OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 399/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:211221B4STR399
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:211221B4STR399.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 399/21 vom 21. Dezember 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3.: Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 einstim- mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 8. Juni 2021 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilungen des Angeklagten B. wegen bewaffneten Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II. 5 b) der Urteilsgründe und der Angeklagten T. wegen Beihilfe zu dieser Tat halten im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung stand. Setzt sich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – wie hier – aus mehreren Einzelak- ten zusammen, reicht es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus, wenn die Schusswaffe oder der zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte Gegenstand nur bei einem Teilakt der Tat mit sich ge- führt wird (näher BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19 Rn. 5 ff.; vgl. zudem BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10; Beschluss vom 8. Mai 2019 – 4 StR 203/19 Rn. 5). Nach den Feststellungen war - 3 - dies mit Blick auf die dem Angeklagten in seiner Wohnung griffbereit zur Verfü- gung stehende PTB-Waffe, die er zusammen mit dem geladenen Magazin ver- wahrte, und die Machete der Fall, deren Zweck die ihn unterstützende Ange- klagte T. ebenfalls kannte. Das Landgericht hat allerdings darauf abgehoben, dass diese Gegen- stände dem Schutz des in der Wohnung versteckten und aus anderen rechtswid- rigen Taten stammenden „Dealgelds“ dienten. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den bewaffneten Handel an nicht verfahrensgegenständliche Taten angeknüpft hat und überdies insoweit zudem von einem (partiell) unzutreffenden Begriff des Handeltreibens ausgegangen sein könnte. Denn das bloße Aufbe- wahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erlösten Geldes ist – auch wenn zu seinem Schutz Waffen vorgehalten werden – kein Teilakt des auf die Förderung des Güterumsatzes gerichteten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mehr (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18 Rn. 12). Diese Taten waren vielmehr beendet, nachdem der daraus erlangte Erlös zur Ruhe gekommen war. Einen Bezug des Geldes zu der ausgeurteilten Tat hat das Landgericht nicht fest- gestellt. Der Angeklagte B. handelte nach der Gesamtheit der Urteilsgründe aber jedenfalls dadurch unter Mitsichführen der in seiner Wohnung griffbereit ge- lagerten gefährlichen Gegenstände mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, dass er mit der Mitangeklagten Be. als seiner Hauptabnehmerin aus seiner Wohnung heraus kommunizierte, um die von ihm dorthin bestellte und - 4 - bereits verspätete Betäubungsmittellieferung alsbald gewinnbringend an sie wei- terzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19 Rn. 6; Oğlakcıoğlu in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 213, 239 mwN). Sost-Scheible Bender Sturm RiBGH Dr. Maatsch ist im Ur- laub und daher gehindert zu un- terschreiben. Sost-Scheible Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 08.06.2021 ‒ 1 KLs 336 Js 2372/19 3/21