sind – und auch [durch] sein Nachtatverhalten eindrücklich ge- zeigt, dass die gegen ihn verhängten Strafen bislang keinerlei Wirkung hatten, er nach der jeweiligen Haftentlassung nie das ernsthafte Bestreben hatte, ein ge- ordnetes, verantwortungsvolles, straffreies Leben zu führen, sondern – unbeein- druckt von der jahrelangen Haft – erneut einschlägige Delikte begingʺ (UA S. 50). Diese Erwägung lässt sich indes nicht mit der landgerichtlichen Wertung verein- baren, die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten (ICD 10 F 60.2), die sich unter anderem darin zeige, dass er ʺunwillig (sei), aus negativer Erfah- rung – insbesondere aus Bestrafung – zu lernenʺ (UA S. 43), erreiche grundsätz- lich den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (UA S. 43 f.); sollte dies zutreffen, wäre zu erörtern gewesen, warum dem Angeklagten trotz eines solchen Zustands sowohl die Vorstrafen als auch die nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangenen Eigentumsdelikte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in vollem Umfang vorgeworfen werden dürfen. 3 4 - 4 - 2. Der Senat hebt den Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Fest- stellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem nunmehr zur Strafzumessung beru- fenen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Es wird, naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines weiteren Sach- verständigen, vor allem zu prüfen sein, ob die bislang diagnostizierte Persönlich- keitsstörung tatsächlich das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllt. Der Täter muss aufgrund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 Rn. 11 mwN und vom 6. Mai 2021 – 3 StR 350/20 Rn. 17 f.). Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome auf- weist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seeli- sche Störungen; der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die so- ziale Anpassungsfähigkeit sind entscheidend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19 Rn. 23; vom 16. März 2016 – 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. und vom 22. Mai 2019 – 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN). Die hier diagnostizierte dissoziale Persönlich- keitsstörung ist eher unspezifisch (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14 Rn. 6 mwN); die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationsmerkmale ICD-10 genügt jedenfalls nicht (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352 und vom 14. Juli 1999 – 3 StR 160/99 Rn. 7, BGHR StGB § 63 Zustand 34). Die Charak- ter- und Verhaltensauffälligkeiten müssen Besonderheiten erkennen lassen, die sich nicht mehr "normalpsychologisch" und nicht mit der Dissozialität erklären 5 6 - 5 - lassen, die der (mehrfachen) Begehung von schweren Straftaten immanent ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 651/18 Rn. 14 mwN). Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 15.07.2021 - 19 KLs 257 Js 217947/19