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Entscheidung

5 StR 263/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR263
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040122B5STR263.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 263/21 vom 4. Januar 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Revisionsführer A. rügt ohne Erfolg, dass die Strafkammer mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages vom 3. Februar 2021 gegen Verfahrensrecht verstoßen habe. Die Strafkammer hat diesen zwar mit missverständlicher For- mulierung als „unzulässig“, im Ergebnis aber zutreffend als einen allein an der Aufklärungspflicht zu messenden Beweisermittlungsantrag behandelt. Denn die- ser bezeichnete kein bestimmtes Beweismittel, sondern war darauf gerichtet, - 3 - dass ein Sachverständiger das – bereits in Augenschein genommene – Video- material weiter aufbereitet, mithin (zunächst) ein noch nicht vorhandenes Beweis- mittel herstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – 4 StR 540/20, NStZ 2021, 382). Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 03.02.2021 - (512 KLs) 277 Js 1228/20 (6/20)