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Entscheidung

5 StR 494/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR494
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR494.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 494/21 vom 4. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. August 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tat- einheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.030 Euro angeordnet. Die Re- vision des Angeklagten hat mit einer zulässigen Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: Das am 12. August 2021 nach 10-tägiger Hauptverhandlung ver- kündete Urteil des Landgerichts hätte gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens nach sieben Wochen, folglich bis zum 30. September 2021, zu den Akten gelangt sein müssen. Aus- weislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsur- kunde ist dies jedoch erst am 6. Oktober 2021 geschehen. Ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand, der gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zur Überschreitung dieser Frist hätte 1 2 - 3 - berechtigen können, ist nicht ersichtlich. Die in der Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Oktober 2021 offengelegte falsche Be- rechnung der Urteilsabsetzungsfrist vermag einen solchen Um- stand nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 StR 88/11). Dem schließt sich der Senat an. Für die neue Hauptverhandlung weist er nicht nur vorsorglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift, sondern auch darauf hin, dass die bislang getroffenen Feststel- lungen eine täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Angeklag- ten nicht belegen (vgl. dazu näher BGH, Beschluss vom 23. November 2020 – 3 StR 380/20 mwN). Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 12.08.2021 - 5 KLs 593 Js 63612/19 3